Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  Überleitung  von  Hypothelen.  241

Das  Erlöschen  der  Hypothek  hat  allerdings  zur  Folge,  daß  der  Eigentümer,
  der  den  Hypothekengläubiger  in  Hauptsache  und  Nebensache  befriedigt
und  hierdurch  die  Hypothek  für  den  Hauptanspruch  erwirbt  (§  1163  BG#.),
künftig  nicht  mehr  in  der  Lage  ist,  bei  der  Uebertragung  der  Hypothek  an
einen  neuen  Gläubiger  diesem  auch  die  bisherige  Höchstbetragshypothek  für
Zinsen,  Kosten  und  andere  Nebenleistungen  einzuräumen.  Die  Rechte  des
Grundstückseigentümers  erleiden  hierdurch  gegenüber  dem  bisherigen  Rechtszustand
  eine  Einschränkung.  Diese  ist  aber  für  die  Praxis  von  untergeordneter
Bedeutung,  weil  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  gesetzliche
  Haftung  des  Grundstücks  für  Zinsen  und  Kosten  erheblich  weiter  geht
als  nach  den  Vorschriften  des  bisherigen  Rechtes.  Während  nach  dem  Hypotekengesetze
  das  Grundstück  kraft  der  Hypothek  nur  für  die  laufenden  Zinsen  und  die
Zinsen  eines  Vorjahres,  für  Kosten  aber  überhaupt  nicht  haftete,  erstreckt  sich
die  Haftung  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  auf  die  laufenden  Zinsen,  ferner
auf  die  Zinsen  aus  den  zwei  Vorjahren  und  auf  die  Kosten  der  Kündigung
und  der  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  bezweckenden  Rechtsverfolgung
(68  1115,  1118  des  BGB.,  §  10  Nr.  4,  §  13  des  Zw.  V.  G.)  Mit
Rücksicht  auf  diese  weitergehende  gesetzliche  Haftung  des  Grundstücks  ist  die
Bestellung  einer  eigenen  Hypothek  für  Zinsen,  Kosten  und  andere  Nebenleistungen
  nicht  mehr  im  gleichen  Maße  geboten,  wie  unter  der  Herrschaft  des
bisherigen  Rechtes.  Sie  ist  tatsächlich  seit  dem  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts
  selten  erfolgt.

Zu  Artikel  2.

Die  Vorschriften  des  Art.  1  des  Entwurfes  sollen  in  den  Bezirken,  in
denen  das  Grundbuchrecht  noch  nicht  eingeführt  ist,  in  dem  Zeitpunkt  in  Kraft
treten,  in  dem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Für  diese  Bezirke
wird  hierdurch  das  Entstehen  einer  Eigentümerhypothek  aus  einer  nach  dem
bisherigen  Rechte  begründeten  Nebensachekaution  von  vornherein  ausgeschlossen.

In  den  Bezirken,  die  schon  unter  Grundbuchrecht  stehen,  finden  die
Vorschriften  des  Art.  1  nach  ihrem  Wortlaut  ohne  weiteres  auf  jene  nach  dem
bisherigen  Rechte  begründeten  Nebensachekautionen  Anwendung,  die  sich  nicht
schon  vor  dem  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  mit  dem  Eigentum
in  einer  Person  vereinigt  haben.  Würde  es  hierbei  sein  Bewenden  haben,  so
würde  in  Ansehung  derjenigen  Nebensachekautionen,  bei  denen  die  Vereinigung
der  Hypothek  mit  dem  Eigentum  in  der  Zeit  zwischen  dem  Inkrafttreten  des
Grundbuchrechts  und  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eingetreten  ist,  der  jetzige
Rechtszustand  unverändert  bleiben.  Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  --buchs
  über  die  Eigentümerhypothek  würden  auf  diese  Hypotheken  in  vollem  Umfang
  Anwendung  finden.  Die  hiermit  verbundene  Schädigung  der  nachstehenden
Hypothekengläubiger  und  die  oben  besprochene  Rechtsunsicherheit  würden  in
weitem  Umfange  bestehen  bleiben.  Das  Bedürfnis  nach  Beseitigung  der  Schäden
und  der  Rechtsunsicherheit  ist  aber  auch  in  Ansehung  der  seit  dem  Inkrafttreten
des  Grundbuchrechts  aus  Nebensachekantionen  des  früheren  Rechtes  entstandene
Eigentümerhypotheken  vordringlich,  zumal  ihre  Zahl  und  ihr  Geldbetrag  nicht
unerheblich  ist.  Diesem  Bedürfnisse  kann  nur  dadurch  Rechnung  getragen
werden,  daß  den  Vorschriften  des  Art.  1  in  möglichst  weitem  Umfange  rückwirkende
  Kraft  auf  alle  Hypotheken  der  bezeichneten  Art  verliehen  wird,  die
sich  seit  dem  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts  mit  dem  Eigentum  in  einer
Person  vereinigt  haben.