Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  rc.  255

Bd.  51  Nr.  25  S.  115  ff.,  insbesondere  S.  116  unten  und  Entsch.  d.  RGer.
Bd.  56  Nr.  2  S.  10  ff.,  insbesondere  letzten  Satz  des  ersten  Absatzes  auf
S.  14.)  Diesen  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  muß  auch  beigepflichtet
werden.  In  jeder  Hypothek  liegt  der  Keim  für  eine  Eigentümerhypothek.  Der
Schuldner  gewinnt  mit  der  Bestellung  jeder  Hypothek  ein  Recht  auf  die  Hypothek,
nämlich  ein  Recht  für  den  Fall  ihrer  Erledigung.  Dieses  Recht  ist  pfändbar,
mag  man  es  nun  als  ein  nur  zukünftiges  oder  als  ein  bedingtes  Recht  ansehen.

Die  eben  herausgegriffene  Frage  der  Pfändbarkeit  zeigt,  daß  das  Eindringen
  in  die  rechtliche  Natur  der  Eigentümerhypothek  zum  sicheren  Verständnis
ihres  Wesens  führt.  Wenn  auch,  wie  oben  gezeigt,  aus  der  rechtlichen  Natur
der  Eigentümerhypothek  allein  auf  die  wichtigsten  und  schwierigsten  Fragen
dieses  Gebiets  eine  bestimmte  Antwort  nicht  zu  erhalten  ist,  so  dient  immerhin
  die  Subsumption  unter  einen  bestimmten  Rechtsbegriff  wesentlich
der  Erfassung  der  der  Eigentümerhypothek  inne  wohnenden  Kraft,
also  der  Bestimmung  ihres  Inhalts.

Ein  Vergleich  zwischen  der  rechtlichen  Natur  der  Eigentümerhypothek  und
der  rechtlichen  Natur  des  Rangeinräumungsrechts  (von  Regelsberger  „Hypothekerneuerungsrecht“
  genaunt)  läßt  die  charakteristischen  Merkmale  der  Eigentümerhypothek
  scharf  hervortreten.  Ich  möchte  daher  mit  einem  solchen  Vergleich
diesen  Abschnitt  beenden.

Die  Eigentümerhypothek  verleiht  genau  wie  die  im  §8  1196  BGB.  behandelte,
vom  Eigentümer  selbst  für  sich  bestellte  Eigentümergrundschuld  dem  Eigentümer
ein  selbständiges  dingliches  Recht,  mithin  ein  Recht  an  eigener  Sache?)).
Dieses  Recht,  welches  den  Charakter  der  Grundschuld  hat,  ist  übertragbar  und
pfändbar.  Es  äußert  seine  Wirkungen  auch  in  der  Person  des  Eigentümers.
Letzterer  nimmt  bei  der  Zwangsversteigerung  an  dem  Ergebnis  der  Zwangsvollstreckung
  im  Range  der  Eigentümerhypothek  teil.  Zinsen  gebühren  ihm
aus  seiner  Hypothek  nur  im  Falle  der  Zwangsverwaltung  des  Grundstücks.
(5  1197  Abs.  2  BGB.)  Seine  Stellung  unterscheidet  sich  von  der  eines
sonstigen  Grundschuldinhabers  —  abgesehen  von  der  eben  erwähnten  Beschränkung
  seines  Zinsanspruchs  —  nur  darin,  daß  er  nicht  selbst  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  Grundstück  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  betreiben  dars  7).

Demgegenüber  verlieh  das  Hypothekerneuerungsrecht  aus  §  84  Hyp.=Ges.
  dem  Eigentümer  kein  selbständiges  Recht.  Das  Hypothekenerneuerungsrecht
bildete  vielmehr  ein  Accessorium  des  Eigentums,  mußte  daher  im  Falle  einer
Veräußerung  des  Grudstücks  ipso  jure  auf  den  Erwerber  übergehen.  Weil
es  vom  Eigentum  nicht  zu  trennen  war,  war  dies  Recht  nicht  selbständig  übertragbar,
  mithin  auch  nicht  pfändbar.  Der  Inhalt  dieses  Rechts  war  nicht  eine
selbständige  dingliche  Belastung,  sondern  nur  die  Befugnis,  für  einen  Dritten
in  dem  freigewordenen  Range  eine  Hypothek  zu  begründen.  Iunfolgedessen
verlieh  das  Hypothekerneuerungsrecht  dem  Eigentümer  im  Falle  der  Zwangsversteigerung
  auch  nicht  ein  Aurecht  auf  einen  in  die  freigewordene  Rangstelle
treffenden  Teil  des  Versteigerungserlöses.  Das  Hypothekerneuerungsrecht

27)  Das  BGB.  kennt  im  Gegensatz  zum  gemeinen  Rechte  solche  Rechte,  wie  sich  aus
85  1196,  889  BGB.  ergibt  (ogl.  Endemann  a.  a.  O.  K9  Anm.  2  S.  39  Dernburg,
Bürgerliches  Recht  Bd.  3  §  62  S.  193  Nr.  2).

28)  Auch  diese  Beschränkung  erklärt  sich  aus  dem  wirtschaftlichen  Zweck  der  Eigentümerhypothek.
  Der  Eigentümer  sollte  gegen  das  „Nachrücken“  geschützt  werden,  es  sollte  ihm
aber  nicht  die  Hand  zur  Verkürzung  nachstehender  Hupothekgläubiger  geboten  werden.  Auf
diesem  Gesichtspunkte  beruht  auch  die  Vorschrift  in  §  126  Abs.  3  Saßb  2  des  Zwangsversteigerungsgesetzes.
  Der  wirtschaftliche  Zweck  der  Eigentümerhypothek  spielt  also  bei  Festsetzung
  des  Inhalts  der  mit  ihr  verbundenen  Befugnisse  ebenfalls  eine  Rolle.