Die  Eigentümerhypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  2c.  259

Rechtsbewußtsein  gefährdet  würden,  viel  weniger  dann,  wenn  die  Gesamtheit
im  Falle  ihrer  Aufrechterhaltung  durch  Beunruhigung  des  Verkehrs  und  durch
Erschütterung  des  Hypothekenkredits  erheblichen  Schaden  erleiden  müßte"!).

c)  Die  letzten  Reste  des  Rangeinräumungsrechts.  Wirkungen  desselben
  gegenüber  altrechtlichen  Hypotheken  und  gegenüber  Hypotheken
  des  neuen  Rechts.

Das  Rangeinräumungsrecht  (Hypothekerneuerungsrecht)  hat  in  den  obigen
Ausführungen  bei  Behandlung  der  rechtlichen  Natur  der  Eigentümerhypothek
einen  breiten  Raum  eingenommen.  Dies  geschah  dort  zur  Erleichterung  des
Eindringens  in  das  Wesen  der  von  diesem  Rechte  grundverschiedenen  Eigentümerhypothek.


Die  Kenntnis  der  rechtlichen  Eigenart  des  Rangeinräumungsrechts  ist
aber  auch  zur  Zeit  für  die  gerichtliche  Praxis  noch  von  Bedentung.  Diese
Bedeutung  zeigt  sich  nach  zwei  Seiten,  nämlich  im  „Rangeinrä  gsverzicht“
und  in  den  Wirkungen  eines  noch  unter  der  Herrschaft  des  Bayer.  Hypothekengesetzes
  begründeten  und  seither  bestehenden  Rangein  räumungsrechts.

Auch  der  „Rangeinrä  gsverzicht“  kann  selbstverständlich  nur  bei  altrechtlichen
  Hypotheken  in  Frage  kommen":).  Der  „Rangeinrä  gsverzicht"
ist  schon  oben  behandelt  worden.  Seine  Wirkungen  stehen  nach  Art.  59  des
Bayer.  Uebergangsgesetzes  vom  9.  Juni  1899  den  Wirkungen  einer  Vereinbarung
  nach  §  1179  BGB.  vollständig  gleich.  Insoweit  hat  die  Bayerische
Landesgesetzgebung  den  ihr  im  Art.  194  Einf.-Ges.  z.  BGB.  eingeräumten
Vorbehalt  rechtzeitig  und  entsprechend  ausgenützt.

Anders  steht  es  mit  Rangeinräumungsrecht.

Dieses  Recht  kann  selbstverständlich  nur  dort  noch  in  Frage  kommen,
wo  seine  Voraussetzungen  unter  der  Herrschaft  des  Bayer.  Hypothekengesetzes,
also  in  unserem  engeren  Rechtsgebicte  vor  dem  1.  Mai  1905,  eingetreten  sind.
Mit  der  Einführung  des  Grundbuchs  bestimmen  sich  die  Voraussetzungen  und
die  Rechtsfolgen  des  Freiwerdens  einer  Rangstelle  nach  den  Normen  des  BGB.

Das  Uebergangsgesetz  mußte  nun  die  Wirkungen  eines  unter  bisherigem
Recht  entstandenen  Rangeinräumungsrechts  gegenüber  den  altrechtlichen  und
gegenüber  den  unter  neuem  Rechte  begründeten  Hypotheken  regeln.

Diese  Regelung  hat  Art.  58  Abs.  1  des  Bayer.  Uebergangsgesetzes  getroffen.

Derselbe  lautet:

„Das  nach  §  84  des  Hypothekengesetzes  dem  Schuldner  zustehende  Recht,
an  der  Stelle  einer  erloschenen,  aber  noch  nicht  gelöschten  Hypothek  eine  neue
Hyoothek  mit  dem  Range  der  erloschenen  zu  begründen,  ist  gegenüber  einem
nach  der  Anlegung  des  Grundbuchs  entstandenen  Rechte  unwirksam."“

Die  Regelung  ist  also  dahin  erfolgt,  daß  das  Rangeinräumungsrecht
gegenüber  den  neurechtlichen  Hypotheken  keine  Wirkungen  äußert,  daß  vielmehr
seine  Wirkungen  auf  die  altrechtlichen  Hypotheken  beschränkt  bleiben.  Gegenüber
  den  altrechtlichen  Hypotheken  hat  der  Grundbesitzer  aus  dem  Rangeinräumungsrecht
  die  im  §  84  Hyp.-Ges.  vorgesehenen,  oben  näher  bezeichneten
Befugnisse.  Diese  Regelung  führt  zu  unbilligen  Resultaten  und  ist  auch  innerlich
  nicht  begründet.

41)  Dies  wärc  die  Folge  der  Schonung  der  sogenannten  „erworbenen“  Rechte  für  unser
Rechtsgebiet.  Die  Praxis  zeigte,  daß  schiffbrüchige  Grundbesitzer  mit  „ihren  Unterkautionen“
einen  schwunghaften  Handel  trieben.  Man  las  nicht  selten  in  den  Tageszeitungen  Inserate,
in  welchen  die  Unterkautionen  mit  „erheblichem  Nachlaß"  zum  Kaufe  angeboten  wurden.

42)  Seit  Einführung  des  Grundbuchs  ist  zur  Sicherung  der  Vorteile  aus  dem  früheren
Rangeinräumungsverzicht  eine  Vereinbarung  nach  §  1179  B#.  notwendig.