266  Nechtsprechung.

neuen  Liegenschaftsrechts  zum  größten  Teil  erloschen,  das  Kreditverhältnis
seinem  Ende  nahe  und  wenig  Aussicht  auf  das  Entstehen  neuer  Forderungen.
Hier  war  im  praktischen  Erfolge  die  vorgehende  Kautionshypothek  für  den
Nachhypothekgläubiger  so  gut  wie  nicht  vorhanden.  Nach  der  herrschenden
Meinung  aber  erlangt  der  Eigentümer  nach  Beendigung  des  Kreditverhältnisses
trotzdem  eine  Eigentümergrundschuld,  die  nun  auch  dem  Zugriff  der  nicht  gesicherten
  Gläubiger  oder  des  Konkursverwalters  offen  steht.  Damit  sind  nicht
nur  Hoffnungen  enttäuscht,  sondern  wohlerworbene,  voll  bezahlte  Rechte  aufgehoben
  und  an  bisher  Unberechtigte  verschenkt.  Das  wird  von  den  Gegnern
zwar  gewöhnlich  nicht  zugegeben.  Es  ist  aber  so.  Der  Nachhypothekgläubiger
mit  Rang  nach  einer  Kantionshypothek  des  alten  Rechts  zu  10000  Mk.  hatte
nicht  Rang  nach  einer  Hypothek  von  10000  Mk.  schlechthin,  sondern  nach
einer  Hypothek,  die  nur  unter  der  Bedingung  bestand,  daß  Forderungen  auf
sie  ansielen;  unter  der  entgegengesetzten  Bedingung  hatte  er  ersten  Rang.
Man  wende  nicht  ein,  daß  auch  der  Gläubiger  mit  Rang  nach  einer  gewöhnlichen
  Hypothek  unter  der  Bedingung  des  Erlöschens  der  Vorhypothek  besseren
Rang  hatte.  Das  wäre  nicht  richtig;  denn  er  hatte  nur  eine  unbestimmte
und  —  worauf  es  vor  allem  ankommt  —  gesetlich  nicht  geschützte,  gemäß
8  84  des  Bayer.  Hyp.-Ges.  von  der  Zustimmung  des  Eigentümers  abhängige
Aussicht  auf  Vorrücken.  Beim  Vorgang  einer  Kautionshypothek  dagegen  war
die  Amwendung  des  §  84  Bayer.  Hyp.-Ges.  ansgeschlossen  und  der  Nachhypothekglänbiger
  saß  —  mit  einer  auflösenden  Bedingung  —  im  Range  der
Vorhypothek.  Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  ein  solches  Ergebnis  der  Gesetzesauslegung
  zu  den  größten  Unbilligkeiten  führt  und  Verwirrung  in  den  Rechtsbegriffen
  des  Volkes  hervorrufen  muß,  daß  dagegen  unsere  Auffassung  einerseits
  vom  Inkrafttreten  des  neuen  Liegenschaftsrechts  an  dessen  ausschließliche
Geltung  gewährleistet,  andererseits  aber  allein  der  ausgesprochenen  Tendenz  des
Gesetzgebers,  bestehende  Rechte  und  Interessen  zu  wahren,  gerecht  wird.

III.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Straffachen).
Strafrechl.

8  368  Ziff.  5  StE  B.  „Unverwahrtes“  Licht.  Der  §  368  Ziff.  5
StGB.  ist  nicht  verletzt.  Der  Begriff  „unverwahrtes“  Feuer  oder  Licht  ist
kein  absoluter,  wie  die  Beschwerde  annimmt,  sondern  es  kann  nur  nach  den
Umständen  ermessen  werden,  inwieweit  mit  Rücksicht  auf  die  größere  oder  geringere
  Entzündbarkeit  und  Feuergefährlichkeit  der  an  den  gedachten  Orten
aufbewahrten  Gegenstände  das  denselben  nahe  gebrachte  Feuer  oder  Licht  für
verwahrtes,  d.  h.  gegen  die  Mitteilung  und  Verbreitung  nach  außen  sichergestelltes
  anzusehen  ist,  oder  umgekehrt.

Es  ist  also  Tatfrage,  ob  ein  Feuer  ein  „unverwahrtes“  ist.  Auf  Grund
tatsächlicher,  der  Nachprüfung  des  Revisionsgerichts  entzogener  Feststellungen
hat  das  Vordergericht  die  Ueberzeugung  nicht  gewinnen  können,  daß  das  Feuer,
mit  dem  der  Angeklagte  in  den  Stall  ging,  unverwahrt  war.  Ill.  Strafsenat
D.  143-1,05.  Urteil  vom  8.  Jannar  1906.

B.  Tandgericht  München  I1  (Civilsachen).
NFreiwilkige  Gerichtsbarlelt.  3r
Zahlung  von  Annnitäten  vor  Aulegung  des  Grundbuchs;  Berechtigung
des  Notars  zur  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  des  Grundbuchamts  ·
DerkgLNotarSl)atantls.Jaunar1906nntch.-R.  Nr.  155  ein