Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  2c.  245

Eigentümers  auf  einen  Teil  des  Versteigerungserlöses  erfolgt  sind,  werden  sie
mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wirkungslos.

Als  im  Zeitpunkte  der  Vereinigung  erloschen  gelten  die  Hypotheken  der
bezeichneten  Art  auch  in  den  Fällen,  in  denen  über  das  Vermögen  des  Grundstückeigentümers,
  bei  dem  die  Vereinigung  mit  dem  Eigentum  eingetreten  ist,
das  Konkursverfahren  im  Zeitpunkte  der  Vereinigung  eröffnet  war  oder  nach
der  Vereinigung  eröffnet  wurde.  Der  Konkursverwalter  kann  also  keinen  Anspruch
  auf  den  Teil  des  Versteigerungserlöses  geltend  machen,  der  auf  die
Eigentümerhypothek  entfiele,  wenn  das  Erlöschen  der  Hypothek  nicht  einträte.

Seit  der  Einführung  des  Grundbuchrechts  ist  es  schon  vorgekommen,
daß  mit  Rücksicht  darauf,  daß  eine  Hypothek  für  Zinsen,  Kosten  und  andere
Nebenansprüche  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt  hat,  ein  Beteiligter
  wegen  seiner  Ansprüche  aus  der  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person
vereinigten  Hypothek  befriedigt  wurde.  Nicht  selten  wurde  dem  Eigentümer
oder  einem  Pfändungsgläubiger  oder  einer  anderen  Person  sei  es  bei  der  Verteilung
  des  Versteigerungserlöses  oder  sei  es  sonst  auf  Grund  einer  Vereinbarung
  mit  Rücksicht  auf  die  Vereinigung  der  Hypothek  mit  dem  Eigentum  in
einer  Person  der  auf  die  Nebensachekaution  treffende  Teil  des  Versteigerungserlöses
  ganz  oder  teilweise  zugewiesen  und  gezahlt  oder  sonst  eine  Leistung  an
ihn  bewirkt.  Es  wäre  unbillig,  den  Empfänger  der  Gefahr  auszusetzen,  daß
er  nachträglich  wieder  zur  Rückgabe  des  Empfangenen  gezwungen  würde.  Deshalb
befreit  der  Art.  2  Satz  2  den  Empfänger  von  der  Verpflichtung  zur  Rückgabe
dessen,  was  er  mit  Rücksicht  anf  die  Vereinigung  einer  Hypothek  der  bezeichneten
Art  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  erhalten  hat.  Dabei  wird  vorausgesetzt,
daß  die  Befriedigung  wirklich  erfolgt  ist;  der  Art.  2  Satz  2  findet  also  keine
Anwendung,  wenn  nur  die  Hinterlegung  nach  den  Vorschriften  des  Zwangsversteigerungsgesetzes
  stattgefunden  hat.

II.  Abhandlungen.

Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und  ihre  Einwirkung
  auf  den  bestehenden  Rechtszustand  in  Bayern.
Von  Rechtsanwalt  Dr.  Hugo  Jacoby  in  München.
1.  Der  wirtschaftliche  Zweck  der  Eigentümerhypothek.

Die  Eigentümerhypothek  gehört  zu  denjenigen  Rechtsbildungen,  welche
vom  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  besonders  selbständiger  Weise  behandelt  wurden.
Ihr  Anwendungsgebiet  ist  im  Vergleiche  zu  dem  früheren  Rechtszustande  in
Preußen,  welches  Land  bisher  die  Domäne  der  Eigentümerhypothek  bildete,
erheblich  erweitert  worden:).  Es  dürfte  keine  Ubertreibung  sein,  wenn  behauptet
  wird,  daß  die  Eigentümerhypothek  unter  den  modernen  Rechtsinstituten
der  Rechtsanwendung  und  der  juristischen  Konstruktion  die  größten  Schwierigin
  den  Weg  legt.  Diese  Schwierigkeiten  sind  für  den  bayerischen  Juristen  noch
größer,  weil  unseren  Praktikern  der  juristische  Aufbau  der  Eigenthümerhypothek
fernliegt.  Das  „Hypothekerneuerungsrecht“  aus  §  84  des  Bayerischen  Hypothekengesetzes
  war  nach  Wesen  und  Inhalt  anders  gestaltet,  als  die  moderne
Eigentümerhypothek.

1)  Über  die  geschichtliche  Entwickelung  der  Eigentümerhypothek  vgl.  E.  Bruck,  Eigentümerhypothek
  1903  S.  1—102  und  eine  Zusammenfassung  bei  End  L
Bürgerlichen  Rechts,  8.  Aufl.  S.  784  Anm.  5.  9  zmann,  Lehrbuch  des