238  Eutwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  Überleitung  von  Hypotheken.

gebengt  wird.  Zwar  bestand  eine  Zeit  lang  die  Hoffnung,  daß  die  Rechtsprechung
  einen  Weg  zur  Beseitigung  der  bestehenden  Schwierigkeiten  finden  werde;
aber  diese  Aussicht  ist  nach  der  jetzigen  Lage  der  Sache  sehr  gering.  Die
dringend  erforderliche  Abhilfe  kann  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  geschafft
werden.  Das  Verlangen  nach  einer  gesebgeberischen  Maßnahme  ist  nicht  nur
in  der  Tagespresse  und  in  den  Fachzeitschriften  sondern  auch  bei  der  Beratung
des  Justizetats  in  der  Kammer  der  Abgeordneten  und  im  Ausschusse  der  Kammer
der  Reichsräte  gestellt  worden.

Für  diejenigen  Bezirke,  in  denen  das  Grundbuch  noch  nicht  als  angelegt
anzusehen  ist,  könnte  durch  ein  dem  Vorbehalte  des  Art.  194  des  Einführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  entsprechendes  Landesgesetz  geholfen  werden.
Allein  hierdurch  würden  noch  nicht  alle  Schwierigkeiten  beseitigt.  Der  Art.  194
ermächtigt  die  Landesgesetggebung  nicht,  das  Entstehen  der  Eigentümerhypothek
  schlechthin  auszuschließen.  Die  Landesgesetzgebung  könnte  nur  bestimmen,
  daß  ein  Gläubiger,  dessen  Pfandrecht  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angeleqt  anzusehen  ist,  besteht,  die  Löschung  einer  im  Range
vorgehenden  oder  gleichstehenden  Nebensachekaution,  falls  diese  sich  mit  dem
Eigentum  in  einer  Person  vereinigt,  in  gleicher  Weise  zu  verlangen  berechtigt
ist,  wie  wenn  zur  Sicherung  des  Rechtes  auf  Löschung  eine  Vormerkung  im
Grundbuch  eingetragen  wäre.  Die  Streitfrage,  ob  hierdurch  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  die  Geltendmachung  eines  Anspruchs  auf  einen  Teil  des
Versteigerungserlöses  durch  den  Eigentümer  ausgeschlossen  ist,  würde  nicht  gelöst
werden.  Dagegen  gibt  das  Reichsgesetz  vom  17.  März  1906  (Reichsgesetzblatt
Seite  429)  die  Möglichkeit  einer  wesentlich  einfacheren  und  durchgreifenderen
Regelung,  durch  die  das  Entstehen  der  Eigentümerhypothek  bei  Hypotheken  für
Zinsen,  Kosten  und  andere  Nebenleistungen  schlechthin  ausgeschlossen,  also  nicht
nur  dem  im  Range  gleichstehenden  oder  nachfolgenden  Hypothekenglänbiger,
dessen  Pfandrecht  zur  Zeit  der  Einführung  des  Grundbuchrechts  schon  bestand,
ein  Löschungsanspruch  zuerkannt  wird.

Das  Reichsgesetz  vom  17.  März  1906  lautet:

„Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  ein  zu  der  Zeit,  zu
welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  an  einem  Grundstücke  bestehendes
  Pfandrecht,  das  zur  Sicherung  künftiger  Ansprüche  auf  Zinsen,  Kosten
und  andere  Nebenleistungen  neben  dem  Pfandrechte  für  die  Hauptforderung
bestellt  worden  ist,  erlischt,  wenn  es  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person
vereinigt.

Diese  Bestimmung  kann  auch  nach  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  getroffen  werden.  Sie  kann  dahin  erweitert
  werden,  daß  Hypotheken  der  bezeichneten  Art,  die  sich  schon  mit  dem
Eigentum  in  einer  Person  vereinigt  haben,  als  im  Zeitpunkte  der  Vereinigung
erloschen  gelten.“

Auf  Grund  dieses  Reichsgesetzes  ist  die  Landesgesetzgebung  in  der  Lage,
nicht  nur  für  die  Bezirke,  in  denen  das  Grundbuch  noch  nicht  als  angelegt
anzusehen  ist,  nachteilige  Folgen  der  uberleitung  in  das  neue  Recht  auszuschließen,
  sondern  sie  hat  auch  die  Möglichkeit,  für  die  Bezirke,  in  denen  das
Grundbuchrecht  schon  in  Kraft  getreten  ist,  die  durch  die  Einwirkung  der  Vorschriften
  über  die  Eigentümerhypothek  auf  Nebensachekautionen  entstandene
Schädigung  der  Hypothekengläubiger  und  die  bestehende  Rechtsunsicherheit  in
durchgreifender  Weise  und  mit  rückwirkender  Kraft  zu  beseitigen.  Der  vorliegende
  Gesetzentwurf  acht  von  der  hiernach  der  Landesgesetzgebung  zustehenden
Befugnis  zu  gesetgeberischem  Eingreifen  Gebrauch.  Er  schlägt  vor,  das  Ent-