254  Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  2c.

des  letzteren  im  Sinne  des  §  812  BGB.  „ohne  rechtlichen  Grund“  bereichert.
Von  diesem  rechtlichen  Gesichtspunkte  aus  werden  eine  Reihe  von  Fällen,  welche
nach  dem  oben  erwähnten  Aufsatze  in  der  Notariatszeitung  zu  Zweifeln  Anlaß
geben,  ausscheiden.

Sind  mithin  die  Eigentümerhypothektheorieen  notwendig,  um  das  Anwendungsgebiet
  der  Eigentümerhypothek  zu  bezeichnen  und  um  das  „Subjekt
der  Eigentümerhypothek“?“)  zu  bestimmen,  so  sind  sie  doch  nicht  geeignet,
die  formellen  Einzelfragen  auf  dem  Gebiete  der  Eigentümerhypothek  zu
beantworten.  Unter  diesen  Fragen  verstehe  ich  die  aus  der  Grundbuchordnung
und  aus  der  Zivilprozeßordnung  sich  ergebenden  Formalfragen,  also  hauptsächlich
  die  Frage,  ob  Umschreibung  der  Eigentümerhypothek  auf  den  Eigentümer
  zur  Ubertragung  des  Rechtes  erforderlich  ist,  ferner  die  Frage  der  Notwendigkeit
  des  Pfändungseintrags  im  Grundbuch  bei  der  Pfändung  von  Buchhypotheken
  (58  857  Abs.  2  und  6,  830  CPO.),  sowie  die  Frage  der  Zulässigkeit
dieses  Eintrags  vor  der  Umschreibung  der  Eigentümerhypothek  auf  den  Eigentümer
  (§  40  GO.)25).  Diese  Fragen  möchte  ich  im  Gegensatz  zu  den  oben
behandelten  Fragen  materiellen  Inhalts  als  formelle  Einzelfragen  bezeichnen,
für  welche  die  Antwort  aus  den  Formalbestimmungen  der  Grundbuchordnung  und
der  Civilprozeßordnung  entnommen  werden  muß.  Dasselbe  hat  selbstverständlich
für  die  einschlägigen  Fragen  der  Briefhypothek  (Wegnahme  des  Briefs  bei  der
Pfändung  rc.)  zu  gelten.  Für  diese  Formalbestimmungen  sind,  wie  das  Reichsgericht
  in  seiner  Entscheidung  im  Bd.  59  Nr.  85  S.  313  ff.,  insbesondere
S.  317  und  318  zutreffend  ausführt,  in  erster  Reihe  Rücksichten  auf  den
Schutz  des  redlichen  Verkehrs  beim  Erwerb  von  Rechten  aus  der  Eigentümerhypothek,
  in  zweiter  Reihe  Rücksichten  auf  die  Okonomie  und  Ubersichtlichkeit
des  Grundbuchs  bestimmend  gewesen.  Oberneck  versucht  auch  diese  formellen
Fragen  aus  seiner  Theorie  heraus  zu  beantworten,  gelangt  aber  dabei  zu  Ergebnissen,
  welche  mit  der  allgemeinen  Meinung  und  mit  dem  Stande  der
reichsgerichtlichen  Judikatur  in  Widerspruch  stehen  und  mit  den  Formalbestimmungen
  des  Gesetzes  nicht  in  Einklang  zu  bringen  sind.

In  jüngster  Zeit  ist  die  Frage  der  Pfändbarkeit  zukünftiger  Eigentümerhypothekansprüche
  viel  erörtert  worden.  (Vgl.  die  in  diesen  Blättern
Nr.  6  dieses  Jahrgangs  auf  S.  161  ff.  abgedruckten  Entscheidungen  des  Landgerichts
  München  I.)  Diese  für  die  Praxis  sehr  wichtige  Frage  gehört  nicht
unmittelbar  in  diesen  Abschnitt,  weil  sie  keine  Spezialfrage  aus  dem  Gebiete
der  Eigentümerhypothek  ist,  vielmehr  in  die  Lehre  von  der  Ubertragbarkeit  zukünftiger
  Rechte  gehört.  Immerhin  mag  die  Frage  hier  gestreift  werden,  zumal
  ihre  Behandlung  die  selbständige  Natur  der  Eigentümerhypothek  vor  Augen
führt  und  insoferne  einen  Beitrag  zur  rechtlichen  Natur  der  Eigentümerhypothek
überhaupt  liefert.  Es  ist  nicht  richtig,  wenn  in  den  oben  erwähnten  Entscheidungen
  hervorgehoben  wird,  das  Reichsgericht  habe  bisher  die  Frage  der
Pfändbarkeit  zukünftiger  Eigentümerhypothekansprüche  offen  gelassen.  Richtig
ist  nur,  daß  diese  Frage  vom  Reichsgericht  in  dem  oben  erwähnten  Beschluß
vom  18.  Oktober  1905  offen  gelassen  wurde.  Dagegen  hat  das  Reichsgericht
in  zwei  anderen  Entscheidungen  mit  aller  Bestimmtheit  die  Pfändbarkeit  zukünftiger
  Eigentümerhypothekansprüche  anerkannt.  (Vgl.  Entsch.  d.  Rer.

25|  Dies  sind  die  vorerwähnten  Legitimationsfragen.  4  4

26,  Hierllbber  vgl.  Beschluß  des  Obersten  Gerichtshofs  vom  23.  Juni  1905,  abgedruckt
in  der  Samml,  der  Entsch.  des  Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  Civilsachen  Bd.  6  S.  422  ff.,
und  guuwegengesett  Beschluß  des  Reichsgerichts  vom  18.  Oktober  1905,  abgedruckt  ebenda
S.  125  ff.