Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  2c.  251

des  Besitzwechsels  Schwierigkeiten,  wenn  auf  eine  und  dieselbe  Hypothek  Gutmachungen
  während  der  Besitzzeit  einer  Mehrzahl  von  Eigentümern  erfolgt
sind  17),  oder  wenn  im  Falle  des  §  1163  Abs.  1  Satz  1BGB.  vor  Umschreibung
der  Eigentümergrundschuld  auf  den  Eigentümer  eine  Veräußerung  des  Anweseus
stattgefunden  hat,  oder  wenn  sich  erst  nach  dem  Besitzwechsel  ergibt,  daß  die
Forderung,  für  welche  die  Hypothek  vom  Veräußerer  bestellt  wurde,  nicht  zur
Entstehung  gelangt  ist.

Es  ist  nun  für  die  Beantwortung  dieser  Fragen  nicht  genügend,  die
Eigentümerhypothek  unter  einen  bestimmten  Rechtsbegriff  zu  subsumieren.  Denn
diese  Subsumtion  führt,  so  sehr  sie  auch  der  Erforschung  der  Eigentümerhypothek
  nach  der  theoretischen  Seite  hin  dienen  mag  (vgl.  die  Ausführungen
am  Schlusse  dieser  Ziffer  bei  Hervorhebung  der  Unterschiede  zwischen  der  Eigentümerhypothek
  und  dem  Rangeinräumungsrecht),  doch  nicht  zu  einer  Antwort
auf  die  oben  angeregten  Fragen.  Mag  man  die  Eigentümerhypothek  in  analoger
Weise  wic  die  nach  §  1196  BGB.  originär  bestellte  Eigentümergrundschuld  als
ein  Recht  an  eigener  Sache  oder  mag  man  mit  Predari  die  Eigentümerhppothek
  als  ein  Recht  auf  den  bei  der  Zwangsversteigerung  zu  ermittelnden
Wertteil  des  Grumstücks  betrachten,  man  wird  aus  dieser  Betrachtung  eine
sichere  Grundlage  zur  Beantwortung  der  oben  angedenteten,  zur  Zeit  vielleicht
schwierigsten  Fragen  aus  dem  Gebiete  der  Eigentümerhypothek,  nicht  gewinnen15).

Wenn  aber  auch  die  Aufstellung  eines  bestimmten  Rechtsbegriffs  der
Praxis  keine  unmittelbaren  Dienste  leistet,  so  ist  doch  die  Auffindung  eines
allgemeinen  Rechtsprinzips  im  Gegensatz  zu  der  Anschauung  des  Reichsgerichts
  zunächst  einmal  zu  dem  Zweck  notwendig,  um  den  Umfang  der  Eigentümerhypothek,
  m.  a.  W.  ihr  Anwendungsgebiet  zu  bestimmen.  Dieses  Rechtsprinzip
  ist  aber  nicht  aus  dem  Rechtsbegriff  der  Eigentümerhypothek,  über
welchen  bei  Abfassung  des  Gesetzes  offenbar  keine  Klarheit  herrschte  —  die
Frage  der  juristischen  Konstruktion  sollte  nach  den  Protokollen  zum  zweiten
Entwurf  10)  der  Wissenschaft  überlassen  bleiben  —  sondern  aus  dem  wirtschaftlichen
  Zwecke  zu  entnehmen,  welcher  den  Gesetzgeber  zur  Einführung
  des  Rechtsinstituts  der  Eigentümerhypothek  bestimmte.
Der  Gesetzgeber  wollte  bei  Freiwerden  einer  Rangstelle  die  Interessen
  des  Eigentümers  gegenüber  den  Nachhypothekaren  schütben.

u.  diesem  Zwecke  führte  er  die  Eigentümerhypothek  in  das  Gesetz  ein.  Dieser

weck  aber  würde  vereitelt  werden,  wollte  man  die  Eigentümerhypothek
  unter  Accentuierung  des  Wortlauts  in  §  1163  einerseits,  und  in
§  1192  BGB.  andererseits  und  unter  Betonung  des  Wortes  „Hypothek“  im
§  1163  in  den  Fällen  ablehnen,  in  welchen  eine  Hypothek  mangels
dinglicher  Einigung  nicht  entstanden  ist  (vgl.  Entsch.  d.  RGer.  Bd.  52
Nr.  25),  oder  in  denen  eine  Grundschuld  sich  erledigt  hat  (vgl.  Entsch.
d.  RGer.  Bd.  60  Nr.  59).

Die  Unrichtigkeit  des  vom  Reichsgerichte  und  der  Mehrzahl  der  Schriftsteller
  2o)  eingenommen  Standpunktes,  wonach  beim  Mangel  einer  dinglichen

171  Hierüber  vgl.  den  oben  erwähnten  Aufsatz  in  der  Notariatszeitung.

18)  Soweit  allenfalls  die  Wertparzellentheoric  von  Oberneck  eine  sichere  Grundlage
zur  Bestimmung  des  Anwendungsgeblets  der  Eigentümerhypothek  bietet,  versagt  sie  bei  den
%gitinmariomefragen  (Hierüber,  siche  “nßr  te  Lef

9)  Vgl.  Protokolle  der  Kommission  für  die  zweite  Lesung  des  BGB.  a.  a.  D.  .3
S.  599  ff.,  g.  rrotodol  S.  600.  9  v  *

20)  Eine  Zusammenstellung  der  Meinungen  siehe  bei  Eundemann  a.  a.  O.  S.  739
Anm.  18.  Dort  ist  auch  die  Rechtsprechung  der  Oberlandesgerichte  berücksichtigt,  welche
hinsichtlich  des  Mangele  der  dinglichen  Einigung  mit  dem  Reichsgerichte  übereinstimmt.  Im