240  Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  bie  Überleitung  von  Hypotheken.

Durch  die  Fassung  „Einc  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als
angelegt  anzusehen  ist,  bestehende  Hypothek,  die  zur  Sicherung  künftiger  Ansprüche
  auf  Zinsen,  Kosten  und  andere  Nebenleistungen  neben  der  Hypothek
für  die  Hauptforderung  bestellt  worden  ist“,  will  der  Entwurf  alle  Hypotheken
treffen,  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts  in  den  Landesteilen
rechts  des  Rheins  und  in  der  Pfalz  als  sogenannte  Nebensachekantionen  (Zinsenund
  Kostenkantionen)  begründet  wurden  (vgl.  die  Ausführungen  und  die  Beispiele
  in  der  Nr.  1  Abs.  3).  Insbesondere  fallen  alle  Forderungen  der  in  der
Nr.  1  Abs.  3  bezeichneten  Art,  die  nicht  die  Eigenschaft  selbständiger  Kapitalsforderungen
  haben,  die  aber  neben  dem  Hauptanspruch  zu  entrichten  sind,  sodaß
durch  sie  der  Anspruch  des  Gläubigers  und  die  Belastung  des  Grundstücks
erweitert  werden,  unter  den  Begriff  der  Nebenleistungen  im  Sinne  des  Entwurfes.
Die  Vorschriften  des  Entwurfs  erstrecken  sich  ferner  gleichmäßig  auf  alle  Nebensachekautionen,
  mögen  sie  in  einer  der  in  Nr.  1  Abs.  3  wiedergebenen  Fassungen
oder  in  einer  anderen  Fassung,  unter  einer  Nummer  oder  unter  gesonderten
Nummern  eingetragen  sein.

Für  die  Entscheidung  der  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen  die
Hppothel  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt,  sind  die  allgemeinen

orschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  maßgebend  (vgl.  insbesondere  die
§§  889,  1143,  1153,  1163,  1168  ff).  Die  Fassung  des  Entwurfes  „wenn
sie  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt“,  schließt  sich  an  die
vom  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  ähnlichen  Fällen  gewählte  Fassung  (ogl.
§§  1177,  1178,  1179  des  GGB.,  Art.  194  des  EG.  z.  BG.)  an.  Sie
trifft  alle  Fälle,  in  denen  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
eine  Eigentümerhypothek  entsteht,  also  die  Fällc,  in  denen  „die  Hypothek  dem
Eigentümer  zusteht“,  oder  in  denen  „der  Eigentümer  die  Hypothek  erwirbt",
oder  in  denen  „die  Hypothek  auf  den  Eigentümer  übergeht“  und  dgl.

Durch  die  Vorschrift,  daß  die  Hypothek  erlischt,  wenn  sie  sich  mit  dem
Eigentum  in  einer  Person  vereinigt,  wird  das  Entstehen  einer  Eigentümerhypothek
  (Eigentümergrundschuld)  bei  Hypotheken  solcher  Art  ausgeschlossen.
Das  Erlöschen  der  Hypothek  ist  nicht  abhängig  von  ihrer  Löschung  im  Grundbuch.
  Tritt  die  Vereinigung  der  Hypothek  mit  dem  Eigentum  nur  in  Ansehung
eines  Teilbetrags  der  Hypothek  ein,  so  erlischt  die  Hypothek  nur  in  der  Hodes
  Teilbetrags.  Hat  das  verpfändete  Grundstück  den  Eigentümer  gewechselt,
so  tritt  das  Erlöschen  der  Hypothek  auch  insoweit  ein,  als  nach  den  allgemeinen
Grundsätzen  über  das  Entstehen  der  Eigentümerhypothek  bei  Höchstbetragshvpotheken
  die  Hypothek  nicht  dem  letzten  Eigentümer,  sondern  einem  früheren
Eigentümer  zufallen  würde.  Es  soll  also  schlechthin  ausgeschlossen  sein,  daß
ein  Eigentümer  auf  Grund  einer  Hypothek  der  bezeichneten  Art  einen  Anspruch
auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  geltend  machen  kann.  Dies  ist  von  besonderer
  Bedeutung  für  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück.  Da  eine
Hypothek  der  bezeichneten  Art  nicht  auf  den  Eigentümer  übergeht,  steht  diesem
nach  dem  Zuschlag  in  der  Zwangsversteigerung  ein  Anspruch  auf  Befriedigung
aus  dem  Grundstücke  bei  der  Verteilung  des  Versteigerungserlöses  unter  keinen
Umständen  zu.  Soweit  also  von  dem  Hypothekengläubiger  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  Forderungen,  zu  deren  Sicherung  die  Nebensachekaution
bestimmt  ist,  nicht  geltend  gemacht  werden,  kann  weder  der  Subhastat,  noch  ein
früherer  Eigentümer,  noch  der  Ersteher  einen  Anspruch  auf  den  Betrag  des
Versteigerungserlöses  geltend  machen,  der  an  sich  auf  den  vom  Gläubiger  nicht
in  Anspruch  genommenen  Teil  der  Nebensachekaution  fallen  würde.  Dieser
Betrag  kommt  vielmehr  den  nachstehenden  Hypothekengläubigern  zugute.