Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  2c.  257

sie  sogar  entgegen  ihrer  Bestimmung  dem  Hypothekgläubiger,  für  den  sie  bestellt
war,  unter  Umständen  zum  Nachteil  gereichte  24).

Die  vielerörterte  Frage  nach  den  Mitteln  37)  zur  Behebung  oder  doch
zur  Milderung  dieser  unhaltbaren,  den  Hypothekenkredit  geradezu  gefährdenden
Zustände  ?“)  wird  alsbald  nur  noch  theoretische  Bedeutung  haben,  weil  inzwischen
ein  neues  Reichsgesetz  „Die  Ueberleitung  von  Hypotheken  des  früheren  Rechts
betr.“  erlassen  ist,  und  weil  das  auf  Grund  dieses  Reichsgesetzes  für  unser
Rechtsgebiet  zu  erlassende  Landesgeset  unmittelbar  in  Aussicht  steht.  Die  Erlassung
  eines  eigenen  Reichsgesetzes  war  für  unser  engeres  Rechtsgebiet  notwendig,
  weil  der  Vorbehalt  aus  Art.  194  Einf.-Ges.  z.  BGB.  nicht  rechtzeitig,
nämlich  vor  Einführung  des  Grundbuchs,  von  der  Bayerischen  Landesgesetzgebung
  ausgeübt  worden  war.  Das  neue  Reichsgesetz  verleiht  den  Einzelstaaten
die  Ermächtigung,  unter  Einhaltung  des  vorgeschriebenen  Rahmens,  im  Wege
der  Landesgesetzgebung  Bestimmungen  dahin  zu  treffen,  daß  Unterkautionen
nicht  eigentümerhypothekfähig  sein  sollen,  und  daß,  soweit  auf  Grund  der  Normen
des  BHB.  Eigentümerhypotheken  aus  Unterkautionen  bereits  entstanden  sind,
diese  Eingentümerhypotheken  mit  rückwirkender  Krafts")  erlöschen  sollen.

Die  unten  angegebene  Fassung  des  neuen  Reichsgesebzes  ist  als  eine  glückliche
  zu  bezeichnen.  Dieselbe  ist  dem  Wortlaut  des  Art.  194  Einf.-Ges.  z.  BG.
vorzuziehen.  Nach  letzterer  Bestimmung  konnte  im  Wege  der  Landesgesetzgebung
  ein  unmittelbares  Erlöschen  einer  einmal  nach  Reichsrecht  entstandenen
Eigentümerhypothek  nicht  angeordnet  werden.  Es  konnte  vielmehr  nur  bestimmt
werden,  daß  ein  nachfolgender  Hypothekgläubiger  berechtigt  sei,  die  Löschung
einer  im  Vorrang  oder  im  Gleichrang  entstandenen  Eigentümerhypothek  zu  verlangen.
  Dabei  war  weiter  vorausgesetzt,  daß  die  Hypothek  des  nachfolgenden
Gläubigers  noch  vor  Einführung  des  Grundbuchs  entstanden  war.

34)  Man  denke  an  den  Fall,  daß  bei  einer  Zwangsversteigerung  die  Hypothek  des
Glänbigers  nur  zu  einem  Teil  ausgeboten  wird.  Hier  rangiert  der  Eigentümer  mit  Erledigung
  der  Unterkaution  —  das  Rechtsverhältnis  wird  regelmäßig  im  Verteilungstermin
beendet  sein  —  im  Gleichrang  mit  der  Haupthypothek  im  Verhältuis  von  1:10,  ein  willkommener
  Angriff  für  die  Kurrentglänbiger  des  Subhastaten.

35)  Lothar  Senffjert,  „Zur  Rechtsprechung  über  die  Pfändung  eventueller  Eigentümerbypotheken“,
  abgedruckt  in  der  Zeitschrift  für  Rechtspflege,  2.  Jahrg.  Nr.  3  S.  49  ff.,  insbes.
S.  51,  deutete  als  einen  solchen  Weg  die  zwischen  dem  Hypothekglänbiger  und  dem  Ersteher
zu  vereinbarende  Liegeubelassungserklärung  (3VG.  8  91  Abs.  2)  an.  Hierbei  ist  übersehen,
daß  die  Liegenbelassungserklärung  zwischen  dem  Berechtigten  und  dem  Ersteher  vereinbart
werden  muß,  und  dan  der  Berechtigte  aus  der  aus  der  Unterkaution  hervorgegangenen
Eigentümergrundschuld  der  Subhastat,  nicht  der  Hypothekgläubiger  ist.

6)  In  München  wurde  regelmäßig  für  jede  Hypothek  eine  Unterkaution  in  der  Höhe
von  10  %  bestellt.  Die  neue  Reichsgesetzgebung  richtete  infolgedessen  die  größte  Verwirrung
in  den  Rangverhältnissen  an.

37)  Das  Landesgeset  kann  also  nicht  bloß  bestimmen,  daß  die  nach  den  Normen  des
BGB.  ans  der  Unterkaution  entstandene  Eigentümerhypothek  untergeht,  d.  h.  für  die  Zukunft
keine  Wirkungen  mehr  äußert,  sondern  es  kann  darüber  hinaus  anordnen,  daß  ihr  Untergang
auf  den  Zeitpunkt  ihrer  Entstehung  zurückwirkt.

as  Reichsgesetz  lautet  nämlich:

„Durch  Landesgese.  kann  bestimmt  werden,  daß  ein  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  an  einem  Grundstück  bestehendes  Pfandrecht,  das  zur
Sicherung  künftiger  Ansprüche  auf  Zinsen,  Kosten  und  andere  Nebenleistungen  neben  dem
Pfandrecht  für  die  Hauptforderung  bestellt  worden  ist,  erlischt,  wenn  es  sich  mit  dem  Eigentum
in  einer  Person  vereinigt.  Diese  Bestimmung  kann  auch  nach  dem  Zeitpunkt,  zu  welchem  das
Grundbuch  als  augelegt  anzusehen  ist,  getroffen  werden.  Sie  kann  dahin  erweitert  werden
daß  Hypotheken  der  bezeichneten  Art,  die  sich  schon  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person
vereinigt  haben,  in  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung  als  erloschen  gelten.“