Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  liberleitung  von  Hypotheken.  235

Bei  anderen  Gerichten  war  die  folgende  Fassung  gebräuchlich:

Fortl.  6  Hypotheken,  deren  Zessionen  und  Löschungen  Anmerkungen

1/1  i  Am  1.  Mai  1899.  Einhundertzehn=  110,000  Tgb.  1899  Nr.  396
-  tausend  Mark  der  K.  Bank  in
Nürnberg  und  zwar:
àAd9  100,000  e  .  .  Darlehen
T  b)  10,000  Ac  Kaution  für  Zinsen,
6„  Kosten  und  Schäden,  kt.  Urk

Diese  Nebensachekautionen  wurden  in  der  Praxis  der  Gerichte  und  im
Grundstücks=  und  Hypothekenverkehr  immer  nur  von  dem  Gesichtspunkt  aus
beurteilt,  daß  sie  dem  Hypothekengläubiger  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das
Grundstück  volle  Sicherheit  für  die  Befriedigung  der  durch  das  Gesetz  nicht
geschützten  Nebenansprüche  gewährleisten  sollen,  also  dazu  bestimmt  sind,  die
Haftung  des  Grundstücks  für  Zinsen,  Kosten  und  andere  Nebenleistungen  über
die  im  Gesetze  gezogene  Grenze  hinaus  zu  erweitern.  Eine  selbständige  Verfügung
  über  die  Nebensachekautionen  fand  nie  statt.  Man  war  daran  gewöhnt,
bei  der  Schätzung  der  Sicherheit  nachstehender  Hypotheken  nicht  den  ganzen
Betrag  der  vorgehenden  Nebensachekaution  in  Ansatz  zu  bringen,  weil  diese
erfahrungsgemäß  fast  nie  bis  zu  dem  eingetragenen  Höchstbetrag  in  Anspruch
genommen  wurde,  die  nachfolgenden  Hypothekengläubiger  also  damit  rechnen
konnten,  daß  bei  der  Verteilung  des  Versteigerungserlöses  ihre  Hypotheken
insoweit  vorrückten,  als  die  Nebensachekaution  nicht  für  Zinsenrückstände  und
Kosten  in  Anspruch  genommen  wurde.

Erst  nachdem  am  1.  Mai  1905  in  den  Bezirken  des  Oberlandesgerichts
München  und  der  Landgerichte  Amberg,  Regensburg  und  Weiden  das  Grundbuchrecht
  eingeführt  war,  wurde  die  bis  dahin  nie  erörterte  Frage,  ob  die
Nebensachekaution  eine  selbständige  Hypotbek  sei,  ausfgeworfen  und  der  Entscheidung
  der  Gerichte  unterstellt.  Sie  wurde  zur  Grundlage  für  die  Entscheidung
  der  weiteren  Frage,  ob  in  Ansehung  dieser  Hypothek  eine  Eigentümerhypothek
  (Eigentümergrundschuld)  entstehen  könne.  Das  Oberste  Landesgericht
sprach  in  einem  Beschlusse  vom  23.  Juni  1905  (Sammlung  von  Entscheidungen
des  Bayerischen  Obersten  Landesgerichts  in  Civilsachen,  u.  F.  Bd.  6  S.  418  ff.)
aus,  daß  zwischen  der  Hypothek  für  die  Hauptforderung  und  der  Höchstbetragshypothek
  für  künftige  Zinsen=  und  Kostenansprüche  ein  Abhängigkeitsverhältnis
nicht  bestehe,  diese  Höchstbetragshypothek  vielmehr  als  einc  selbständige  Hypothek
zu  betrachten  sei,  für  die  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über
die  Eigentümerhypothek  gelten  und  auf  die  der  §  1178  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  nicht  Anwendung  finde.  Das  Reichsgericht  hat  sich  in  den  Gründen
seines  Beschlusses  vom  18.  Oktober  1905  V  B  241/05  (abgedruckt  in  der
Sammlung  von  Entscheidungen  des  bayerischen  Obersten  Landesgerichts  in
Civilsachen,  n.  F.,  Bd.  6  S.  125)  dieser  Auffassung  angeschlossen.  Infolgedessen
  legen  die  Grundbuchämter  und  die  Amtsgerichte  als  Vollstreckungsgerichte
jetzt  die  in  zwei  oberstrichterlichen  Beschlüssen  vertretene  Auffassung  ihren  Entscheidungen
  zugrunde.  Sie  gehen  also  davon  aus,  daß  die  neben  der  Hypothek
für  den  Hauptanspruch  bestellte  Höchstbetragshypothek  für  Zinsen,  Kosten  und
andere  Nebenansprüche  unter  den  in  den  §§  1163,  1168  bis  1171  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bezeichneten  Voraussetzungen  insoweit  auf  den  Eigentümer

W.