274  Zur  Auslegung  des  8  2316  Abs.  4  BGB.

B.  Einwendung  gegen  die  frühere  v.  Jacubezkyf'sche  Lehre.
Diese  Lehre  gibt  insofern  zu  einem  Bedenken  Anlaß,  als  bei  Aufstellung
des  Gliedes  (II)  das  eigene  #,  (d.  h.  die  Zuwendung  an  den  Abkömmling  A#,

dessen  Pflichtteil  zur  Berechnung  steht)  nochmals  in  Ansatz  gebracht
wird.  Vermeidet  man  dies,  führt  man  also  für  das  zweite  Glied  den  Ansatz  ein:

(u)  %  *

n
oder:
1u————

l  )  —a,
wo  (a-cy)  die  Summe  aller  übrigen  Zuwendungen  (d.  h.  sämtlicher  Zuwendungen
mit  Ausnahme  der  des  Abkömmlings  A),  dessen  Pflichtteil  zur  Berechnung  steht)
vorstellt,  so  gelangt  man  zu  der  Formel:

—..  +%  =
oder,  indem  man  hierin  den  ersten  und  den  dritten  (letzten)  Term  zusammenzieht:
—  O-—  E  —4
eine  Formel,  die  m.  E.  das  richtige  ergebnis  darstellt  (darüber  noch
unter  II  D  und  III).  Dieser  Umstand  beweist  aber  immerhin,  daß  jener  scheinbar

  gezwungene  und  komplizierte  Summenansatz  bei  v.  Jacubezky  eine  beachtenswerte
  Umdentung  der  gesetzlichen  Vorschrift  enthält.

oder  kürzer:

C.  Indirekter  Gegenbeweis  gegen  die  frühere  v.  Jacubezky'sche
Berechnungsart.

Da  eine  direkte  Widerlegung  nicht  ohne  nähere  Ableitung  und  Begründung
der  richtigen  Auslegung  der  §§  2315,  2316  ausgeführt  werden  kann,  so  soll
hier  nur  ein  indirekter  Gegenbeweis  geliefert  werden.  Es  läßt  sich  nämlich  für
die  v.  Jacubezky'sche  Methode  auch  die  Charakterisierung  geben  (die  übrigens
in  die  gleiche  Richtung  einmündet,  wie  das  unter  B  hervorgehobene  Bedenken):  Sie
substituiert  an  Stelle  der  ausgleichungs=  und  zugleich  anrechnungspflichtigen
  Zuwendung  as  (d.  i.  die  Zuwendung  an  den  Abkömmling  A#,⅜
dessen  Pflichtteil  zur  Berechnung  steht)  zwei  je  ebenso  große  Zuwendungen,
von  denen  die  eine  nur  ausgleichungspflichtig,  die  andere  nur  anrechnungspflichtig
  ist.

Um  dies  zu  beweisen,  stellen  wir  zur  parallelen  Untersuchung  mit  dem  „Hauptfall“
  einen  „Nebenfall“,  der  sich  vom  Hauptfall  nur  dadurch  unterscheidet,  daß
der  Abkömmling  Ay,  dessen  Pflichtteil  zur  Berechnung  steht,  eine  ausgleichungsund
  zugleich  anrechnungspflichtige  Zuwendung  nicht  erhalten  hat,  dafür  aber
erhalten  hat  erstens  eine  nur  ausgleichungspflichtige  Zumvendung  ay  und
zweitens  eine  nur  anrechnungspflichtige  Zuwendung  A##,  jede  dieser  beiden
Zuwendungen  ebenso  groß  wie  a#  (im  Hauptfall)  angenommen.  Versuchen  wir
jetzt,  den  Pflichtteilpe  zu  ermitteln,  den  bei  dieser  Sachlage  der  Abkömmling  Ay  zu