258  Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  2c.

versetzt  werden,  in  welcher  sich  nach  neuem  Rechte  ein  Hypothekgläubiger  befindet,
  der  für  den  Fall  des  Freiwerdens  einer  vorgehenden  Rangstelle  eine
durch  Vormerkung  gesicherte  Vereinbarung  nach  §  1179  BGB.  getroffen  hat
Diese  Normierung  entspricht  nicht  der  Eigenart  der  Unterkautionshypothek
Der  Hypothekenkredit  ist  vor  der  Verwandlung  der  Unterkantionen  in  Eigentümerhypotheken
  nur  dann  hinreichend  geschützt,  wenn  die  Eigentümerhypothek
ipso  jure  erlischt?s),  und  wenn  die  Eigentümerhypothek  auch  einem  Hypothekgläubiger
  gegenüber  erlischt,  dessen  Hypothek  erst  nach  Einführung  des  Grundbuchs
  entstanden  ist?).

b)  Die  rückwirkende  Kraft  des  in  Aussicht  stehenden  Landesgesetzes.

Ein  Bedenken  gegen  die  Fassung  des  Reichsgesetzes  kann  selbstverständlich
nicht  daraus  erhoben  werden,  daß  Fälle  möglich  sind,  auf  welche  eine  Rückwirkung
  des  in  Aussicht  stehenden  Landesgesetzes  nicht  am  Platze  wäre  "0).  Es
ist  eben  Sache  der  Landesgesetzgebung,  bei  Bestimmung  der  rückwirkenden  Kraft
eines  neuen  Gesetzes  den  weiten  ihr  gewährten  Rahmen  in  denjenigen  Grenzen
auszunüßen,  welche  den  Anschauungen  der  billig  denkenden  Verkehrskreise  gerecht
  werden.  Im  allgemeinen  ist  vorbehaltlose  Ausstattung  des  neuen  Landesgesetzes
  mit  rückwirkender  Kraft  zu  empfehlen.  Rechte,  deren  Entstehung  auf
die  unvorhergesehene  Wirkung  eines  für  andere  Fälle  berechneten  Gesetzes  zurückzuführen
  sind,  Rechte,  welche  nicht  einem  wirtschaftlichen  Bedürfnis,  sondern
der  juristischen  Konsequenz  ihr  Dasein  verdanken,  verdienen  schon  dann  keine
Schonung,  wenn  Einzelinteressen  dritter  Personen  entgegen  dem  allgemeinen

38)  Das  Erlöschen  ipso  jure  gegenüber  dem  Erlöschen  auf  Verlaugen  des  Gläubigers,
(ogl.  die  Fassung  in  Art.  194  Einf.-Ges.)  hat  praktische  Bedentung  im  Verteilungsverfahren  nach
Durchführung  der  Beschlagnahme.  Bei  einer  Regelung  nach  Art.  191  Einf.-Ges.  hat  der  nachsolgende
  Gläubiger  nur  ein  obligatorisches  Recht  auf  Löschung.  Die  Löschung  bat  also  erst
auf  Geltendmachung  des  Rechtes  zu  bosreyen.  Der  Verteilungsrichter  muß  infolgedessen  die
Rechte  aus  der  Eigentümerhypothek  berücksichtigen.  Der  nachfolgende  Gläubiger  muß,  um  zu
seinem  Rechte  zu  gelangen,  Widerspruch  gegen  den  Teilungsplan  erheben  und  evenutuell
Widerspruchsklage  stellen.  Bei  entsprechender  Ausnützung  des  von  dem  Reichsgesetze  der
Landesgesetzgebung  eingeräumten  Vorbehalts  bestehen  diese  Mißstände  nicht

39)  Anderenfalls  muß  jeder  Hypothekgläubiger,  dem  unter  neuem  Recht  eine  Hypothek
bestellt  wird,  wegen  der  vorgehenden  Unterkantionen  eine  Vereinbarung  nach  §  1179  BGB.
treffen,  ein  Mißstand,  welchem  die  Landesgesetzgebung  nicht  hätte  begegnen  können,  auch  wenn
sie  den  Vorbehalt  aus  Art.  194  Einf.-Ges.  rechtzeitig  ausgenüßt  hätte.

0  Man  denke  an  den  Fall,  daß  vor  Erlassung  des  in  Aussicht  stehenden  Landesgesehzeo
über  eine  aus  einer  Unterkaution  entstandene,  im  Grundbuche  auf  den  Eigentümer  umgeschriebene
Eigentümergrundschuld  vom  Eigentümer  im  rechtsgeschäftlichen  Verkehr  grundbuchmäßig  zu
Gunsten  eines  Dritten  in  entgeltlicher  Weise  verfügt  wurde.  Der  Eigentümer  hatte  beispielsweise
  eine  Hypothek  in  Haupt=  und  Nebensache  bezahlt,  die  gegenstandslos  gewordene  Unterkaution
  als  Eigentümergrundschuld  auf  seinen  Namen  umischreiben  lassen  und  gleichzeitig  oder
später  das  Recht  aus  dieser  Eigentümergrundschuld  einem  Dritten,  sei  es  als  Grundschuld,
sei  es  unter  Umwandlung  in  eine  Hypothek,  grundbuchmäßig  gegen  Entgelt  Kdiert.  Zwar
wäre  noch  zu  prüfen,  ob  in  diesem  Falle  nicht  der  Rechtsnachfolger  nach  58  1138,  892  BGB.
auf  Grund  seines  grundbuchmäßigen,  gutgläubigen  Erwerbes  selbständige  Rechte  besitzt,  in
welche  das  neue  Landesgeseh  auch  bei  voller  Ausnützung  der  reichsgeseblichen  Ermächtigung
nicht  eingreifen  kann.  Jedenfalls  empfiehlt  es  sich,  zur  Beseitigung  einer  Streitfrage  diesen
Spezialfall  in  dem  zu  erwartenden  Landesgesetze  auszunehmen.  ·

Keinesfalle  aber  darf  dieser  Fall  jenem  an  die  Seite  gestellt  werden,  in  welchem  das
Recht  aus  der  Pfündung  einer  aus  der  Unterkantion  zuksinftig  entstehenden  Eigentümerhypothek
an  einen  Dritten  übertragen  worden  ist.  Der  Fall  unterscheidet  sich  von  dem  obigen  grundsätzlich
  dadurch  daß  die  Eigentümergrundschuld  im  Zeitpunkt  der  Zession  noch  nicht  entstanden
war,  und  daß  ein  grundbuck  mäßiger  Erwerb  mangels  Eintragung  der  Pfändung  im  Grundbuche
  (88  857  Abs.  2  und  6,  B30  NCP.:  R#E.  Bd.  55  94  S.  378  ff.)  Üüberhaupt
nicht  in  Frage  kommt.  Der  Richtsnachfolger  verdient  hier  so  wenig  einen  Schuß,  wie  sein
Rechtsvorgänger,  der  Pfändungsgläubiger.