Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  2c.  249

hyrothekenbriefs)  für  einen  Sinn,  wenn  der  wirtschaftliche  Vorteil  dieser  mühsamen
  Operction  sofort  nach  Vollendung  derselben  dem  Schuldner  durch  die
Wirkungen  der  nach  §  1179  getroffenen  Löschungsvereinbarung  wieder  entzogen
werden  könnte?

Ich  habe  die  mit  Rechtszwang  ausgestattete  Eigentümerhypothek  im  Rahmen
dieser  durch  den  Raum  der  Zeitschrift  begrenzten  Abhandlung  ausführlicher  be-Vandelt
  ).  Einmal  tritt  die  große  wirtschaftliche  Bedeutung,  welche  der  Gesetzvber

  der  Eigentümerhypothek  beilegt,  nirgends  so  markant  hervor,  als  in  der

eführten  Bestimmung  des  Hypothekenbankgesetzes.  Sodann  enthält  aber

e  Bestimmung  gegenüber  dem  bisherigen  Rechtszustande  in  Bayern  eine

Aschneidende  Neuerung.  Unter  der  Herrschaft  des  Bayerischen  Hypothekenseb.

  nahm  die  Praxis  bei  Tilgung  von  Bankgeldern  durch  Annnitäten  auf
Srund  einer  Reihe  von  Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofs  im  Gegensatz
  zu  Regelsberger')  an,  daß  dem  Schuldner  wegen  der  einzelnen  Teilleistungen
  ein  Recht  aus  §  84  des  Bayerischen  Hypothekengesetzes  ohne  ausdrückliche
  Zustimmung  der  Nachhypothekgläubiger  regelmäßig  nicht  zustehe,
es  müßte  denn  bei  der  Hypothekbestellung  das  Erneuerungsrecht  ausdrücklich
vorbehalten  und  der  Vorbehalt  im  Hypothekenbuch  eingetragen  sein.  Die  bezahlten
  Annnitäten  kamen  daher  in  unserem  engeren  Rechtsgebiete  bis  zum
1.  Mai  1905  dem  nachfolgenden  Hypothekgläubiger  für  den  Rang  seiner
Hypothek  zu  Gute,  ohne  daß  eine  Vereinbarung  im  Sinne  eines  Rangeinräumungsverzichts
  von  der  Hypothekenbank  getroffen  werden  brauchte  ).
Nach  dem  nunmehr  geltenden  Recht  kommen  umgekehrt  dem  nachfolgenden
Hypothekgläubiger  für  seinen  Hypothekenrang  diese  Gutmachungen  selbst  dann
nicht  zu  statten,  wenn  die  Bank  mit  dem  Schuldner  eine  Vereinbarung  im
Sinne  einer  Löschungsverpflichtung  nach  §  1179  BGB.  getroffen  hat.

IV.  Die  rechtliche  Natur  der  Eigentümerhypothek  und  die  rechtliche
Natur  des  Rangeinräumungsbverzichts.

Bei  der  Untersuchung  der  rechtlichen  Natur  der  Eigentümerhypothek  gelangen
  wir,  wie  sich  kürzlich  Hachenburg  bei  Kritik  von  Endemann's  Lehrbuch
  des  Bürgerlichen  Rechts  ausgedrückt  hat,  auf  einen  Tummelplatz  für
juristische  Erklärungsversuche?).  Es  kann  nicht  Aufgabe  dieser  Abhandlung
sein,  zu  den  einzelnen  Eigentümerhypothektheorieen  Stellung  zu  nehmen  10).  Die
Mannigfaltigkeit  der  Ansichten  ergiebt  sich  bei  Gegenüberstellung  der  Theorie
von  „einem  subjektlosen  Recht  an  der  eigenen  Sache“1),  ferner  der  Dern-6)

  In  der  Literatur  ist  auf  die  Bedeutung  des  §  21  Abs.  2  des  Hypothekenbankgesetzes
bisher  noch  wenig  Gewicht  gelegt.  Oberneck  in  seinem  Aussatz:  „Die  Eigentümerhypothek
im  Lichte  der  Praxis“,  abgedruckt  in  den  Beiträgen  zur  Erläuterung  des  deutschen  Rechts,
Jahrg.  17,  vertritt  auf  S.  337  ohne  nähere  Begründung  die  im  Text  als  richtig  erklärte
Ansicht.  Bonschab  in  seinem  Kommentar  zum  Hypothekenbankgesetz  vertrikt  ebenfalls  ohne
nähere  Begründung  die  entgegengesetzte  Ansicht.

7)  8  l.  Regelsberger,  bas  Bayerische  Hypothekenrecht.  Zweite  Auflage  §  62  Anm.  12.
Vgl.  auch  den  Aufsatz  von  Bonschab  über  „die  Eigentümerhypothek  und  die  Beziehungen
zu  g8  84,  150  des  Hyp.-Gesetzes“,  abgedruckt  in  diesen  Blättern,  Jahrgang  1899  S.  213  und  die

arin  angeführte  Literatur.

4  8)  In  denjenigen  Rechtsgebieten  Bayerns,  in  welchen  das  Grundbuch  noch  nicht  an-Feent
  ist,  kommen  noch  heute  die  Gutmachungen  an  einem  Bankannuitätenkapital  dem  nacholgenden
  Hypothekengläubiger  hinsichtlich  seiner  Rangstelle  zu  statten.

9)  Val.  Juristisches  Literaturblatt,  Nummer  vom  anuar  1906  S.  6  ff.,  insbesondere

  S.  8.
10)  Eine  Zusammenstellung  dieser  Theorieen  siehe  bei  End

Borgerliernge  husampeenstellung  Lieser,  Thegrieer  Kebe,  emann,  Lehrbuch  des
11)  Hachenburg,  das  BGB.  für  das  deutsche  Reich.  Vorträge,  2.  Aufl.  S.  510  ff.).