248  Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  2c.

nahmen  gehören,  genau  wie  die  Vereinbarung  eines,  sverzichtes“
nach  unserem  bisherigen  Rechte  eine  Ausnahme  von  der  zarn  bikdete.

III.  Die  Anwendbarkeit  des  §  1179  auf  Annuitätenkapitalien  der
Hypothekenbanken.

Im  Anschluß  hieran  möchte  ich  einen  für  die  Praxis  wichtigen  Fall
hervorheben,  in  welchem  der  Gesetzgeber  die  Eigentümerhypothek  mit  Rechtszwang
  ausstattet.  t
Die  betreffende  Bestimmung  hat  besondere  Bedentung  für  unsere  Hypothek###C

anken.

Ich  habe  den  §  21  Abs.  2  des  R  thekenbankgesetzes  im  Augz-Derselbe
  lautet:  „Die  Bank  darf  sich  von  der  hosreherrabn  in  Ansehung
amortisierten  Betrages  die  ihr  behufs  der  Berichtigung  des  Grundbuchb;  de
Löschung  der  Hypothek  oder  der  Herstellung  eines  Teilhypothekenbriefs  nach  deie-Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Rechts  obliegenden  Handlungen  vorzunehmen,
nicht  befreien."“

Ich  bin  der  Meinung,  daß  auf  Grund  dieser  Gesetzesbestimmung  eine
Vereinbarung  nach  §  1179  BGB.  zwischen  dem  Grundbesitzer  und  der  Hypothekenbank
  hinsichtlich  der  zur  Rückzahlung  gelangenden  Amortisationsbeiträge
—  bei  uns  meist  „Annuitäten“  genannt,  —  unzulässig  ist.  Das  Gesetz  verbietet
  eine  Vereinbarung  auf  Ausschluß  der  die  Berichtigung  des  Grundbuchs
betreffenden  Handlungen.  Bei  formalster  Auslegung  der  angeführten  Gesetzesstelle
  könnte  man  zu  der  Ansicht  gelangen,  es  handle  sich  nur  um  den  Schutz
des  im  §  894  BGB.  geregelten  Berichtigungsanspruchs.  Allein  nach  dieser
Ansicht  würde  der  Gesetzgeber  dem  Grundbesitzer  ein  unentziehbares  Recht  gewährt
  haben,  welches  im  Falle  einer  Vereinbarung  der  Löschungspflicht  nach
§  1179  BGB.  jede  Bedentung  verlieren  würde.  Die  Ausübung  dieses  besonders
  privilegierten  Rechtes  würde  bei  Vorliegen  einer  Vereinbarung  auf
Löschung  dem  Berechtigten  an  Stelle  eines  wirtschaftlichen  Vorteils  nur  die
Kosten  der  Umschreibung  verursachen.  Der  Gesetgeber  war  aber  so  kurzsichtig
nicht,  zumal  sich  die  Erwägung  ohne  weiteres  aufdrängt,  daß,  wenn  lediglich
der  Berichtigungsanspruch  mit  unentziehbarem  Rechtsschutz  ausgestattet  wäre,
die  gesetzeskundigen  Leiter  der  Hypothekenbanken  die  angeführte,  für  diese  Institute
  wegen  der  häufigen  Wiederkehr  der  oft  geringfügigen  Raten  sehr  unbequeme
  Bestimmung  des  Hypothekenbankgesetzes"!)  durch  formularmäßige  Vereinbarungen
  nach  §  1179  BGB.  durchkrenzen  würden?).

Die  Unrichtigkeit  der  gegenteiligen  Ausicht  ergibt  sich  auch  aus  dem  Wortlaut
  des  Gesetzes.  Das  Geset  läßt  auch  solche  Vereinbarungen,  welche
das  Recht  des  Schuldners  auf  Herstellung  eines  Teilhypothekenbriefs  antasten,
nicht  zu.  Was  hätte  die  umständliche  Prozedur,  welche  nach  §  1145  BG
und  nach  §  61  GO.  zur  Herstellung  eines  Teilhypothekenbriefes  erforderlich
ist,  (Vermerk  auf  dem  Hauptbrief,  Vorlage  des  Briefs  bei  der  zuständigen  Beboͤrde
  oder  einem  zuständigen  Notar  zum  Zwecke  der  Bildung  eines  Teil-5

  Vgl.  zierbetn  den  vielbeachteten  Aufsatz  in  der  Zeitschrift  für  das  Notariat,  Jahrgang
  1901  Nr.  19  ff.,  dessen  Verfasser  sich  r—  nicht  genannt  hat.  Die  Bestimmung
des  8  21  ist  *  S#e-  um  so  unbequemer,  als  sich  häufig  Zweifel  über  die  Person  des
Berechtigten  erheben  werden,  namentlich  dann,  wenn  die  utg  Jo-  schon  vor  längerer  Zeit
erfolgt  Hud.

fols  )  Die  Zulässigkeit  einer  Vereinbarung  nach  8  1179  gegenüber  einem  Hypothekgläubiger
zu  durhen  der  diesem  Hypothekgläubiger  zustehenden  Hypothek  ann  nach  dem  Wortlaut  des
Gesetzes  keinem  Zweifel  znerliegenund  und  begegnet  auch  in  der  Praxis  keinem  Bedenken  ivgl.
Entsch,  des  RGer.  Bd.  52  Nr  )