272  Zur  Auslegung  des  8  2316  Abs.  4  BG.

Neben  dieser  deduclio  ad  absurdum  bedarf  es  kaum  noch  eines  Eingesens
  auf  weitere  Argumente  gegen  jene  Lehren.  Es  mag  nur  bemerkt  werden,
daß  der  Grundgedanke  der  v.  Jacubezky'schen  Theorie,  der  besonders  in  dem
mit  den  Worten  „dem  Pflichtteilsberechtigten  muß  der  Betrag  belassen  werden“
beginnenden  Halbsatz  (S.  285  Abs.  2)  zu  finden  sein  dürfte,  nicht  weniger
unvermittelt  erscheint  wie  der  bei  Planck-Ritgen  zum  Ausgangspunkte  gewählte,
allerdings  einfache  und  durchsichtige  Leitsatz:  „Der  §  2315  wird  ganz  außer
Betracht  gelassen."“

II.  Der  frühere  Auslegungsversuch  v.  Jacubezky's.

Von  erheblich  größerem  Interesse  ist,  wie  schon  bemerkt,  die  Auslegung,
die  v.  Jacubezky  ursprünglich  dem  §  2316  Abs.  4  gegeben  hatte.  Sie  ist
zwar  ebenfalls  nicht  annehmbar,  aber  sie  führt  bei  einer  kleinen  Modifizierung
zu  der  richtigen  Lösung  hin  und  stellt  in  dieser  Form  eine  interessante  Umdeutung
  derselben  dar.

Um  unseren  Betrachtungen  eine  breitere  Grundlage  zu  geben,  bezeichnen
wir  ganz  allgemein

den  Nachlaßbestand  mit  x,
den  überlebenden  Ehegatten  mit  W,

die  n  Abkömmlinge  mit  An.  Ae.  As.  A.  An-2,  An-I,  An.
deren  ausgleichungs-nd  zugleich  hnungspflichtige  Zuwendungen?)
mit  ———————-  ——

ferner
den  Abkömmling,  dessen  Pflichtteil  berechnet  werden  soll,  mit  A„,
seine  (ausgleichungs=  und  zugleich  anrechnungspflichtige)  Zuwendung
mit  #y
seinen  (zu  berechnenden)  Pflichtteil  mit  py,
wobei  ?  irgend  eine  bestimmte  Zahl  aus  der  Reihe  der  Zahlen  1  bis  n  vorstellt.

A.  Entwickelung  der  früheren  Lehre  v.  Jacubezky#'s.

Der  Grundgedanke  dieser  Lehre  läßt  sich  wie  folgt  darstellen:  Zunächst
werden  das  Anrechnungsverfahren  (nach  §  2315  Abs.  1  und  Abs.  2  Satz  1)  und
das  Ausgleichungsverfahren  (nach  §  2316  Abs.  1  Satz  1,  §2055  Abs.  1  Satz  1
und  Satz  2)  getrenut  vorgenommen,  und  zwar  wird  bei  letzterem  nur  die
Differenz  in  Ansatz  gebracht,  um  die  der  mit  Berücksichtigung  der  Ausgleichungspflicht
  berechnete  Pflichtteil  abweicht  von  dem  nach  dem  einfachen  Erbteile  sich
ergebenden  Pflichtteile.  Hierauf  werden  diese  beiden  Ergebnisse,  d.  h.  der  beim
bloßen  Anrechnungsverfahren  ermittelte  Pflichtteil  (als  1.  Glied)  und  jene
Differenz  (als  2.  Glied)  in  der  Weise  mit  einander  vereinigt,  daß  ihre  (algebraische)
Summe  gebildet  wird?).

Das  erste  Glied  (I)  dieser  Summe  bestimmt  sich  gemäß  §  2315  Abs.  1
und  Abs.  2  Satz  1  wie  folgt:

(0  —

r

1  269

8)  Die  Zuwendungen  brauchen  keine  schenkungsmäßigen  zu  sein.  Deshalb  kann  und
muß  der  Anspruch  auf  Pflichtteilsergänzung  (88  2325  ff.)  hier  gänzlich  außer  Betracht  bleiben.

9)  Bei  Planck-Ritgen,  Kommentar  S.  592  Ziff.  4,  erscheinen  diese  Verhältnisse
etwas  verdeckt  dadurch,  daß  ßert  mit  der  Bildung  jener  Differenz  begonnen  wird.