264  Zur  Frage  der  Überleitung  der  Kautionshypotheken  des  älteren  Rechts

diugte  dingliche  Rechte  zuläßt,  ist  diese  sofortige  Wirksamkeit  dinglicher  Natur.
Die  vor  dem  Eintritt  der  Bedingung  gegenwärtige  pfandrechtliche  Gebundenheit
  des  Grundstücks  ist  nichts  anderes  als  die  sofort  eingetretene  Wirkung
des  Begründungsaktes  des  bedingt  bestellten  und  als  solches  noch  nicht  entstandenen
  Pfandrechts.  Sie  läßt  sich  nicht  als  ein  neben  dem  bedingten
Pfandrecht  unbedingt  bestehendes  selbständiges  Recht  auffassen;  es  ist  also  im
Moment  des  Uebergangs  zum  neuen  Recht  immer  nur  ein  bedingtes  Pfandrecht
  vorhanden,  das  sich  nunmehr  als  bedingte  Hypothek  des  neuen  Rechts
fortsetzt.  Wollte  man  aber  die  sofort  wirksame,  also  unbedingte  dingliche  Gebundenheit
  als  etwas  selbständiges  auffassen,  so  dürfte  man  es  jedenfalls  nicht
als  ein  Pfandrecht  erklären;  denn  das  Pfandrecht  besteht  ja  nur  bedingt.
Auf  andere  Rechte  als  Pfandrechte  fände  aber  nicht  die  Ausnahmevorschrift
des  Art.  192,  sondern  die  Norm  des  Art.  184  EG.  z.  BGB.  Anwendung,
der  die  alten  Rechte  mit  dem  bisherigen  Rang  und  Inhalt  aufrecht  erhält.
2)  Auch  die  alten  Hypotheken  waren  in  ihrem  Bestande  nicht  von  einer
rechtsgeschäftlichen,  sondern  von  einer  gesetzlichen  Bedingung  abhängig;  auch
sie  wurden  an  sich  als  unbedingte  Hypotheken  bestellt,  das  Gesetz  nur  versagte
  ihnen  bis  zur  Entstehung  von  Forderungen  die  Wirkung  eines  unbedingten
  Pfandrechts.  Der  Sinn  des  Art.  192  ist  aber  kein  anderer  als
der:  Auf  die  alten  Hypotheken  findet  von  dem  Inkrafttreten  des  neuen
Liegenschaftsrechts  an  ausschließlich  dieses  Anwendung.  Dieses  läßt  sofort
voll  wirksame  unbedingte  Pfandrechte  für  künftige  Forderungen  zu  und
schiebt  damit  den  Riegel  zurück,  welcher  bisher  der  sofortigen  Wirksamkeit
der  für  künftige  Forderungen  bestellten  Pfandrechte  entgegenstand.  Die  gesetzliche
  aufschiebende  Bedingung  des  alten  Rechts  existiert  kraft  der  Gesetzesänderung
  nicht  mehr,  sie  ist  weggefallen  —  nicht  etwa  ausgefallen  —,  die
Hypothek  ist  fortan  eine  unbedingte.

Eine  solche  Folgerung  ist  aber  nur  möglich,  wenn  man  den  Wortlaut
des  Art.  192  Ec#  z.  BE#B.  völlig  außer  Acht  läßt.  Nicht  darum  handelt
es  sich,  was  unter  dem  neuen  Recht  möglich,  sondern  was  unter  dem  alten
Recht  wirklich  war.  Nur  was  in  der  letzten  Sekunde  der  Geltung  des  alten
Rechts  als  Pfandrecht  des  alten  Rechts  bestanden  hatte,  konnte  zu  einer  neurechtlchen
  Hypothek  werden  und  nur  soweit  als  es  bestanden  hatte.  Inhalt
und  Umfang  der  alten  Hypotheken  bestimmen  sich  zwar  nach  neuem  Recht;
alles  aber,  was  ihre  Begründung,  ihre  Entstehung  betrifft,  muß  aus  dem
früheren  Rechte  beurteilt  werden.  Der  rechtsbegründende  Akt  der  als
Kantionshypothek  nur  bedingt  bestellten  Hypothek  vollzog  sich  unter  dem  alten
Recht  und  bleibt  diesem  unterworfen,  gleichgültig,  wann  die  Bedingung  sich
entscheidet  (ugl.  Entsch  d.  RGer.  Bd.  47  S.  230,  Bd.  52  S.  114,  Bd.  54
S.  83).  Wenn  unter  dem  früheren  Rechte  eine  Hypothek  eingetragen  war,
die  kraft  eines  gesetzlichen  Verbots  nichtig  gewesen,  so  bestand  im  Augenblicke
der  Gesetzesänderung  keine  Hypothek  und  es  entstand  durch  die  Gesetzesänderung
  auch  dann  keine,  wenn  das  neue  Geseb  das  Verbot  nicht  mehr  kennt.
Bei  der  alten  Kautionshypothek  war  —  soweit  nicht  etwa  schon  Forderungen
entstanden  waren  —  der  Bestand  der  Hypothek  im  Augenblicke  der  Gesetzesänderung
  in  Schwebe,  abhängig  von  dem  späteren  Eintritt  der  Bedingung.
Das  Ausfallen  einer  aufschiebenden  Bedingung  hat  aber  der  Natur  der  Sache
nach  stets  rückwirkende  Kraft.  ç„  *i½“

3)  Auch  die  Hypothek  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  accessorische  Natur;

nur  soweit  Forderungen  bestehen,  hat  das  eingetragene  Recht  den  Choralter
einer  Hypothek,  anderenfalls  den  einer  Grundschuld.  Das  Hypothekrecht