262  Zur  Frage  der  Uberleitung  der  Kautionshypothelen  des  älteren  Rechts.

den  Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofs  Bd.  9  S.  709  und  134  bezeichnet
  (vgl.  hierzu  auch  Regelsberger  §  43  Nr.  4  Fußnote  7,  §  61  Nr.  Se,
8  87  Nr.  1,  2.  Aufl.  S.  185,  278,  113).  Das  Hypothekrecht  der  Kantionshypothek
  war  in  ähnlicher  Weise  bedingt  wie  das  aus  einer  nach  §  30  des
Hyp.-Ges.  erwirkten  Vormerkung  (Samml.  d.  Entsch.  d.  oberst.  Gerichtshofs
Bd.  9  S.  241),  mit  dem  Unterschiede,  daß  in  letzterem  Falle  die  Entstehung
des.  Pfandrechts  von  dem  Eintritt  der  formalen  Voraussetzungen  der  Eintragung,
  im  Falle  der  Kautionshypothek  aber  von  der  Entstehung  der  Forderungen
  abhing.  In  beiden  Fällen  bestand  bis  zum  Eintritt  der  Bedingung
lediglich  eine  dingliche  Gebundenheit  des  Grundstücks  in  der  Gestalt,  daß  den
künftig  entstehenden  Pfandrechten  ein  bestimmter  Wertsteil  des  Grunostücks,
ein  bestimmter  Rang  für  den  Fall  ihres  Entstehens  vorbehalten  war.  Hierin
darf  uns  auch  die  Entscheidung  des  Obersten  Landesgerichts  Bd.  17  S.  101  ff.
nicht  beirren,  die  an  der  streng  accessorischen  Natur  der  bayerischen  Hypothek
nichts  ändern  konnte  und,  wie  sich  schon  aus  der  Anführung  von  Gönner
und  der  Entscheidung  in  Bd.  9  S.  707  ergibt,  auch  nichts  ändern  wollte.
Unter  den  Art.  192  EcG.  z.  BGB.  fallen  auch  bedingte  Pfandrechte.
Planck  Aum.  1  a  zu  Art.  192,  Habicht,  3.  Aufl.  S.  491,  Dennler  in
diesen  Blättern  Bd.  69  S.  91,  Schürmer  und  Kreß  in  der  bayer.  Zeitschr.
f.  R.,  Jahrg.  1  S.  39,  479  und  das  Reichsgericht  Bd.  40  S.  164,  Bd.  48
S.  53  stimmen  darin  überein,  und  ihnen  muß  insoweit  unbedenklich  beigetreten
  werden.  Nicht  zugegeben  aber  kann  werden,  was  sie  weiter  teils  ausdrücklich,
  teils  im  Erfolg  schließen,  daß  der  Art.  192  E.  das  bedingte  alte
Pfandrecht  in  eine  unbedingte  neue  Hypothek  verwandle.  Einc  erweiternde
Auslegung  des  Art.  192  als  einer  Ausnahmevorschrift  verbictet  sich  von  selbst,
insbesondere  angesichts  der  vom  Reichsgericht  in  Bd.  48  S.  51,  52,  54  so
eindringlich  geschilderten  Tendenz  des  Einführungsgesetzes,  nach  Möglichkeit
die  bestehende  konkrete  Rechtslage  zu  wahren  und  erworbene  Rechte  unangetastet
  zu  lassen.  Wenn  nach  dem  Dargelegten  bei  einer  Hypothek  des  alten
Rechts  das  Pfandrecht  —  und  dies  ist  gleichbedentend  mit:  das  Bestehen  des
Pfandrechts  —  von  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhing,  so  zwingen  der
Wortlaut  und  die  Tendenz  des  Gesetzes  zu  der  Annahme,  der  Art.  192  führe
ein  unbedingtes  altes  Pfandrecht  in  eine  unbedingte  neue  Hypothek  und  ein
bedingtes  Pfandrecht  in  eine  bedingte  Hypothek  über.  Die  Möglichkeit  einer
bedingten  Hypothek,  einer  Rechtsform,  bei  welcher  das  Bestehen  des  dinglichen
Rechts  selbst  von  dem  Eintritt  einer  Bedingung  abhängt,  wird  vom  BG.
nicht  grundsätzlich  abgelehnt  (Plauck  Anm.  5  zu  §  1113;  Achilles-Strecker
S.  126).  Es  darf  nicht  einmal  die  Zulässigkeit  der  Eintragung  eines  solchen
bedingten  Rechtes  in  das  Grundbuch  verneint  werden;  denn  §  16  GO.  versagt
nur  einem  bedingten  Eintragungsantrage,  nicht  aber  einem  vorbehaltslosen
Antrag  auf  Eintragung  eines  bedingten  Rechts  die  Wirksamkeit.  Dic  88  125,
128  Zw  VG.  schreiben  die  Eintragung  bedingter  Sicherungshypotheken  in  gewissen
  Fällen  sogar  vor.  Aber  auch  wenn  dem  anders  wärec,  könnte  hieraus
gegen  den  Fortbestand  der  vor  der  Grundbuchaulegung  bestandenen  bedingten
Pfandrechte  als  bedingter  Hypotheken  nichts  gefolgert  werden.  Wenn  es  richtig
ist,  was  das  Reichsgericht  selbst  ausführt,  daß  die  alte  Oypothek  nur  eine  bedingte
  Hypothek  gewesen,  so  war  der  Rechtszustand  gerade  so,  als  wie  wenn
dies  mit  ausdrücklichen  Worten  eingetragen  gewesen  wäre,  beispielsweise:
„Hypothek  für  1000  Mk.;  die  rechtliche  Wirksamkeit  dieser  Hypothek  ist  bedingt
  durch  den  Eintritt  der  Tatsache,  daß  ꝛc.“  Wollte  man  etwa  für  diesen
Fall  dem  Art.  192  EG.  die  Wirkung  zuschreiben,  daß  die  eingeschriebene  Be-