236  Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  Uberleitung  von  Hypotheken.

übergeht,  als  Ansprüche,  zu  deren  Sicherung  die  Höchstbetragshypothek  bestellt
wurde,  nicht  bestehen.

Nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  ist  der  Bestand  einer  Hypothek  von
dem  Bestande  der  Forderung,  für  die  sie  bestellt  wurde,  nicht  abhängig.  Das
Erlöschen  der  Forderung  hat  nicht,  wie  dies  nach  dem  bayerischen  Hypothekenrechte
  der  Fall  ist,  das  Erlöschen  der  Hypothek  zur  Folge;  vielmehr  erwirbt,
wenn  die  Forderung  erlischt,  der  Eigentümer  die  Hypothek.  Ebenso  steht  die
Hypothek,  wenn  die  Forderung,  für  welche  sie  bestellt  ist,  nicht  zur  Entstehung
gelangt,  dem  Eigentümer  zu  (8  1163  Abs.  1  des  BGB.).  Allerdings  hat
auch  nach  dem  bayerischen  Hypothekenrechte  das  Erlöschen  der  Hypothek  nicht
das  unbedingte  Vorrücken  der  nachstehenden  Hypotheken  zur  Folge.  Dem  Eigentümer
  steht  vielmehr  das  Recht  zu,  solange  die  erloschene  Hypothek  im  Hypothekenbuche
  nicht  gelöscht  ist,  an  deren  Rangstelle  eine  neue  Hypothek  zu  begründen
6  84  des  Hypothekengesetzes).  Die  Rechte,  die  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  dem  Eigentümer  im  Falle  der  Vereinigung  der  Hypothek  mit  dem  Eigentum
  in  einer  Person  zustehen,  gehen  aber  weiter  als  das  nach  §  84  des  Hypothekengesetzes
  dem  Eigentümer  gesicherte  Rangeinrämnungsrecht.  Dieses  wird
durch  die  Beschlagnahme  des  Grundstücks  wirkungslos;  es  gewährt  dem  Eigentümer
  im  Zwangsversteigerungsverfahren  keinen  Anspruch  auf  den  Betrag,  der
auf  eine  Hypothek  an  der  freien  Stelle  treffen  würde;  es  kann  von  dem  Eigentümer
  nicht  veräußert  oder  belastet  und  von  seinem  Gläubiger  nicht  mit  der
Zwangsvollstreckung  ergriffen  werden.  Dagegen  hat  der  Eigentümer  nach  dem
Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  den  Fällen,  in  denen  die  Hypothek  sich  mit  dem
Eigentum  in  einer  Person  vereinigt,  ein  selbständiges  Recht,  das  dem  nachstehenden
  Hypothekengläubiger  grundsätzlich  jede  Aussicht  auf  das  Vorrücken
beim  Erlöschen  der  im  Range  vorgehenden  Hypothek  entzieht,  sofern  nicht  der
Fall  des  §  1179  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorliegt.  Er  kann  über  die
Eigentümerhypothek  durch  Abtretung  oder  Verpfändung  verfügen;  seine  Gläubiger
können  auf  sie  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  greifen.  Die  Eigentümerhypothek
  (Eigentümergrundschuld)  bleibt  auch  der  Beschlagnahme  gegenüber
wirksam;  der  Eigentümer  kann  nach  dem  Zuschlag  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  den  auf  die  Eigentümerhypothek  (Eigentümergrundschuld)  treffenden
Teil  des  Versteigerungserlöses  für  sich  beanspruchen.

Die  Anwendung  dieser  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über
die  Eigentümerhypothek  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Grundbuchsrechts
entstandenen  Nebensachekautionen,  wie  sie  auf  Grund  der  zwei  oberstrichterlichen
  Entscheidungen  nunmehr  in  der  Praxis  der  Gerichte  stattfindet,  führt  zu
einer  unverkennbaren  Schädigung  der  nachstehenden  Hypothekengläubiger.  Diese
rechneten  vor  der  Einführung  des  Grundbuchrechts  bei  der  Hingabe  eines
Darlehens  gegen  Bestellung  einer  Hypothek  an  zweiter  oder  folgender  Rangstelle
  auf  Grund  langjähriger  Erfahrungen  damit,  daß  der  vorgehende  Hypothekengläubiger
  die  Nebensachekaution  voraussichtlich  nicht  bis  zum  Höchstbetrag  in
Anspruch  nehmen  werde  und  daß  demgemäß  bei  der  Verteilung  eines  etwaigen
Versteigerungserlöses  ihre  Hypothek  vorrücke.  Nach  der  herrschenden  Rechtsprechung
  ist  ihnen  aber  die  Aussicht  auf  ein  Vorrücken  vollständig  entzogen.
Sie  müssen  es  sich  gefallen  lassen,  daß  der  Eigentümer,  der  in  der  Regel  auch
ihr  persönlicher  Schuldner  ist,  denjenigen  Teil  des  Versteigerungserlöses  im
Vorrange  vor  ihnen  ganz  oder  teilweise  zugewiesen  erhält,  der  auf  die  Höchstbetragshypothek
  für  Zinsen,  Kosten  und  andere  Nebenleistungen  entfällt.  Die
praktischen  Folgen  zeigt  ein  Beispiel.