Zur  Auslegung  des  §  2316  Abs.  4  BGB.  273

indem  nämlich  die  an  &amp;,  erfolgte  Zuwendung  als  allein  vorhanden  und  als
lediglich  anrechnungspflichtig  gedacht  wird  10h:

Bei  Hinzufügung  des  zweiten  Gliedes  (II)  der  algebraischen  Summe  wird
von  der  Vorstellung  ausgegangen,  daß  die  Eigenschaft  der  Zuwendung  a,  als
einer  ausgleichungspflichtigen  sowie  das  Vorhandensein  der  Ausgleichungsposten
der  übrigen  Abkömmlinge  den  Teilbetrag  (I)  um  ebensoviel  ver  rgrößzern  oder
verringern  muß,  als  der  einfache  Pflichtteil  (d.  i.  .  8  X  =  K  )  durch  die
Eigenschaft  der  Zuwendung  «,  als  einer  ausgleichungspflichtigen  und  durch  das
Vorhandensein  der  übrigen  Ausgleichungsposten  zusammengenommen  vergrößert
oder  verringert  würde  nach  Maßgabe  von  §  2316  Abs.  1  Satz  1,  §  2055
Abs.  1  Satz  1  und  Satz  2.  Mit  anderen  Worten:  es  ist  hinzuzufügen  der  (sei
es  positive,  sei  es  negative)  Betrag

un  =  s—.
oder:

(#)  =  ½  G#Se-—  1%½  —  i
oder:

uu  +

oder  kürzer:

(I|)  =  1.  „n  —  t.
wo  c  (ohne  Inder)  abkürzend  für  die  Summe  aller  Zuwendungen  (a#l  en
—————...  +  #½  Dh  gesetzt  ist.  Darnach  erhält  man  für  py
folgende  Formel:  «

—  3
*  —  +%  9

oder:  1  1
3+  Jne,  —%  —NT
oder:  1
—.——)e
oder:

m  68  „  4  n#
oder  endlich:

nra  +  —40—,

Von  dieser  Formel,  die  ganz  allgemein  den  Inhalt  der  v.  Jacubezky'schen
Berechnungsart  darstellt,  gelangt  man  in  der  Tat  bei  dem  gewählten
numerischen  Beispiel,  wo  —  4000  Mk.,  n=  2,  c  =  800  Mk.,  c  =  40  Mk.,
also  c  =  1200  Mk.  ist,  für  den  Pflichtteil  i.  des  A  zu  dem  Betrage
750  +  300  —  #.  800  =  0,  für  den  Pflichtteil  pe  des  B  zu  dem  Betrage
750.—  300—.  400  =  525  Mk.,  d.  h.  zu  den  a.  a.  O.  S.  592  a.  E.  herausgestellten
  Pflichtteilsbeträgen.

10)  Ubrigens  wird  hier  noch  vorausgesetzt,  daß  a,  nicht  etwa  so  groß  ist,  daß  dieser  Ausdruck
  negativ  würde.