242  Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  Überleitung  von  Hypotheken.

Dies  ist  jedenfalls  insoweit  unbedenklich,  als  Rechte  dritter  Personen  an
den  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigten  Hypotheken  nicht  in  Frage
kommen.  Dem  Eigentümer  entgeht  hierdurch  nur  ein  Gewinn,  den  er  weder
erwartet  hatte  noch  erwarten  konnte.  Deshalb  heißt  es  im  Art.  2  des  Entwurfes,
daß  die  Vorschriften  des  Art.  1  auf  eine  Hypothek  der  dort  bezeichneten  Art
auch  dann  Anwendung  finden,  wenn  die  Vereinigung  mit  dem  Eigentum  in
einer  Person  schon  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eingetreten  ist.  Dies
hat  zur  Folge,  daß  es  in  dem  Zeitpunkt,  in  dem  der  Entwurf  als  Gesetz  in
Kraft  tritt,  so  anzusehen  ist,  als  ob  die  nach  dem  früheren  Rechte  begründeten
Nebensachekantionen,  die  sich  seit  der  Einführung  des  Grundbuchrechts  mit  dem
Eigentum  in  einer  Person  vereinigt  haben,  im  Zeitpunkte  der  Vereinigung
erloschen  wären.  Der  Eigentümer  kann  also  über  Hypotheken  dieser  Art  nicht
mehr  durch  Rechtsgeschäft  verfügen;  er  kann  insbesondere,  wenn  das  Verfahren
zur  Zwangsversteigerung  des  belasteten  Grundstücks  im  Gange  ist,  keinen
Anspruch  auf  den  Betrag  des  Versteigerungserlöses  erheben,  der  an  sich  auf
den  vom  Glänbiger  nicht  in  Anspruch  genommenen  Teil  der  Nebensachekaution
treffen  würde  und  er  kann  einen  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  schon
geltend  gemachten  Anspruch  solcher  Art  nicht  mehr  weiter  verfolgen.  Auch
können  die  Gläubiger  des  Eigentümers  ein  Pfandrecht  an  der  mit  dem  Eigentum
in  einer  Person  vereinigten  Hypothek  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  nicht
mehr  erwerben.

Was  aber  diejenigen  Fälle  betrifft,  in  denen  ein  Rechtserwerb  dritter
Personen  in  Frage  kommt,  so  sind  vor  allem  die  verschiedenen  Formen  eines
solchen  etwaigen  Rechtserwerbs  ins  Auge  zu  fassen.

1)  Die  rechtsgeschäftliche  Verfüguung  über  die  Eigentümerhypothek  nach
der  Vereinigung  der  Hypothek  mit  dem  Eigentum.  Es  ist  vorgekommen,  daß
der  Eigentümer,  nachdem  eine  Hypothek  der  bezeichneten  Art  sich  mit  dem
Eigentum  in  einer  Person  vereinigt  hatte,  die  erworbene  Eigentümerhypothek
(Eigentümergrundschuld)  abgetreten  oder  verpfändet  hat.  Der  Eigentümer  hatte
zum  Beispiel,  nachdem  durch  Befriedigung  des  Gläubigers  sowohl  die  Hypothek
für  das  Darlehen  als  die  dazu  gehörende  Hypothek  für  Zinsen,  Kosten  und
andere  Nebenleistungen  als  Eigentümergrundschulden  auf  ihn  übergegangen
waren,  von  der  Möglichkeit  Gebrauch  gemacht,  die  beiden  Grundschulden  unter
Umwandlung  in  Hypotheken  an  einen  neuen  Gläubiger  abzutreten.

2)  Die  rechtsgeschäftliche  Verfügung  über  die  künftige  Eigentümerhypothek.
Nicht  selten  sind  in  Ansehung  einer  Nebensachekaution,  die  noch  als  solche  besteht
und  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  Verträge  zwischen  dem  Eigentümer  und
einer  dritten  Person  abgeschlossen  worden,  welche  die  Abtretung  oder  Verpfändung
der  aus  der  Nebensachekaution  künftig  vielleicht  entstehenden  Eigentümerhypothek
zum  Gegenstande  haben.

3)  Die  Pfändung  der  Eigentümerhypothek  nach  der  Vereinigung  der
Hypothek  mit  dem  Eigentum.  Diese  erfolgte  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
  insbesondere  auch  häufig  im  Zwangsversteigerungsverfahren  in
der  Weise,  daß  der  infolge  des  Zuschlags  an  die  Stelle  der  Hypothek  tretende
Anspruch  des  Eigentümers  auf  einen  Teil  des  Versteigerungserlöses  gepfändet
wurde.

4)  Die  Pfändung  der  künftigen  Eigentümerhypothek.  Sehr  häufig  wurde,
schon  ehe  die  für  Zinsen,  Kosten  und  andere  Nebenleistungen  bestehende  Hypothek
sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigte,  die  Anwartschaft  des  Eigentümers
  auf  den  künftig  möglichen  Erwerb  dieser  Hypothek  als  Eigentümerhypothek
  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  gepfändet.