Zur  Auslegung  des  8  2316  Abs.  4  BGB.  271

„Es  muß  ausgeschlossen  sein,  daß  ein  Pflichtteilsberechtigter,  der  eine
anrechnungs=  und  zugleich  ausgleichungspflichtige  Zuwendung  von
bestimmter  Höhe  erhalten  hat,  einen  größeren  Pflichtteilsanspruch  habe,  als
er  gehabt  hätte,  wenn  er  ceteris  paribus  eine  lediglich  anrechnungspflichtige
  Zuwendung  (von  gleicher  Höhe)  erhalten  hätte.“  —

Mit  diesem  Postulat  steht  nun,  wie  sich  rechnungsmäßig  zeigen  wird,  in
offenem  Widerspruch  die  sowohl  bei  Planck-Ritgen  wie  bei  v.  Jacubezky
herausgestellte  Berechnung.  Nach  ihr  soll  nämlich  in  dem  Fall,  daß  der  Nachlaß
  4000  Mk.  beträgt  und  von  den  beiden  mit  dem  Ehegatten  konkurrierenden,
in  keiner  Weise  letztwillig  bedachten  Abkömmlingen  A  und  B  ersterer  eine  anrechnungs=
  und  zugleich  ausgleichungspflichtige  Zuwendung  von  800  Mk.,
letzterer  eine  ebensolche  von  400  Mk.  erhalten  hat,  sich  der  Pflichtteil  des  A
auf  250  Mk.,  der  des  B  auf  650  Mk.  belaufen.  —  Stellen  wir  jetzt  mit  diesem
Fall  (als  dem  „Hauptfall")  zur  parallelen  Untersuchung  zunächst  den  „Nebenfall“,
  daß  bei  sonst  ganz  gleicher  Sachlage  der  Vorempfang  des  A  (von  800  Mk.)
bloß  aurechnungspflichtig  ist,  so  berechnet  sich  hier  der  Pflichtteil  des  A
gemäß  §  2315  Abs.  1  und  Abs.  2  und  §  2316  Abs.  1  wie  folgt:  Nach  §  2316
Abs.  1  (vgl.  §  2055  Abs.  1  Satz  2)  und  §  2315  Abs.  2  ergibt  sich  zunächst
der  Ansatz:

1  *-  (4000  +  800)  +  400  3600  +  400  1000
2  2  4  *
und  hiernach  weiterhin  zufolge  §  2315  Abs.  1  die  Differenz
1000  —  800  =  200  Mk.

als  der  dem  A  gebührende  Pflichtteil').  Somit  zeigt  sich,  daß  nach  Planck-Ritgen
  und  v.  Jacubezky  der  Pflichtteil  des  A  dadurch,  daß  die  an  diesen
Abkömmling  erfolgte  lebzeitige  Zuwendung  (von  800  Mk.)  nicht  nur  zur  Anrechnung,
  sondern  auch  zur  Ausgleichung  zu  bringen  wäre,  eine  Erhöhung
  (von  200  Mk.  auf  250  Mk.)  erfahren  würde.  Das  ist,  wie  das
vorangestellte  Postulat  ausspricht,  ein  offenbares  Nonsens.  —  In  ganz  entsprechender
  Weise  läßt  sich  dartun,  daß  auch  der  von  jenen  Autoren  dem  B
zugewiesene  Pflichtteilsbetrag  von  650  Mk.  zu  hoch  gegriffen  sein  muß.  Denn
denkt  man  sich  (wiederum  als  „Nebenfall")  bei  sonst  gleicher  Sachlage  den
Vorempfang  des  B  als  einen  bloß  anrechnungspflichtigen,  so  beziffert
sich  unzweifelhaft  der  Pflichtteil  des  B  nur  auf

3  400  800  3300  800
4  (4000  200—  —  400  =  zoo  4  —  400  =  625  Mk.

Nach  unserem  Postulat  kann  nun  aber  doch  der  Pflichtteil  des  B  unmgich
dann  größer  als  625  Mk.  werden,  wenn  B  seinen  Vorempfang  (von  400  Mk.)

nicht  nur  sich  anrechnen  zu  lassen,  sondern  auch  noch  zur  Ausgleichung
zu  bringen  hat.

7)  Vgl.  zu  diesem  Rechnungsmodus,  der  von  der  zur  Diskussion  stehenden  Streitfrage
nicht  berührt  wird,  insbesondere  die  damit  übereinstimmenden  Berechnungen  bei  v.  Jacubezky
a.  a.  O.  S.  285  g.  A.  und  ebenso  bei  Planck-Ritgen,  Kommentar  S.  592  (Ziff  3),  wo
(insoweit  zutreffend)  der  aurechnungs-  und  zugleich  anogleichungspflichtige  Vorempfang  des
anderen  Abkömmlings  (von  100  Mk.)  „den  auf  die  Söhne  entfallenden  Dreivierteilen  des
Nachlasses  (—  3000  Mk.)  hinzugerechnet“"  wird.  —  Abweichend  freilich  Strohal  S.  188  a.  A.
Indessen  würde  sich  nach  dessen  Rechnungsweise  der  MWöchteeil-  N’'i  Nebenfall,  also  bei

4000
bloßer  Anrechnungspflicht  der  800  Mk.)  auf  rl  .—N—  2  —  800  =  175  Mk.,

also  sogar  noch  auf  weniger  als  200  Mk.  belaufen.

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