246  Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  r2c.

Einem  derartig  neu  gestalteten  Rechtsinstitute  gegenüber  dürfte  es  am
Platze  sein,  sich  zunächst  den  wirtschaftlichen  Zweck,  welchen  der  Gesetzgeber  anstrebt,
  vor  Augen  zu  führen,  weil  diese  Betrachtung  auch  das  juristische  Verständnis
  erleichtert.

Die  Eigentümerhypothek  verfolgt  den  Zweck,  den  Rang  einer  freigewordenen
  Hypothekenstelle  dem  Eigentümer  zu  sichern.  Der  frei  werdende
Rang  soll  dem  Eigentümer,  nicht  dem  nachfolgenden  Hypothek=  oder  Grundschuldgläubiger
  zu  Gute  kommen.  Der  Eigentümer  wird  den  freigewordenen
Rang  regelmäßig  durch  Zession  seiner  Rechte  an  einen  Dritten  verwerten.
Durch  diese  Zession  begründet  er  für  den  Dritten  je  nach  Belieben  eine  Grundschuld
  oder  Hypothek  im  Range  der  freigewordenen  Stelle.  Der  Eigentümer
kann  aber  auch  die  freigewordene  Rangstelle  zunächst  unbenützt  lassen.  Ihr
Wert  geht  ihm  keinesfalls  verloren.  Denn  selbst  im  Falle  der  Zwangsversteigerung
  des  Objekts  hat  er  auf  den  auf  die  betreffende  Rangstelle  entfallenden
Teil  des  Versteigerungserlöses  Anspruch.

Ist  diese  wirtschaftliche  Gestaltung  zu  billigen?  Diese  Frage  muß  bejahtwerden.
  Das  Rechtsinstitut  der  Eigentümerhypothek  schützt  die  Interessen  des
Eigentümers  gegenüber  den  Nachhypothekaren  im  Falle  des  Freiwerdens  einer
Rangstelle  und  entspricht  durch  Gewährung  dieses  Schutzes  den  Anforderungen
des  modernen  Kreditverkehrs.  Der  zweite  und  dritte  Hypothekgläubiger  haben
bei  der  Belehnung  vernünftigerweise  den  Rang  der  zweiten  bezw.  dritten  Hypothek
in  Betracht  gezogen  :).  Sie  haben  in  Anbetracht  des  größeren  Risikos  ihre
Bedingungen  nach  diesen  Rangstellen  eingerichtet.  Es  hätte  also  keine  wirtschaftliche
  Berechtigung,  wenn  sie  bei  Freiwerden  einer  Vorhypothek  in  den
Rang  derselben  einrücken  würden.  Der  Rang  der  freiwerdenden  Stelle  gebührt
vielmehr  dem  Eigentümer,  der  die  Grundlage  für  diese  Rangstelle  aus  seinem
Vermögen  geschaffen  hat.  Das  Rechtsinstitut  der  Eigentümerhypothek  dient
geradezu  der  Erhaltung  des  Grundwertes.  Dies  zeigt  sich  in  den  Fällen,  in
welchen  Heimzahlung  einer  großen  ersten  Post  verlangt  wird.  Könnte  der
Eigentümer  hier  nicht  im  Range  derselben  Rangstelle  die  zur  Heimzahlung
nötigen  Gelder  aufnehmen,  so  wäre  für  ihn  oft  der  Ruin  unvermeidlich.  Denn
große  Darlehen  —  Summen  von  hunderttausend  Mark  und  mehr  —  sind  in
der  Mehrzahl  der  Fälle  zu  annehmbaren  Bedingungen  nur  von  großen  Kreditinstituten,
  und  von  diesen  nur  zur  ersten  Stelle,  zu  erhalten.

ll.  Der  Mangel  des  Rechtszwangs.

Wollte  man  gegen  die  obigen  Ausführungen  den  §  1179  BGB.  ins
Feld  führen  und  etwa  geltend  machen,  der  Gesetzgeber  habe  die  wirtschaftlichen
Vorteile  der  Eigentümerhypothek  selbst  wieder  aufgehoben,  indem  er  das  Rechtsinstitut
  der  Eigentümerhypothek  nicht  mit  Rechtszwang  ausgestattet  habe,  so
wäre  dieser  Einwand  nicht  zutreffend.

Der  Gesetzgeber  hätte  seine  Aufgabe  verkannt,  wenn  er  dem  vielgestaltigen
Kreditverkehr  durch  Aufstellung  eines  zwingenden  Rechtssatzes  Fesseln  angelegt
hätte.  Er  hätte  durch  einen  solchen  Rechtssatz  dem  Kreditbedürfnis  der  Grundbesitzer
  nicht  einmal  entsprochen.  ·

Auch  die  bisherige  Gesetzgebung  auf  diesem  Gebiete  hat  sich  damit  begnügt,
  eine  gesebliche  Regel  aufzustellen,  und  hat  es  in  das  Belieben  des  Grundbesitzers
  und  seines  Hypothekengläubigers  gestellt,  die  gesetzliche  Regel  durch  abweichende
  Vereinbarungen  aufzuheben.

21  Vgl.  die  im  Auftrage  des  Reichsiustizamts  hergestellten  Protokolle  der  Kommission
für  die  zweite  Lesung  des  B  .  Bd.  3  S.  599  ff.,  insbesondere  S.  600.