250  Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  2c.

burg'schen  sogenannten  „Successionstheorie“,  d.  i.  der  Theorie  von  dem  Eintritt
des  Eigentümers  in  die  freiwerdende  Gypothek  (vergl.  Deruburg  Bürgerliches
Recht,  3.  Aufl.  Bd.  III  §  218  a.  E.)  und  der  „Wertparzellentheorie“  von
Oberneck1.

Bei  der  Schwierigkeit  des  Gedankengangs,  welcher  zum  Verständnis  jeder
einzelnen  Theorie  durchgearbeitet  werden  muß  1)  —  die  oben  angeführten
Theorieen  bilden  nur  eine  Auslese  11)  —  wäre  es  verlockend,  sich  Planck  19)  anzuschließen,
  welcher  der  Frage  der  juristischen  Konstruktion  der  Eigentümerhypothek
nur  theoretische  Bedeutung  beilegt.

Allein  die  Judikatur  zeigt,  daß  die  Konstruktionsfrage  erhebliche  praktische
Bedeutung  hat.  Die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  im  Bd.  60  Nr.  59
S.  251  ff.  bietet  hierfür  das  beste  Beispiel.  Diese  Entscheidung,  welche  das
in  der  Entscheidung  des  Reichsgerichts  Bd.  54  Nr.  25  für  das  preußische  Recht
ausgesprochene  Prinzip  verallgemeinert,  dürfte  in  nächster  Zeit  die  Theorie  zu
energischem  Widerspruch  herausfordern  10).  Das  Reichsgericht  hat  in  dieser
Entscheidung  im  Gegensatz  zu  beiden  Vorinstanzen  ausgesprochen,  daß  der  nicht
valutierte  Teil  einer  Grundschuld  nicht  dem  Eigentümer  zufalle,  sondern  bei
Verteilung  des  Versteigerungserlöses  dem  nächst  ausfallenden  Realgläubiger  zu
Gute  komme.

Das  Reichsgericht  hat  in  dieser  Entscheidung  zur  Theorieenfrage  zum
ersten  Mal  eingehender  Stellung  genommen.  Der  Standpunkt  des  Reichsgerichts
  läßt  sich  in  folgende  drei  Sätze  zusammenfassen:

Das  Institut  der  Eigentümerhypothek  hat  allerdings  durch  das  BGB.
eine  wesentliche  Erweiterung  erfahren.  Nichtsdestoweniger  besteht  kein  allgemeines
  Rechtsprinzip,  wonach  der  Eigentümer  in  den  Rang  einer  frei  werdenden
Stelle  unter  Ausschluß  nachstehender  Realgläubiger  einrückt.  Diese  Einrückung
findet  vielmehr  nur  dann  statt,  wenn  sie  auf  eine  besondere  Gesetzesbestimmung
gegründet  werden  kann.

Die  Entscheidung  des  Reichsgerichts,  welche  im  übrigen  auf  §  1192  Abs.  1
BGB.  beruht,  widerspricht  der  Billigkeit  und  läßt  den  wirtschaftlichen
Zweck  der  Eigentümerhypothek  unbeachtet.

Die  Bedeutung  der  Eigentümerhypothektheorieen  zeigt  sich
vorzugsweise  bei  Abgrenzung  des  Umfangs  der  Eigentümerhypothek,
demnächst  bei  Behandlung  der  Legitimationsfrage.  Unter  der  Legitimationsfrage
  verstehe  ich  die  Frage,  wer  befugt  ist,  die  Rechte  aus  der  Eigentümerhypothek
  geltend  zu  machen.  Diese  Frage  bereitet  vornehmlich  im  Falle

12)  Oberneck  bestimmt  die  Eigentümerhypothek  als  die  aus  dem  Eigentumerechte
lließende  Befugnis  des  Eigentlmers,  vermöge  des  formalen  Fortbestandes  der  Hypothek  Über
en  zu  Gunsten  eines  andern  ausgeschiedenen  und  kraft  Gesetzes  ihm  wieder  anheimgefallenen
Wertteil  seines  Grundstücks  zu  verfügen.  (So  wiedergegeben  bei  Planck  Bd.  3  S.  513.
Val.  Oberneck,  Reichsgrundbuchrecht  3.  Aufl.  88  114,  115,  insbesondere  S.  652,  ferner
in  Gruchot's  Beiträgen  Jahrg.  47  S.  306  ff.).  *1  «  ·

13)  Es  ist  zum  Verständnis  der  einzelnen  Theorieen  jeweils  ein  Ein  ehen  auf  den
Begriff  der  Hypothek  vom  Standpunkt  des  betreffenden  Autors  aus  notwendig.  So  sieht
Oberneck  im  Gegensatz  zu  Dernburg  in  der  Hypothek  nicht  eine  Belastung  des  ganzen
Grundstücks,  sondern  die  Belastung  eines  nach  Maßgabe  der  voreingetragenen  Rechte  zu
ermittelnden  Wertteils.  k  4

14)  Predari  in  seinem  Kommentar  zur  Grundbuchordnung  S.  217  sieht  in  der  Eigentümerhypothek
  „das  dingliche  Recht  aubneigung  ie  im  Tersahren  der  Zwangsvollstreckung
ermittelten  Werts  des  haftenden  Grundst  in  bestimmter  he“.

15)  Planck,  Kommentar  zum  BGB.  3.  Aufl.  Bd.  3  S.  128  Nr.  2  (zu  8  869  B3).

16)  Val.  den  Aufsaß  von  Neumann:  „Die  nicht  valutierte  Grundschuld“  in  der
J.  W.  vom  15.  März  1902.