Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  Überleitung  von  Hypotheken.  243

Die  Fälle  der  in  den  Nr.  2,  4  bezeichneten  Art,  in  denen  es  sich  um
die  Abtretung,  Verpfändung  oder  Pfändung  künftig  vielleicht  entstehender  Eigentümerhypotheken
  handelt,  müssen  bei  der  Entscheidung  der  Frage,  ob  Rechte
dritter  Personen  geschützt  werden  sollen,  überhaupt  ausscheiden.  Es  ist  in  der
Rechtsprechung  gar  nicht  klargestellt,  ob  derartige  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
oder  Vollstreckungsanordnungen  über  künftig  vielleicht  entstehende  Eigentümerhypotheken
  überhaupt  rechtswirksam  und  geeignet  sind,  Rechte  dritter  Personen
zu  begründen.  Die  Rechtswirksamkeit  ist  insbesondere  deswegen  fraglich,  weil.
nach  dem  Beschlusse  des  Reichsgerichts  vom  18.  Oktober  1905  die  Abtretung,
Verpfändung  oder  Pfändung  einer  künftig  vielleicht  entstehenden  Eigentümerhyyothek
  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden  kann.  Schon  mit  Rücksicht
  hierauf  und  auf  die  Gefahr,  daß  die  hierüber  bestehende  Rechtsunsicherheit
zahlreiche  Streitigkeiten  zur  Folge  haben  könnte,  ist  es  angezeigt,  die  Wirkung
des  Gesetzes  für  Fälle  dieser  Art  nicht  auszuschließen.  Dies  umsomehr,  als
hier  von  „wohlerworbenen  Rechten  dritter  Personen“  nicht  die  Rede  sein  kann.
Die  als  Berechtigte  in  Betracht  kommenden  dritten  Personen  haben  durch  die
Abtretung,  Verpfändung  oder  Pfändung  der  künftig  vielleicht  entstehenden  Eigentümerhypotheken,
  selbst  wenn  diese  rechtswirksam  sein  sollte,  günstigsten  Falles
nur  eine  Aussicht,  eine  Anwartschaft  auf  ein  Recht  erworben,  von  dem  noch
gar  nicht  feststeht,  ob  und  in  welchem  Umfang  es  zur  Entstehung  gelangt.

Fester  gegründet  ist  allerdings  die  Rechtsstellung  der  in  der  Nr.  3
erwähnten  Pfändungsgläubiger,  die  ein  Pfandrecht  an  der  Eigentümerhypothek
erworben  haben,  nachdem  diese  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt
  hatte.  Diese  haben  ein  Pfandrecht  an  einem  nach  der  jetzigen  Rechtsprechung
  wirklich  bestehenden  Rechte  ihres  Schuldners  erlangt,  dessen  Inhalt
und  Umfang  genau  feststeht.  Gleichwohl  liegen  wichtige  Gründe  dafür  vor,
auch  diesen  Rechten  den  Schutz  gegenüber  der  rückwirkenden  Kraft  der  Vorschriften
  des  Gesetzes  zu  versagen.  Es  liegt  im  Interesse  aller  Beteiligten,
sogar  auch  der  Pfändungsgläubiger,  daß,  wenn  einmal  an  die  Beseitigung  der
bestehenden  Schwierigkeiten  und  Streitfragen  gegangen  wird,  hierbei  möglichst
gründlich  verfahren  werde.  Blieben  die  Fälle,  in  denen  eine  Eigentümerhypothek
  der  bezeichneten  Art  nach  der  Vereinigung  der  Hypothek  mit  dem
Eigentume  gepfändet  wurde,  von  den  Vorschriften  des  Eutwurfes  unberührt,
so  würden  zu  den  bestehenden  Streitigkeiten  über  die  Zulässigkeit  der  Aufrechnung
  gegenüber  der  gepfändeten  Eigentümerhypothek  und  über  das  Rangverhältuis
  zwischen  dieser  Eigentümerhypothek  und  der  Hypothek  für  den  Hauptanspruch
  noch  weitere  Streitpunkte  hinzukommen.  Es  blliebe  insbesondere
unentschieden,  ob  nicht  auf  Grund  einer  Pfändung  der  künftigen  Eigentümerhypothek
  ein  Pfandrecht  an  der  Eigentümerhypothek  in  den  Fällen  entstanden
sei,  in  denen  die  Hypothek  sich  zwar  erst  nach  der  Pfändung  aber  schon  vor
dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt
hat.  Abgesehen  hiervon  ist  zu  berücksichtigen,  daß  zwei  einander  ausschließende
Interessen  sich  gegenüberstehen.  Dem  Rechte  des  Pfändungsgläubigers,  das
dieser  erst  nach  dem  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts  erwerben  kounnte,  steht
gegenüber  das  Interesse  des  nachstehenden  Hypothekengläubigers,  der  sein  Recht
schon  vor  dem  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts  erworben  hat  und  der  erheblich
  dadurch  geschädigt  werden  kann,  daß  dem  Pfändungsgläubiger  der  auf
die  Eigentümerhypothek  treffende  Teil  des  Versteigerungserlöses  zugewiesen  wird.
Das  Recht  des  nachfolgenden  Hypothekengläubigers,  der  nach  dem  zur  Zeit  der
Begründung  seiner  Hypothek  bestehenden  Rechtszustande  mit  der  Möglichkeit
einer  derartigen  Beeinträchtigung  seines  Rechtes  nicht  rechnete  und  nicht  rechnen