256  Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  2c.

verlieh  vielmehr  dem  Eigentümer  nur  die  Legitimation  zur  Begründung
eines  dinglichen  Rechts  (Hypothek)  für  einen  Dritten  27),  das  Hypothekerneuerungsrecht
  war  nicht,  wie  die  Eigentümerhypothek,  selbst  ein
dingliches  Recht.
V.  Uebergangsfragen.
a)  Die  Eigentümerhypothek  und  die  Unterkautionen.

Die  der  Eigentümerhypothek  innewohnende  Kraft  zeigte  sich  in  unserem
engeren  Rechtsgebiete  in  der  unvorhergesehenen  Wirkung  auf  die  Unterkantionen  20)
der  altrechtlichen  Hypotheken.

Die  genaue  Untersuchung  der  rechtlichen  Natur  dieser  Hypotheken,  wie
sie  erstmals  in  der  oben  erwähnten  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofs?!)
erfolgte,  ergab,  daß  diese  Hypotheken  nach  Bayerischem  Hypothekenrecht  Sicherungshypotheken
  waren  32).  Diese  Hypotheken  wurden  infolgedessen  mit  der  Anlegung
des  Grundbuchs  auf  Grund  des  Art.  192  Einf.-Ges.  zum  BGB.  Sicherungshypotheken,
  genauer  gesprochen,  Maximalhypotheken  des  neuen  Rechts  (§  1190
Be#B.)  und  waren  als  solche  eigentümerhypothekfähig.  Die  Folge  war,  daß
die  Unterkautionshypothek,  soweit  sie  Eigentümerhypothek  wurde,  nicht  bloß
den  Rang  des  nachfolgenden  Hypothekgläubigers  verschlechterte  15),  sondern  daß

29)  Machte  der  Eigentümer  von  der  ihm  in  dem  Hypothekerneuerungsrecht  verliehenen
Befugnis  keinen  Oebranch-  so  entstand  überhaupt  kein  Recht.  Übte  er  die  Befugnis  aus,  so
entstand  erst  durch  diese  Ausübung  für  den  Dritten,  dem  die  Hypothek  bestellt  wurde,  ein  Recht.

)  Unter  diesen  „Unterkautionen“  verstehen  wir  die  Unterkautionshypothek,  welche  dem
Hypothekgläubiger  neben  der  Haupthypothek  und  im  Gleichrange  mit  dieser  zur  Sicherung
künftiger  Ansprüche  auf  Zinsen,  Kosten  und  andere  Nebenleistungen  behufs  bestmoöglicher
Sichernug  seiner  sämtlichen  Ansprüche  bestellt  wurde.  Nach  §  42  des  Bayer.  Hyp.-Ges.
haftete  die  verzinslich  eingetragene  Haupthypothek  nur  für  die  Zinsen  des  laufenden  und  des
unmittelbar  vorausgegangenen  Jahres,  sie  haftete  auf  Grund  des  8  43  des  Hyp.-Ges.,
wenigsteus  in  dem  regulären  Falle  der  Konkurrenz  mit  anderen  Hypothekgläubigern,  nicht
für  die  Kosten  der  Rechtsverfolgung.  Es  bestand  daher  ein  gewisses  Bedürfnis  für  die  Unterkantionshypotheken,
  wenn  auch  eine  Eintragung  in  der  Höhe  von  100%  der  Hauptsache  —
in  dieser  Höhe  wurden  die  Unterkantionen  regelmäßig  bestellt  —  das  Maß  des  Notwendigen
weit  überstieg.  Im  Königreich  Sachsen  fanden  sich  die  Unterkantionen  häufig  in  der  Höhe
von  5%  der  Hauptsache.)  Unter  der  Herrschaft  des  geltenden  Reichsrechts  besteht  kein  Bedürfuis
  für  Sicherungshypotheken  auf  Zinsen  und  Kosten,  weil  nach  §  1118  BGB.  und  nach

Ziffer  4  des  Zwangsversteig  gsgesetzes  die  Haftung  der  Haupthypothek  sich  auf  einen
zweijährigen  Zinsrückstand,  gerechnet  von  dem  letzten  der  Grundstücksbeschlagnahme  vorausgehenden
  Verfalltermin,  und  auf  die  Kosten  der  Rechtsverfolgung  erstreckt.

31)  Vgl.  Sammlung  Bd.  6  S.  122  ff.

32)  Die  gegenteilige  Ausicht  wurde  von  Kreß,  „Die  Umwandlung  der  Ktionen  potheken
  des  Bayer.  Rechts  in  Maximalhypotheken  des  BGB.“,  abgebruckt  in  der  Zeitschrift
kür  Rechtspflege,  1.  Jahrgang  Nr  23  und  Nr.  24  vertreten.  Kreß  betrachtet  die  „Unterkautionen“
  nicht  als  selbständige  Hypotheken,  sondern  als  Anhängsel  der  Haupthypothek,  welche
mit  dieser  ipso  jure  von  der  Bildfläche  verschwinden.  Die  Unrichtigkeit  dieser  Ansicht  ergibt
sich  allerdings  nicht  direkt  aus  dem  Bayerischen  Hypothekengesetz,  weil  dasselbe  die  Unterkontionshypotheken
  nicht  erwähnt,  wohl  aber  aus  der  Bayer.  Subhastationsordnung,  nämlich
aus  Art.  3  Abs.  2  und  Art.  8  Abs.  3  lehter  Saß  der  Novelle  zur  Subh.-Ordn.  Die  letztere
Bestimmung  definiert  die  Unterkautionen  als  „Sicherungshypotheken  für  Zinsen,  Kosten  und
andere  Nebenforderungen,  soweit  sie  sich  auf  künftige  Ansprüche  beziehen“,  gibt  also  eine  ganz
ähnliche  Definition  wie  das  weiter  unten  besprochene  neue  Reichsgeseb,  betr.  die  Uberleitung
von  Hypotheken  des  früheren  Rechts.  Die  Bestimmung  in  Art.  8  der  Novelle  zeigt  ferner,
daß  der  Gesetzeber  den  Unterkantionen  die  rechtliche  Eigenschaft  von  Sicherungshypotheken
auch  materiell  beilegte.  Der  Gesetzgeber  ging  davon  aus,  daß  an  sich  die  Unterkaution,  wie
jede  Sicherungshypothek,  in  voller  Höhe  ins  Mindestgebot  einzuseben  sei,  und  traf,  um  die
Durchführung  von  Zwangsversteigerungen  durch  entsprechende  Minderung  des  Mindestgebots
zu  erleichtern,  die  Vestimmung,  daß  die  iiee.  ohne  Aurechunng  auf  den
Strichschilling  auf  den  Ansteigerer  übergehen.  *7*½1“

½èq#  Db##e  Rangverschlechterung  kssste  der  nachsolgende  Hypothekgläubiger,  dessen  Hypothek
unter  altem  Recht  begründet  war,  bei  der  Belehnung  unmöglich  in  Betracht  siehen.