Landgericht  München  I  (Civilsachen).  267

„Schuldbekenntnis  mit  Hypothekbestellung“  beurkundet;  in  der  Urkunde  erklären
  die  Ehelente  Franz  und  Rosalie  M.  folgendes:

Im  Grundbuch  des  Amtsgerichts  München!  sei  ihr  Anwesen  zu  Gunsten
der  Bayerischen  Handelsbank  mit  einer  Hypothek  für  ein  Darlehen  von  36000  Mk.
und  einer  Sicherungshypothek  zu  3600  Mk.  belastet.  An  dem  Darlehen  seien
durch  Zahlung  von  Annuitäten  2104  Mk.  20  Pfg.  getilgt;  iufolgedessen  sei  die
Darlehenshypothek  zum  gleichen  Teilbetrag  auf  sie  als  Grundstückseigentümer
übergegangen  und  in  eine  Grundschuld  umgewandelt  worden;  es  solle  nun  von
der  Hypothek  zu  36  000  Mk.  ein  Teilbetrag  von  4  Mk.  20  Pfg.,  von  der
Sicherungshypothek  ein  Teilbetrag  von  210  Mk.  42  Pfg.  gelöscht  werden;  den
in  eine  Grundschuld  umgewandelten  Restbetrag  zu  2100  Mk.  treten  die  Grundstückseigentümer
  zur  Sicherung  einer  neuen  Darlehensforderung  der  Bayerischen
Handelsbank  zu  2100  Mk.  an  diese  Bank  ab  und  wandeln  dabei  die  Grundschuld
  in  eine  Hypothek  ohne  Brief  für  diese  neue  Darlehensforderung  um.

Die  Ehelente  M.  bewilligen  und  beantragen  zugleich  beim  Grundbuchamte
  die  erforderlichen  Löschungen  und  Eintragungen.  Diesem  Schuldbekenntnis
mit  Hypothekbestellung  ist  eine  „Zustimmungserklärung“  der  Bayerischen  Handelsbank
  vom  17.  Jannar  1906  beigeheftet;  ausweislich  derselben  erkennt  die
Bank  die  Erklärungen  der  Eheleute  M.  vom  13.  Jannar  1906  an,  schließt
sich  denselben  an  und  bewilligt  und  beantragt  zugleich  die  Löschung  eines  Rangeinräumungsverzichts.
  —

Am  22.  Januar  1906  übersandte  Notar  S.  die  Urkunde  Nr.  155  mit
Beilage  an  das  Grundbuchamt  „zum  gefälligen  Vollzug.“

Das  Grundbuchamt  lehnte  mit  Verfügung  vom  24.  Jannar  1906  den
Vollzug  der  Urkunde  ab  und  gab  sie  dem  Notar  unvollzogen  zurück;  es  begründete
  die  Ablehnung  hauptsächlich  mit  der  Ausführung,  daß,  soweit  die
Annuitätenzahlung  vor  der  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  sei,  keineswegs
ohne  weiteres  eine  Eigentümergrundschuld  entstanden  sei.

Notar  S.  legte  die  Urkunde  am  14.  März  1906  neuerdings  dem  Grundbuchamte
  vor  mit  dem  Ersuchen,  sie  grundbuchamtlich  zu  vollziehen,  im  Falle
der  Ablehnung  aber  seine  Note  als  Beschwerde  vorzulegen;  er  versuchte  dabei,
den  in  der  Urkunde  eingenommenen  Standpunkt  zu  begründen.

Das  Grundbuchamt  lehnte  mit  Verfügung  vom  20.  März  1906  es  ab,
der  Beschwerde  abzuhelfen.

Die  Würdigung  des  Sach=  und  Rechtsverhältnisses  ergibt:  Die  Verfügung
des  Grundbuchamts  vom  24.  Jannar  1906  stellt  sich  dar  als  eine  Entscheidung
des  Grundbuchamts,  gegen  welche  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  stattfindet;
die  Note  des  Notars  S.  vom  14.  März  1906  ist  als  Beschwerdeschrift  anzusehen

Die  Beschwerde  ist  also  an  sich  statthaft,  auch  in  der  vorgeschriebenen
Form  eingereicht  (§§  71,  73  GBO.).

Sie  ist  aber  als  unzulässig  zu  erachten,  weil  der  kgl.  Notar  S.  zur
Beschwerde  nicht  berechtigt  ist.  Allerdings  ist  in  der  Grundbuchordnung  der
Kreis  derer,  welche  befugt  sind,  gegen  die  Entscheidung  des  Grundbuchamts
Beschwerde  zu  führen,  nicht  ausdrücklich  bestimmt;  als  beschwerdeberrchtigt  ist
deshalb  jeder  anzusehen,  dessen  Recht  durch  eine  Verfügung  des  Grundbuchamts
beeinträchtigt  wird;  die  Beschwerde  steht  daher  insbesondere  dem  zu,  der  den
Antrag  an  das  Grundbuchamt  gestellt  hat.

Berechtigt  zur  Beschwerde  ist  insbesondere  auch  der  Notar,  der  die  zu
einer  Eintragung  erforderliche  Erklärung  beurkundet  oder  beglaubigt  und  im
Namen  eines  Antragstellers  auf  Grund  der  vermuteten  Vollmacht  desselben
die  Eintragung  beantragt  hat  (§8  15,  80  GB-O.),  ein  solcher  Notar  hat  eben