244  Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  Überleitung  von  Hypotheken.

konnte,  ist  das  ältere.  Es  ist  aber  auch  das  stärkere  Recht.  Der  nachstehende
Hypothekengläubiger  hat  sein  Recht  an  dem  Grundstück  in  der  Regel  gegen
Hingabe  eines  dem  Werte  der  Hypothek  entsprechenden  Darlehens  erworben.
Der  Pfändungsglänbiger  dagegen  stützt  sein  Recht  nicht  unmittelbar  auf  eine
ähnliche  Gegenleistung.  Er  ist  deshalb,  wenn  er  nunmehr  seines  Pfandrechts
wieder  verlustig  geht,  in  wesentlich  geringerem  Maße  geschädigt,  als  dies  bei
dem  nachstehenden  Hypothekengläubiger  der  Fall  wäre,  wenn  das  Pfandrecht
aufrecht  erhalten  bliebe.  Deshalb  ist  es  angezeigt,  das  Recht  des  Pfändungsgläubigers
  zu  Gunsten  des  nachstehenden  Hypothekengläubigers  auszuschließen.
Der  Entwurf  schließt  sich  mit  diesem  Voranschlag  an  den  §  892  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  an.  Hier  versagt  das  Gesetz  dem  Pfändungsgläubiger  den
Schutz  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs;  es  beschränkt  den  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  auf  den  rechtsgeschäftlichen  Erwerb  von  Rechten  an
einem  Grundstücke.  Die  gleichen  Gründe,  die  den  Gesetzgeber  hierzu  veranlaßt
haben,  sprechen  auch  dafür,  die  Rechte  des  Pfändungsgläubigers  gegenüber  der
rückwirkenden  Kraft  dieses  Gesetzes  nicht  weiter  zu  schützen.

Wesentlich  anders  liegt  die  Sache  in  den  Fällen  der  in  Nr.  1  bezeichneten
Art.  Der  Eigentümer,  der,  nachdem  das  Grundbuchrecht  in  Kraft  getreten
ist,  die  Hypothek  nach  ihrer  Vereinigung  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person
an  einem  anderen  Gläubiger  abgetreten  hat,  —  wenn  auch  in  anderer  Rechtsform
  —  sachlich  nichts  anderes  getan,  als  was  er  schon  vor  dem  Inkrafttreten
des  Grundbuchrechts  nach  §  84  des  Bayerischen  Hypothekengesetzes  zu  tun
berechtigt  war.  Die  Abtretung  der  entstandenen  Eigentümerhypothek  steht  in
ihrer  Wirkung  der  Rangeinräumung  nach  §  84  des  Hypothekengesetzes  im
allgemeinen  gleich.  Es  würde,  wenn  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
abgetretene  Eigentümerhypothek  als  erloschen  anzusehen  wäre,  hierdurch  derjeuige
zu  Schaden  kommen  können,  der  diese  Hypothek  im  Vertrauen  auf  die  Eintragung
  im  Grundbuche  von  dem  Eigentümer  gegen  eine  Gegenleistung  erworben
hat.  Sein  Recht  bedarf  also  dringend  des  Schutzes.

Mit  Rücksicht  hierauf  schlägt  der  Entwurf  im  Art.  2  Satz  1  vor,  daß
die  rückwirkende  Kraft  der  Vorschrift  des  Art.  1  insoweit  ausgeschlossen  sein
soll,  als  ein  Dritter  nach  der  Vereinigung  der  Hypothek  mit  dem  Eigentum
in  einer  Person  durch  Rechtsgeschäft  ein  Recht  an  der  Hypothek  erworben  hat.
Soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  soll  das  Gesetz  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten
des  Grundbuchrechts  begründeten  Hypotheken  für  Zinsen,  Kosten  und  andere
Nebenleistungen  zurückwirken,  die  sich  in  der  Zeit  vom  Inkrafttreten  des
Grundbuchrechts  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  mit  dem  Eigentum  in
einer  Person  vereinigt  haben.  Alle  diese  Hypotheken  sollen  als  im  Zeitpunkte
der  Vereinigung  erloschen  gelten,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dritte  Personen
ein  Recht  an  der  Eigentümerhypothek,  sei  es  durch  rechtsgeschäftliche  Verfügung
  über  die  künftige  Eigentümerhypothek,  sei  es  durch  Pfändung  der
künftigen  Eigentümerhypothek  oder  der  entstandenen  Eigentümerhypothek,  erworben
  haben.

Die  Vorschriften  des  Art.  2  Satz  1  finden  nach  ihrem  Wortlaut  insbesondere
  auch  Anwendung  auf  diejenigen  Fälle,  in  denen  die  Hypothek  für
Zinsen,  Kosten  und  andere  Nebenleistungen  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
  durch  den  Zuschlag  in  der  Zwangsversteigerung  erloschen  ist.  Auch  auf
diese  Fälle  wirkt  der  Grundsatz  zurück,  daß  der  Uebergang  der  Hypothek  auf
den  Eigentümer  ausgeschlossen  ist.  Der  Eigentümer  hat  also  auch  in  Fällen
dieser  Art  bei  der  Verteilung  des  Versteigerungserlöses  keinen  Anspruch  auf
Befriedigung  aus  dem  Grundstück.  Soweit  Pfändungen  des  Anspruchs  des