234  Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  Überleitung  von  Hypotheken.

Jahres,  wenn  das  Kapital  als  ein  verzinsliches  im  Hypothekenbuch  eingetragen
ist.  Wegen  weiterer  Rückstände  an  bedungenen  Zinsen,  wegen  der  Verzugszinsen
  und  wegen  der  auf  Ausklagung  und  Beitreibung  der  Hypothekenforderung
entstandenen  Streitkosten  hat  der  Gläubiger  das  dingliche  Recht  auf  das  verpfändete
  Grundstück  zwar  gegen  seinen  Schuldner,  solange  dieser  die  Sache
besitzt,  er  kann  es  aber  weder  gegen  einen  dritten  Besitzer  der  Sache  geltend
machen,  noch  dafür  gegen  andere  Hypothekengläubiger  den  Vorzug  nach  der
Eintragung  der  Hauptschuld  verlangen  (8  43  des  Hyp.-Ges.).  Er  hat  zwar
nach  §  12  Nr.  11  des  Hypothekengesetzes  das  Recht,  „wegen  der  nicht  über
zwei  Jahre  rückständigen  Zinsen  und  wegen  der  über  Ausklagung  und  Eintreibung
  von  Hypothekenschulden  entstandenen  Streitkosten  durch  deren  besondere
Eintragung  eine  eigene  Hypothek  an  dem  verpfändeten  Grundstücke  zu  erwerben“;
die  Wirksamkeit  dieser  Hypothek  gegen  dritte  Besitzer  der  Sache  und  andere
Hypothekengläubiger  beginnt  aber  erst  mit  dem  Zeitpunkt  ihrer  Eintragung
(§  43  des  Hyp.-Ges.).  An  und  für  sich  erstreckt  sich  hiernach  die  Haftung
des  Grundstücks  kraft  der  Hypothek  auf  die  Kosten  fast  gar  nicht,  auf  die
Zinsen  aber  nur  insoweit,  als  sie  laufend  oder  nicht  über  ein  Jahr  rückständig
  sind.

Eine  solche  beschränkte  Haftung  des  Grundstücks  für  Nebenleistungen
genügte  den  Bedürfnissen  des  Immobiliarkredits  nicht.  Es  bildete  sich  deshalb
die  Uebung,  die  Haftung  des  Grundstücks  für  Nebenleistungen  in  der  Weise
auf  Grund  Vertrags  zu  erweitern,  daß  neben  der  Hypothek  für  die  Hauptforderung
  (die  Darlehensforderung,  die  Kaufpreisforderung  und  dergl.)  im
gleichen  Range  mit  dieser  eine  Hypothek  zur  Sicherung  künftiger,  nicht  bevorzugter
  Zinsen,  Kosten  und  anderer  Nebenleistungen  bestellt  wurde.

In  der  Regel  wurden  diese  sogenannten  Nebensachekautionen  (Zinsenund
  Kostenkautionen)  als  Hypotheken  bis  zu  einem  Höchstbetrage  von  zehn
Prozent  der  Hauptforderung,  zur  Sicherung  „nicht  bevorzugter  Zinsen,  Kosten
und  Schäden“,  eingetragen.  Mitunter  wurde  der  Höchstbetrag  höher  oder
niedriger  festgesetzt;  manchmal  wurden  auch  noch  andere  Nebenleistungen,  wie
Vertragsstrafen  für  unpünktliche  Zinszahlung,  Abschlußprovisionen,  Kursdifferenzen
  und  dergl.  besonders  hervorgehoben.  Im  Hypothekenbuche  wurden
die  Rebensachekautionen  in  der  Regel  mit  der  Haupthypothek  unter  einer
Nummer  eingetragen.  An  einzelnen  Gerichten  wurden  die  Haupthypothek  und
die  Nebensachekantion  durch  kleine  lateinische  Buchstaben  besonders  bezeichnet;
ausnahmsweise  ist  es  auch  vorgekommen,  daß  die  Haupthypothek  und  die  Nebensachekaution
  unter  gesonderten  Nummern  eingetragen  wurden.  Die  Fassung
der  Eintragung  und  die  Ausscheidung  der  Nebensachekaution  von  der  Haupthypothek
  war  verschieden.  Bei  vielen  Gerichten  hatte  die  Eintragung  folgende
Fassung:

Fortl.  vwwocheten  deren  Zessionen  und  Löschungen  Anmerkungen

1/  Am  1.  Mai  1899.  Hunderttausend  100,000Tgb.  1899  Nr.  396
Mark  Darlehen  der  K.  Bank  in
Naürnberg
und  zehntausend  Mark  Kaution  für  10,000
nichtbevorzugte  Zinsen,  Kosten  und
Schäden,  lt.  Urk.