Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  2c.  253

wendigkeit  der  Annahme  eines  allgemeinen  Rechtsprinzips,  welches
auf  die  wirtschaftliche  Zweckbestimmung  der  Eigentümerhypothek
aufgebaut  werden  muß.

Aus  dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der  Eigentümerhypothek  erhalten  wir
auch  Antwort  auf  die  oben  aufgeworfenen  Legitimationsfragen.  Zur  Lösung
derselben  müssen  wir  nämlich  den  inneren  Rechtsgrund  erforschen,
aus  welchem  der  Gesetzgeber  den  oben  angegebenen  wirtschaftlichen
Zweck  anstrebt.  Die  Frage,  die  wir  zu  beantworten  haben,  ist  also  folgende:

Warum,  d.  h.  aus  welchem  Rechtsgrunde,  schützt  der  Gesetzgeber  den
Grundbesitzer  bei  Freiwerden  einer  Rangstelle  gegenüber  den  nachfolgenden
Hypothekaren?

Die  Autwort  lautel,  weil  der  Eigentümer  diese  Rangstelle  aus  seinem
Vermögen  (Eigentum)  begründet  hat,  und  weil  er  infolgedessen  auch  das  beste
Aurecht  auf  den  dieser  Rangstelle  anhaftenden  Wert  bei  Freiwerden  derselben  hat.

Dieses  Anrecht  hat  aber  nur  derjenige  Eigentümer,  welcher  die  Grundlage
  für  diesen  Wert  aus  seinem  Eigentum  gelegt  oder  den  für  den  Dritten  in
der  Rangstelle  begründeten  Wert  durch  Leistungen  aus  seinem  Vermögen  wieder
frei  gemacht  hat.

Diese  Betrachtung  führt  zu  dem  Ergebnis,  daß  zur  Beantwortung  der
Legitimationsfragen,  d.  h.  der  Fragen,  wem  im  Zweifelsfalle  das  Recht  aus
der  Eigentümerhypothek  zusteht,  die  Rechtsgrundsätze  aus  der  Lehre  von  der
ungerechtfertigten  Bereicherung  heranzuziehen  sind.  Berechtigt  aus  der  Eigentümerhypothek
  ist  demnach  derjenige,  der  die  Grundlage  für  die  Eigentümerhypothek
  durch  Begründung  der  betreffenden  Rangstelle  aus  seinem  Eigentum
gelegt,  oder  der  die  geschaffene  Rangstelle  durch  Leistungen  aus  seinem  Vermögen
  wieder  frei  gemacht  hat.

Hiermit  gelangen  wir  zu  Resultaten,  welche  mit  der  Rechtsprechung  übereinstimmen.


Im  Falle  des  §  1163  Abs.  1  Satz  1  (des  Nichtentstehens  der  Forderung)
steht  das  Recht  aus  der  Eigentümerhypothek,  wenn  ein  Besitzwechsel  in  Mitte
liegt,  dem  Verkäufer  zu,  weil  dieser  die  Grundlage  für  die  Eigentümerhypothek
durch  Begründung  der  betreffenden  Rangstelle  aus  seinem  Eigentum  gelegt  hat?.

In  den  Fällen  des  §  1163  Abs.  1  Satz  2  steht,  wenn  eine  Hypothek
(Bankannnitätenkapital)  durch  Teilzahlungen  verschiedener  Eigentümer  oder
durch  Teilzahlungen  Dritter  (beispielsweise  eines  Bürgen)  getilgt  wurde  25),
jedem  der  mehreren  Eigentümer  (bezw.  dem  Dritten)  das  Recht  auf  den  von
ihnen  gutgemachten  Teilbetrag  als  Eigentümerteilgrundschuld  bezw.  Teilgrundschuld
  prinzipiell  zu?.).  Es  ist  hierbei  aber  von  Fall  zu  Fall  auf  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  jeweiligen  Veräußerer  und  dem  Erwerber  des  Grundstücks
  Rücksicht  zu  nehmen.  Nur  soweit  der  Erwerber  die  Gutmachung  seines
Besitzvorgängers  ohne  Gegenleistung  sich  aneignen  würde,  wäre  er  auf  Kosten

22)  Im  Resultat  übereinstimmend  Entsch.  d.  RGer.  Bd.  51  Nr.  290  S.  398  ff.,  insbesondere
  S.  400  oben.  Vgl.  ferner  Entsch.  d.  RGer.  Bd.  55  Nr.  51  S.  217  ff.,  insbesondere
  S.  220.  4  ·

231Dabeiunterstellcichalsselbstvckftändltch,day,wire-auchregelmäßigdkk  Fall
sein  wird,  bei  der  einzelnen  Zahlung  nicht  jedesmal  eine  Umschreibung  auf  den  Zahlenden
ersolgt  ist.  Wenn  dies  geschehen  ist,  wird  ein  Zweifel  nicht  entstehen.

24)  Vgl.  den  oben  erwähnten  Aufsatz  in  der  Notariatszeitung.  Vom  Standpunkt  der
Oberneck'schen  Wertparzellemheorie  müßte  das  Recht  aus  der  Eigentümerhypothek  demienigen
voll  zufallen,  der  Eigentümer  des  Anwesens  im  Zeitpunkt  der  letzten  Gutmachung  war,  dies
28  -***z  wenn  eine  oder  mehrere  Teilzahlungen  von  dritter  Seite,  etwa  einem  Bürgen,
ersolgt  sind.  .