270  Zur  Auslegung  des  §  2316  Abs.  4  BGB.

S.  592  (Ziff.  3)  und  S.  593,  aufgestellten  genan  übereinstimmt  und  sich  nach
Grundgedanke  und  Ergebnis  als  unannehmbar  erweisen  dürfte.  Weit  geeigneter,
zur  Grundlage  einer  Verständigung  zu  dienen,  erscheint  die  früher  von  demselben
  Autor  entwickelte  (bei  Planck-Ritgen  S.  592  Ziff.  4  mitgeteilte),
nunmehr  freilich  von  ihm  aufgegebene  Lösung  des  Problems.  Daher  wird  es
sich  verlohnen,  dieser  Lösung  ebenfalls  näherzutreten,  umsomehr,  als  sie  bisher
gar  nicht  ausreichend  gewürdigt  worden  ist?).

Dabei  wird  sich  zeigen,  daß  (wie  übrigens  keineswegs  nur  vereinzelt  und
auch  nicht  nur  von  Theoretikern  anerkannt  wird  ))  die  allgemeine,  formelmäßige
algebraische  Darstellung  einer  für  eine  Gesetzesstelle  gegebenen  Auslegung  am
besten,  unter  Umständen  sogar  allein  geeignet  ist,  den  eigentlichen  Kern  dieser
Auslegung  herauszuschälen  und  damit  deren  Richtigkeit  oder  Unrichtigkeit  in
volle  Evidenz  zu  setzen.  Däs  findet  seine  Bestätigung  gerade  bei  der  in  Rede
stehenden  Gesetzesstelle  und  zwar  namentlich  in  der  Richtung  auf  die  beiden  von
v.  Jacubezky  herrührenden  Auslegungsversuche.  Denn  nur  aus  der  völligen
Vernachlässigung  dieses  mathematischen  Hilfsmittels  ist  es  zu  erklären,  daß  die
frühere  Berechnungsweise  nicht  genügend  verstanden  und  namentlich  das  brauchbare
  Element  darin  nicht  erkannt  worden  war  und  daß  bei  der  neuen  Methode
offenbar  ihrem  Urheber  selbst  die  ganz  allgemein  im  Resultat  bestehende  und
folglich  auch  in  dem  gewählten  numerischen  Beispiel  zahlenmäßig  hervortretende
Uebereinstimmung  mit  der  Lehre  von  Planck-Ritgen  ebenso  entgehen  konnte,
wie  die  bei  formelmäßiger  Entwicklung  sinnfällig  hervortretende  Unhaltbarkeit
des  Ergebnisses  beider  Lehren.

Dieser  letztere  Punkt  mag  nun  im  folgenden  zuerst  (unter  1)  behandelt
werden,  jedoch  der  Kürze  halber  mit  Beschränkung  auf  das  von  beiden  Autoren
gewählte  Zahlenbeispiel,  also  unter  Verzicht  auf  allgemeine  und  algebreische
Entwicklungen.  Hiernach  soll  (unter  II)  die  ursprüngliche  Lehre  v.  Jacubezky's
einer  eingehenden  Betrachtung  unterzogen  werden.  Zum  Schluß  (unter  III)
wird  dann  noch  die  m.  E.  richtige  Lösung  wenigstens  in  ihren  Ergebnissen
kurz  dargelegt  werden.

I.  Der  neue  Anslegungsversuch  v.  Jacubezky's.

Zur  Widerlegung  des  bei  v.  Jacubezky  neuerdings  berechneten  numerischen
Ergebnisses,  das  mit  dem  von  Planck-Ritgen  gefundenen  übereinstimmt,  soll
ausgegangen  werden  von  folgendem  Postulat,  dessen  Richtigkeit  unmittelbar
evident  sein  dürfte  0):

4)  Vgl.  z.  B.  Strohal  a.  a.  O.  S.  485  Anm.  29:  „Er  gestehe,  sich  von  dieser  sehr
verwickelten,  Penbor  auf  einen  besonderen  Fall  zugeschnittenen  und  aus  diesem  Grunde  schwer
übersehbaren  Auffassung  ein  völlig  klares  Bild  nicht  machen  zu  können.)  Das  ist  insofern
unzutreffend,  als  diese  Lösung  keineswegs  auf  einen  besonderen  Fall  zugeschnitten  ist,  sondern
vielmehr  auf  einem  allgemeinen  und  in  der  Hauptsache  ganz  beachtenswerten  Grundgedanken
ruht  (vgl.  unten  II  A  und  IID).  ·

5)  Um  einige  Belege  zu  geben:  Serini,  Rangvorbehalt  und  Zwischenhypothek
(München  1900);  ##nsgerhtsbat  Freund,  Zur  Zwangsversteigerung  zwecks  Aufhebung
einer  Gemeinschaft.  Ein  Beitrag  für  die  Praxis  unter  Verwertung  der  mathematischen  Formel
Breslau#  1  Urteil  des  Landgerichtes  Rostock  im  1.  Hefte  der  „Beiträge  zur  Auslegung
des  BGB.“  S.  23  ff.  “m—

6)  In  der  mathematischen  Behandlung  des  Civilrechtes,  insbesondere  des  Pflichtteilsrechtes,
  geht  man  aus  teils  von  einem  solchen  a  priori  einleuchtenden  Postulat,  d.  h.  einem
rechnerischen  Gesichtspunkt  spezieller  und  einfacher  Natur,  teils  von  einem  ganz  allgemeinen
mathematischen,  gleichfalle  den  Charakter  einer  Hypothese  tragenden  Prinzip.  Jenes  ist
unmittelbar  verwertbar  lediglich  zur  Widerlegung  gegnerischer  Ansichten,  dieses  zugleich  auch
zur  positiven  Auffindung  des  wahren  Gesetzesinhaltes.