268  Literatur.

die  Vermutung  für  sich,  daß  er  von  dem  Antragsberechtigten  auch  zur  Beschwerde
ermächtigt  ist.  Notar  S.  hat  aber  einen  Antrag  auf  Eintragung  nicht  gestellt;
ein  solcher  war  nicht  erforderlich,  weil  schon  in  den  Urkunden  die  nötigen  Anträge
  niedergelegt  sind;  ein  solcher  ist  auch  in  den  Noten  des  Notars  vom
22.  Januar  und  vom  14.  März  1906  nicht  zu  finden;  denn  diese  Noten  enthalten
  lediglich  Leitungs=  oder  Vorlagverfügungen,  nicht  aber  ein  besonderes
Verlangen  auf  Eintragung;  die  in  den  Noten  enthaltenen  Ersuchen  um  Vollzug
enthalten  etwas  Selbstverständliches,  bilden  lediglich  eine  Verweisung  auf  den
Inhalt  der  Urkunde;  nirgends  aber  ist  in  den  Noten  zum  Ausdruck  gebracht,
daß  sich  der  Notar  den  in  der  Urkunde  enthaltenen  Anträgen  anschließe,  sie
als  Bevollmächtigter  selbständig  stellen  oder  wiederholen  wolle.  Notar  S.  hat
also  lediglich  die  Vorlegung  der  Urkunden,  nicht  aber  eine  Antragstellung  betätigt
  (ovgl.  d.  A.  f.  GBA.  8§8  559,  565  und  Muster).

Wenn  aber  Notar  S.  einen  selbständigen  Antrag  nicht  gestellt  hat,  so  ist
er  auch  nicht  beschwerdeberechtigt  (vgl.  Entsch.  d.  b.  Obersten  LG.  in  Cwils.
Bd.  5  S.  136  ff.;  Willenbücher,  Liegenschaftsrecht  S.  309  Note  4  zu  §  15
GBO.).  Seine  Beschwerde  ist  daher  unzulässig  und  aus  diesem  Grunde  zu
verwerfen;  auf  die  materielle  Würdigung  der  Beschwerde  einzugehen,  ist  unter
solchen  Umständen  zur  Zeit  nicht  erforderlich.  -

Die  durch  die  unbegründete  Beschwerde  verursachten  Kosten  fallen  dem
Beteiligten,  der  sie  verursacht  hat,  also  hier  dem  Beschwerdeführer  Notar  S.  zur
Last  (Art.  131  AG.  z.  BGB.).  Beschluß  vom  23.  März  1906;  Beschw.=Reg.
  Nr.  135/06  I.

IV.  Literatur.
Hetwing  ô  e  Verlagsbuchhandlung  in  Hannover-Das

  Neichs-Haftpflicht-Gesetz,  betr.  die  Verbindlichkeit  zum  Schadensersatz  für  die
ei  dem  Betriebe  von  Eisenbahnen,  Bergwerken,  Steinbrüchen,  Gräbereien  und
Fabriken  herbeigeführten  Tötungen  und  Körperverletzungen,  vom  7.  Juni  1871
in  der  Fassung  des  Art.  42  des  Einführungsgesetzes  und  unter  Berücksichtigung
der  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Erläntert  mit  Benuhung  der
Akten  der  Kgl.  Preuß.  Ministerien  der  öffentlichen  Arbeiten  und  für  Handel  und
Gewerbe  von  Dr.  Georg  Eger,  Regierungsrat.  Sechste,  vermehrte  Auflage.
1906.  XXIV  und  653  S.

Daß  wir  „im  Zeichen  des  Verkehrs“  stehen,  beweist  nicht  nur  die  unaufhaltsam
wachsende  Ausdehnung  und  volkswirtschaftliche  Bebeutung  des  Eisenbahnwesens,  sondern
auch,  als  Kehrseite  dieser  Entwicklung,  die  stetige  Steigerung  der  Betriebsgefahr  und  damit
der  Umfang  der  dem  Haftpflichtgeset  unterliegenden  Unfälle  und  Schadensersatzansprüche.
Darum  ist  es  nicht  verwunderlich,  daß  ein  so  trefflicher  Führer  durch  die  schwierige  Materie
des  Hastpflichtgesetzes  wie  der  Eger'sche  Kommentar  schon  bald  nach  seiner  durch  die  Einführung
  des  B-VB.  nötig  gewordenen  Umarbeitung  (s.  Bd.  65  dieser  Zeitschrift  S.  184)  in
neuer,  unumehr  6.  Auflage  erscheinen  konnte.  Die  gesamte  neuere  Rechtsprechung  und
Literatur,  die  Materialien  des  BGB.,  des  Einf.-Ges.  z.  BGB.  und  der  CP.  haben,  wie
die  Vorrede  mit  Recht  hervorhebt,  die  sorgfältigste  Berücksichtigung  erfahren;  füllen  doch  die
Erlänterungen  zu  §  1  des  Gesetzes  allein  203  Seiten:  Wie  bedeutsam  die  Wechselwirkungen
zwischen  BGBB.  und  Haftpslichtgeseh  schon  bisher  geworden  sind,  zeigen  insbesondere  die  Erörterungen
  über  den  Begriff  des  Kansalzusammenhanges  (S.  110  fl.,  S.  305  ff.),  über  die
Anwendbarleit  des  §  254  BGB.  (S.  198  ff.)  2c.  Zudem  sind  die  Ergebnisse  der  Theorie
und  Praxis  zu  einzelnen  Vorschriften  des  Haftpflichtgesetzes  für  die  Lehre  von  den  Deliktsobligationen
  is.  insbesondere  §§  3843,  844  BGB.)  unmittelbar  verwertbar.  Der  Eger'sche
Kommentar  kann  daher  auch  Über  sein  eigentliches  Anwendungsgebiet  hinaus  weittragende
Bedeutung  beanspruchen.  -