71.  Jahrgang.  X  10.  1.  Mai  1906.

Dr.  J.  A.  Heufferk's
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Karl  Ostbelder,  und  Dr.  Cb.  Sugelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Landgerichtsrat,

herausgegeben  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  l  Abhandlunqu  Langhei  melsen,  L:ar  Ausleguno  El  Abl.  4  B#B.  Oertmann

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Nechtlpr  chung:  Relchsgericht
(Strassachen);  rN.  7l  seicht,  in  ialni  Weiyzelle  SaleabUerichte  Klsgeard

I.  Abhandlungen.

Zur  Auslegung  des  §  2316  Abs.  4  BGB.
Von  Universitäts-Professor  Dr.  Langheineken,  München.

In  der  Zeitschrift  „Das  Recht“  Bd.  10  S.  283  ff.  (1906,  Nr.  5)  behandelt
  v.  Jacubezky  eine  pflichtteilsrechtliche  Aufgabe,  die  sich  folgendermaßen
  formulieren  läßt:

Es  soll  der  Pflichtteil  eines  Abkömmlings,  der  im  Testament  in
keiner  Weise  bedacht  worden  ist,  dagegen  eine  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  erhaltene
  Zuwendung  zur  Ausgleichung  zu  bringen  und  zugleich  sich  auf
seinen  Pflichtteil  aurechnen  zu  lassen  hat,  berechnet  werden  für  den  Fall,  daß
neben  diesem  Abkömmling  sowohl  noch  andere  Abkömmlinge  als  auch  der  Ehegatte
  des  Erblassers  als  gesetliche  Erben  vorhanden  sind."

Ueber  die  Bedeutung  des  §  2316  Abs.  4  für  diesen  Fall  besteht  in  der
Literatur  eine  starke  Divergenz  der  Ansichten.  Dies  erklärt  sich  daraus,  daß
die  Normierung  des  §  2316  Abs.  4  unmittelbar  nur  auf  den  Fall  paßt,  daß
nicht  der  Ehegatte  als  gesetzlicher  Erbe  konkurriert:).  Da  kann  über  die  Berechnung
  des  Pflichtteils  eines  Abkömmlings  keine  ernsthafte  Meinungsverschiedenheit
  bestehen,  und  es  läßt  sich  höchstens  zweifeln,  ob  die  (erst  in  der  Reichstagskommission)
  beschlossene)  Aufnahme  jener  Vorschrift  augebracht  war  oder  nichtꝰ).

In  dem  eingangs  erwähnten  Aufsatz  gibt  v.  Jacubezky  eine  neue  Berechnungsart,
  die  aber  im  Resultat  mit  der  von  Plauck-Ritgen,  Kommentar

1)  Das  ist  auch  die  Meinung  von  Strhal  Erbrecht  Be.  a  .  187  a.  A.,  und
von  Planck-Ritgen,  Kommentar  Bd.  592  (Note  5b  Abs.  1  G.
2)  Vgl.  deren  „Bericht“  S.  22.
3)  Für  die  Notwendigkeit  der  Aufnahme  (m.  ..  wit  m  Hellmann  in  KrVISchr.
Bd.  39  S.  232,  233;  Küngel  in  Grach-  Beitr.  .  631  sg.;  Kipp,  Zusätze  Bd.  3,
nW¾ts  Strohal  95  3  2  ·#.  -¾  2;  Wl.hb5  Kommentar  S.  287
ndemann,  Lehrbu  nm.  un  ehman
2.  Laf1  §  2375  (Ha)  G.  8507/9)  P  bmann,  Bürg  Recht
LXXI.