Zur  Frage  der  Überleitung  der  Kautionshypotheken  des  älteren  Rechts.  263

dingung  nunmehr  als  durch  den  Wechsel  der  Gesetzgebung  weggefallen  von
Amts  wegen  zu  löschen  sei?  Das  aber  wäre  die  Konsequenz  der  herrschenden
Meinung;  denn  ob  die  Bedingtheit  der  Hypothek  ausdrücklich  im  Hypothekenbuche
  vermerkt  oder  ob  sie  nur  dem  Gesetzeskundigen  aus  der  Fassung  des
Eintrags  erkennbar  war,  macht  doch  keinen  Unterschied.  Der  Art.  192  schreibt
für  das  Pfandrecht  an  Grundstücken  dasselbe  vor  wie  der  Art.  181  für  das
Eigentum;  es  wird  aber  noch  niemand  behauptet  haben,  daß,  wer  unter  dem
alten  Rechte  Eigentum  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  erworben  hatte,
mit  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  von  selbst  nabedingter  Eigentümer  geworden
  sei.

Hieraus  ergibt  sich:  Wenn  und  insoweit  beim  Inkrafttreten  des  Liegenschaftsrechts
  auf  eine  Kantionshypothek  Forderungen  erwachsen  waren,  insoweit
bestand  eine  unbedingte  Hypothek,  die  seitdem  als  Hypothek  des  neuen  Rechts
mit  allen  ihren  neuen  Eigenschaften,  insbesondere  mit  der  Fähigkeit,  zur  Eigentümergrundschuld
  zu  werden,  fortbesteht;  insoweit  aber  Forderungen  in  jenem
Zeitpunkt  nicht  entstanden  waren,  war  auch  das  Bestehen  des  Pfandrechts  in
Schwebe  und  insoweit  und  insolang  blieb  auch  der  Bestand  der  neuen
Sicherungshypothek  im  Schwebezustand.  Tritt  die  Bedingung  ein,  so  entsteht
nachträglich  eine  Hypothek,  die  als  Hypothek  des  neuen  Rechts  zu  erachten  ist.
Fällt  aber  die  Bedingung  aus,  entsteht  also  vor  oder  nach  dem  Inkrafttreten
des  Liegenschaftsrechts  bis  zum  Zuschlag  bei  der  Zwangsversteigerung  oder
bis  zur  anderweitigen  Erledigung  des  der  Sicherungshypothek  zugrunde,
liegenden  Rechtsverhältnisses  keine  Forderung,  so  steht  nunmehr  endgültig  fest.“
daß  im  Augenblicke  des  Uebergangs  vom  alten  zum  neuen  Rechte  kein  Pfand!
recht  und  keine  Hypothek  bestanden  hatte.  Von  dem  Entstehen  einer  Eigen
tümergrundschuld  kann  also  in  diesem  Falle  nicht  die  Rede  sein.  Eine  solche
entsteht  vielmehr  nur  dann,  wenn  die  Forderungen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  des  neuen  Rechts  bestanden  haben  oder  welche  später  entstandensind,
  wieder  erlöschen  und  bis  zur  Beendigung  des  durch  die  Kaution  gesicherten
  Rechtsverhältnisses  nicht  wieder  neu  entstanden  sind.

Die  herrschende  Meinung  räumt  nur  das  eine  ein,  daß  dann  das  Entstehen
  einer  Eigentümergrundschuld  ausgeschlossen  ist,  wenn  schon  vor  dem  Inkrafttreten
  des  neuen  Liegenschaftsrechts  das  der  Kaution  zugrunde  liegende
Kreditverhältnis  beendet  war  und  Forderungen  aus  ihm  nicht  mehr  bestanden
(Entsch.  d.  RGer.  Bd.  52  S.  59,  414).  Bestand  aber  zu  dieser  Zeit  einc,
wenn  auch  nur  entfernte  Möglichkeit,  daß  auf  die  Kantionshypothek  noch
Forderungen  erwachsen,  dann  ist  nach  der  herrschenden  Meinung  aus  der
alten  Kautionshypothek  schlechthin  eine  Höchstbetragshypothek  des  neuen  Rechts
geworden,  die  sich  in  eine  Eigentümergrundschuld  verwandelt,  wenn  sich  schließ
lich  herausstellt,  daß  auf  die  Kautionshypothek  Forderungen  nicht  entstanden
waren.  Eine  nähere  Begründung  dieser  Auffassung  ist  mir  nicht  bekannt.
Es  scheinen  ihr  jedoch  folgende  Gedankengänge  zugrunde  zu  liegen,  die  in
Nachstehendem  als  Eimvendungen  gegen  die  hier  vertretene  Ansicht  gewürdigt
werden  sollen:

1)  Wenn  die  Kautionshypothek  des  alten  Rechts  auch  nur  eine  bedingte
Hypothek  war,  so  hatte  sie  doch  den  Charakter  einer  sofort  wirksamen  dinglichen
  und  zwar  pfandrechtlichen  Gebundenheit  des  Grundstücks.

Dies  ist  richtig;  aber  es  ist  dies  nichts  der  alten  Kautionshypothek
eigentümliches,  vielmehr  etwas,  was  aus  der  Natur  eines  aufschiebend  be
dingten  Pfandrechts  von  selbst  folgt.  Eine  gewisse  sofortige  Wirksamkeit  wohnt
jedem  aufschiebend  bedingten  Rechte  inne,  und  soweit  die  Rechtsordnung  be