Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  Überleitung  von  Hypotheken.  237

Das  Grundstück  des  A  ist  belastet  an  I.  Rangstelle  mit
100  00  Mt  Hypother  für  ein  mit  vier  vom  Hundert  verzinsliches  Darlehen
es  un
10  000  Mt.  Nebensachekaution  hierzu;  ferner  an  ll.  Rangstelle  mit
50  000  Ent  Hypothek  für  ein  mit  vier  vom  Hundert  verzinsliches  Darlehen
es  C.

Die  Zwangsversteigerung  wird  nach  dem  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts
  auf  Betreiben  des  B  durchgeführt.  Die  nach  §  10  Nr.  1  bis  3,  §  109
des  Zwangsversteigerungsgesetees  vorweg  zu  berücksichtigenden  Ansprüche,  Kosten
u.  s.  w.  betragen  3000  Mk.  B  meldet  4000  Mk.  Zinsrückstände  an,  die  nach
8  10  Nr.  4  des  Zwangsvers  gsgesetzes  in  die  vierte  Klasse  fallen;  dagegen
werden  Ansprüche,  zu  deren  Sicherung  die  Nebensachekaution  bestellt  ist,  nicht
angemeldet.  Das  Grundstück  wird  von  D  um  155000  Mk.  erstanden.  Der
Versteigerungserlös  ist  hiernach  in  folgender  Weise  zu  verteilen:

3000  Mk.  den  Gläubigern  der  nach  §  10  Nr.  1  bis  3,  §  109  zu
berücksichtigenden  Ansprüche,

104000  Mk.  dem  Gläubiger  B

10  000  Mk.  dem  Eigentümer  A

38000  Mk.  dem  Glänubiger  C.

Wäre  dagegen  die  Zwangsversteigerung  vor  dem  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts
  durchgeführt  worden,  so  hätte  unter  den  gleichen  Voraussetzungen
die  Verteilung  des  Versteigerungserlöses  zu  dem  folgenden  Ergebnisse  geführt:

000  Mk.  den  Gläubigern  der  vorweg  zu  berücksichtigenden  Ansprüche,

104000  Mk.  dem  Gläubiger  B

48  000  Mk.  dem  Gläubiger  C.

Der  Gläubiger  C  erleidet  also  bei  der  Durchführung  der  Zwangsversteigerung
  nach  dem  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts  gegenüber  dem  früheren
Rechte  einen  Ausfall  von  10000  Mk.,  der  dem  Eigentümer  zugute  kommt.

Dem  Bemühen  der  nachstehenden  Hypothekengläubiger,  sich  durch  die
Pfändung  des  dem  Eigentümer  zufallenden  Betrags  schadlos  zu  halten,  treten
infolge  der  Konkurrenz  anderer  Gläubiger  des  Schuldners,  häufig  auch  infolge
des  Mangels  eines  Vollstreckungstitels  und  in  den  Fällen,  in  denen  der  Eigentümer
  in  Konkurs  geraten  ist,  tatsächliche  und  rechtliche  Hinternisse  entgegen.
Hierzu  kommt,  daß  eine  Reihe  weiterer  Fragen  über  die  Wirkungen  des  Ueberganges
  der  mpohe  auf  den  Eigentümer  zur  Zeit  in  der  Rechtsprechung  der
Gerichte  verschiedenartige  Beantwortung  erfahren.  Es  bestehen  insbesondere
widerstreitende  Ansichten  darüber,  ob  die  Pfändung  der  künftigen  Eigentümerhvpothek
  zulässig  sei  oder  nicht,  ferner  ob  der  Eigentümer,  auf  den  die  im
gleichen  Range  mit  der  Hypothek  für  den  Hauptanspruch  eingetragene  Hypothek
für  Nebenansprüche  übergegangen  ist,  bei  der  Verteilung  des  Versteigerungserlöses
  für  seinen  Anspruch  den  Gleichrang  mit  dem  Anspruch  aus  der  Hauptbypothek
  beanspruchen  könne  oder  ob  auf  seine  im  gleichen  Range  mit  der
Hypothek  für  den  Hauptanspruch  bestehende  Eigentümerhypothek  (Eigentümergrundschuld)
  die  Vorschrift  des  8  1176  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende
Anwendung  zu  finden  habe.  Die  hieraus  entspringende  Rechtsunsicherheit  und
die  geschilderte  Schädigung  der  nachstehenden  Hypothekengläubiger  haben  in  den
Bezirken,  in  denen  das  Grundbuch  schon  als  angelegt  anzusehen  ist,  eine  große
Beunruhigung  aller  am  Liegenschaftsverkehr  interessierten  Kreise  hervorgerufen.
Sie  drohen  zur  Quelle  vieler  Rechtsstreitigkeiten  zu  werden  und  es  ist  zu
fürchten,  daß  sie  auch  in  denjenigen  Bezirken,  in  denen  später  das  Grundbuchrecht
  eingeführt  werden  wird,  hervortreten  werden,  wenn  nicht  rechtzeitig  vor-Keider


I  g.