Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  Überleitung  von  Hypotheken.  239

stehen  einer  Eigentümerhypothek  bei  Nebensachekautionen  vollständig  auszuschließen
und  dieser  Vorschrift  rückwirkende  Kraft  für  diejenigen  Bezirke  zu  verleihen,  in
denen  das  Grundbuchrecht  schon  eingeführt  ist.  Nur  auf  die  Fälle,  in  denen
nach  dem  Entstehen  der  Eigentümerhypothek  ein  Dritter  ein  Recht  an  dieser
durch  Rechtsgeschäft  erworben  hat,  soll  die  rückwirkende  Kraft  sich  nicht  erstrecken.

Die  Vorschriften  des  Entwurfes  sollen  nicht  auf  die  Landesteile  rechts
des  Rheins  beschränkt,  sondern  auch  für  die  Pfalz  maßgebend  sein.  Auch  in
der  Pfalz  sind  schon  unter  der  Herrschaft  des  französischen  Rechtes  und  insbesondere
  seit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  26.  April  1888  (Ges.=  und
Verordn.-Bl.  S.  427)  Kautionen  für  gesetzlich  nicht  bevorrechtigte  Zinsen,
Kosten  und  andere  Nebenleistungen  in  der  gleichen  Weise,  wie  in  den  Landesteilen
  rechts  des  Rheins  bestellt  worden.  Ebenso  wie  im  Geltungsbezirke  des
bayerischen  Hypothekengesetzes  wurden  in  der  Pfalz  solche  Nebensachekautionen
bei  der  Schätzung  der  Sicherheit  nachstehender  Hypotheken  nicht  mit  ihrem
ganzen  Höchstbetrag  in  Ansatz  gebracht;  auch  hier  rückten  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  die  nachstehenden  Hypotheken  insoweit  vor,  als  die
Nebensachekaution  nicht  in  Anspruch  genommen  wurde.  Diese  Nebensachekautionen
  sind  bei  der  Grundbuchanlegung  als  Höchstbetragshypotheken  in
das  Grundbuch  eingetragen  worden.  Seit  dem  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts
  besteht  bei  den  Amtsgerichten  der  Pfalz  in  der  Frage,  ob  der  vom
Gläubiger  nicht  in  Anspruch  genommene  Teil  der  Nebensachekaution  Eigentümerhypothek
  wird,  keine  einheitliche  Praxis.  Für  die  Ausdehnung  der  vorgeschlagenen
Ueberleitungsvorschrift  auf  die  Pfalz  sprechen  daher  die  gleichen  Gründe,  die
ihre  Erlassung  für  die  Landesteile  rechts  des  Rheins  notwendig  machen.

II.
Zu  Artikel  1.

Die  Fassung  des  Art.  1  des  Entwurfes  schließt  sich  unmittelbar  an  die
Fassung  des  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  vom  17.  März  1906  an.  Der  Entwurf
geht  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Reichsgesetze  davon  aus,  daß  die  unter  der
Herrschaft  des  bayerischen  Hypothekengesetzes  und  die  in  der  Pfalz  vor  der
Einführung  des  Grundbuchsrechts  entstandenen  Nebensachekautionen  im  Hinblick
auf  die  im  Verkehre  herrschende  Auffassung  und  auf  den  ihrer  Bestellung  zugrunde
  liegenden  Willen  der  Beteiligten  von  anderen  Gesichtspunkten  zu  bebeurteilen
  sind,  als  die  Hypotheken  für  eine  dem  Betrage  nach  bestimmte  Forderung
und  als  die  sonstigen  Höchstbetragshypotheken.  Bei  den  Hypotheken  der  letzteren
Art  hat  von  jeher  derjenige,  welcher  an  nachstehender  Rangstelle  eine  Hypothek
erworben  hat,  damit  gerechnet  und  damit  rechnen  müssen,  daß  die  Vorhypothek
in  dem  vollen  in  das  Hypothekenbuch  eingetragenen  Betrage  vor  seiner  Hypothek
zum  Zugr  kommt.  Bei  der  Nebensachekaution  war  dies,  wie  in  Nr.  1  ausgeführt
  ist,  nicht  der  Fall.  Sie  wurde  nur  bestellt,  um  die  Haftung  des
Grundstücks  für  Zinsen,  Kosten  und  andere  Nebenleistungen  über  die  im  bisherigen
  Rechte  gezogenen  engen  Schranken  hinaus  zu  erweitern.  Es  entspricht
dem  Vertragswillen  der  Beteiligten,  der  der  Bestellung  von  Nebensachekautionen
unter  der  Herrschaft  des  bayerischen  Hypothekengesetzes  und  nach  dem  in  der
Pfalz  geltenden  Rechte  bisher  zugrunde  gelegen  hat,  daß  die  Nebensachekantionen
unter  der  Herrschaft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  der  gleichen  Weise  behandelt
  werden,  wie  die  im  §  1178  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten
  Hypotheken.  Deshalb  bestimmt  der  Entwurf,  daß  eine  Hypothek  für
Zinsen,  Kosten  und  andere  Nebenleistungen  erlischt,  wenn  sie  sich  mit  dem
Eigentum  in  einer  Person  vereinigt.