Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  rc.  247

Trotz  dieser  Parteiwillkür  behält  die  gesetzliche  Regel  eine  erhebliche  wirtschaftliche
  Bedeutung.

Dies  beweist  ein  Vergleich  des  geltenden  Reichsrechts  mit  dem  bisherigen
Rechtszustande  in  Bayern.

Das  Bayerische  Hypothekengesetz  vom  1.  Juni  1822  kannte  das  Rechtsinstitut
  der  Eigentümerhypothek  nicht.  Wurde  eine  Hypothekenstelle  frei,  so
konnte  der  Grundbesitzer  nach  8  84  Hyp.-Ges.,  solange  die  Hypothek  nicht  gelöscht
  war,  den  Rang  der  freigewordenen  Stelle  einem  anderen  Gläubiger  einräumen.


War  auch  das  Rangeinräumungsrecht,  worauf  ich  weiter  unten  näher  zu
sprechen  komme,  nach  Wesen  und  Inhalt  ein  ganz  anderes  Recht  als  die  Eigentümerhypothek,
  so  diente  es  doch  genau  wie  die  Eigentümerhypothek  dem  Schutze
des  Eigentümers  gegen  die  nachfolgenden  Hypothekgläubiger,  und  der  Weg,
welcher  den  nachfolgenden  Hypothekgläubigern  zur  Ausschließung  des  Rangeinräumungsrechts
  und  damit  zur  bedingungslosen  Sicherung  des  „Nachrückens“  eröffnet
  wurde,  war  der  gleiche,  welchen  das  BGB.  im  §  1179  vorsieht.

Der  Grundbesitzer  konnte  rechtswirksam  einem  Hypothekgläubiger  gegenüber
  auf  das  Rangeinräumungsrecht  verzichten.  Der  Verzicht  wirkte,  sofern
die  Vereinbarung  als  „NRangeinrä  gsverzicht"  ins  Hypothekenbuch  eingetragen
  wurde,  im  Verhältnis  zwischen  den  Kontrahenten  dinglich,  er  wirkte  also
beispielsweise  einem  neuen  Erwerber  des  Grundstücks  gegenüber.  Der  Rangeinräumungsverzicht
  gewann  nach  Einführung  der  Hypothekennovelle  vom  20.  Dezember
  1903  noch  an  Bedeutung,  weil  infolge  der  Bestimmungen  der  Novelle
die  Ausübung  des  Rangeinräumungsrechts  nicht  mehr,  wie  früher,  von  der
Gnade  des  Hypothekengläubigers,  dessen  Hypothek  erloschen  war,  abhing.  Bis
dahin  konnte  der  Hypothekengläubiger  durch  einseitige  Löschung  der  Hypothek
das  Rangeinräumungsrecht  des  Schuldners  vereiteln.  Nach  der  Hypothekengesetznovelle
  war  für  die  Regel  zur  Löschung  einer  Hypothek  die  Zustimmung
des  Schuldners  notwendig.

Das  Bayerische  Hypothekengesetz  hatte  also  prinzipiell  dem  Grundbesitzer
das  Rangeinräumungsrecht  bei  Freiwerden  einer  Rangstelle  verliehen.  Die
Novelle  hatte  dieses  Recht  durch  die  angeführte  Bestimmung  gegen  die  Willkür  eines
ungefälligen  Gläubigers  geschützt.  Der  nachfolgende  Gläubiger  konnte  die
Folgen  des  Rangeinräumungsrechts  durch  rechtzeitige  Ausbedingung  des  „Rangeinräumungsverzichtes“
  abwenden,  um  den  Rang  seiner  Hypothek  bei  Freiwerden
einer  Vorhypothek  durch  „Nachrücken“  zu  verbessern.

Die  Erfahrung  hat  nun  gelehrt,  daß  es  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  bei
der  gesetzlichen  Regel  sein  Bewenden  hatte,  daß  also  der  „Rangeinräumungsverzicht“
  nur  ausnahmsweise  vereinbart  wurde.  Diese  Erfahrung  zeigte  sich  in
der  Praxis  alsbald  nach  Einführung  des  Grundbuchs,  also  in  unserem  engeren
Rechtsgebiete  bald  nach  dem  1.  Mai  1905.  Die  vielbeklagte  Wirkung  der
Eigentümerhypothek  auf  die  „Unterkautionen“  der  altrechtlichen  Hypotheken
(hierüber  s.  unter  Z.  V.)  machte  sich  nur  deshalb  in  so  unangenehmer  Weise
fühlbar,  weil  unter  der  Herrschaft  des  alten  Rechtes  überwiegend  Vereinbarungen
auf  Rangeinrä  gsverzicht  nicht  getroffen  wurden  9).

Die  gesetzliche  Regel  der  Eigentümerhypothek  wird  in  Zukunft  den  Verkehr
  beherrschen.  Vereinbarungen  nach  §  1179  BGB.,  werden  zu  den  Aus-3)

  War  ein  Rangeinräumungsverzicht  unter  altem  Recht  eingetragen,  so  wirkt  derselbe
  wie  eine  auf  Grund  des  8  1179  B.  im  Grundbuch  Dingetragene  ——  (Au-194
  EG.  z.  BGB.  und  Art.  59  des  Bayer.  Übergangsgesetzes).