276  Zur  Auslegung  des  3  2316  Abs.  4  BGB.

wir  zunächst  den  Pflichtteil  des  A  berechnen  unter  der  Voraussetzung,  daß  bei
einem  Nachlaß  von  4000  Mk.  der  Sohn  B  wiederum  einen  ausgleichungs=  und
zugleich  anrechnungspflichtigen  Vorempfang  von  400  Mk.,  dagegen  der  Sohn  A
keinen  solchen,  sondern  erstens  einen  nur  ausgleichungspflichtigen  Vorempfang
  von  800  Mk.  und  zweitens  einen  nur  anrechnung  mpflichtigen  Vorempfang
  von  ebenfalls  800  Mk.  erhalten  hat.  Alsdaun  muß  sich  (wenn  unsere
Argnumentation  stimmt)  für  den  Pflichtteil  des  A  derselbe  Betrag  (0)  herausstellen,
  der  sich  bei  der  in  Rede  stehenden  v.  Jacubezky'schen  Berechnungsart
an  Bauptsall  herausgestellt  hat.  In  der  Tat  ergibt  sich  dieser  Betrag  aus
em  Ansatz

3
2  (4000  800)  +  800  +  400
-*#t#  5  —800)  —  800

i  83600  4.  1200  *
%soo)  —soo  -2  00  .

Sodann  wollen  wir  den  Pflichtteil  des  B  berechnen  unter  der  Voraussetzung,
  daß  bei  einem  Nachlaß  von  4000  Mk.  der  Sohn  A  wiederum  einen
ausgleichungs=  und  zugleich  aurechnungspflichtigen  Vorempfang  von  800  Mk.,
dagegen  der  Sohn  B  keinen  solchen,  sondern  erstens  einen  nur  ausgleichungspflichtigen
  Vorempfang  von  400  Mk.  und  zweitens  einen  nur  anrechnungspflichtigen
  Vorempfang  von  ebenfalls  400  Mk.  erhalten  hat.  Alsdann  muß
sich  (wenn  unsere  Argumentation  stimmt)  für  den  Pflichtteil  des  B  derselbe  Betrag
  (525  Mk.)  herausstellen,  der  sich  bei  der  in  Rede  stehenden  v.  Jacubezky'schen
Berechnungsart  (im  Hauptfall)  herausgestellt  hat.  In  der  Tat  ergibt  sich  dieser
aus  dem  Ansatz

8
714000  +  400)  +  800  +  400
——  ————

9(  —400)  —  a00  21550  —40  55  M.

Daß  im  übrigen  (nämlich  für  die  Pflichtteile  der  anderen  Abkömmlinge)
die  eine  ausgleichungs=  und  zugleich  aurechnungspflichtige  Zuwendung  (a#)  die
nämliche  Bedentung  hat  wie  die  beiden  gleich  großen  (teils  nur  ausgleichungspflichtigen,
  teils  nur  aurechnungspflichtigen)  Zuwendungen  (ay  und  Ad#)  zusammengenommen,
  ergibt  sich  von  selbst  aus  dem  Umstand,  daß  durch  eine  uur
anrechnungspflichtige  Zuwendung  ein  fremder  Pflichtteil  überhaupt  nicht,  dagegen
durch  eine  nur  ausgleichungspflichtige  Zuwendung  ein  fremder  Pflichtteil  genau
ebenso  beeinflußt  wird  wie  durch  eine  gleich  große  ausgleichungs=  und  zugleich
anrechnungspflichtige  Zuwendung.

D.  Modifizierung  der  früheren  v.  Jacubezky'schen  Berechnungsart.

Es  ist  jetzt  noch  zu  zeigen,  daß,  wie  unter  B  S.  274  vorausbemerkt,  die
daselbst  vorgeschlagene  Modifizierung  der  v.  Jacubezky'schen  Berechnungsart
wirklich  zur  richtigen  Formel  hinführt.  Deren  Ableitung  kann  hier  freilich
nicht  gegeben  werden,  da  dies  uns  zu  weit  führen  würde  und  dabei  die  Frage
der  Bedentung  des  §  2316  Abs.  4  von  Grund  aus  aufgerollt  werden  müßte.
Es  mag  daher  nur  die  allgemeine  Bemerkung  Platz  finden,  daß  in  dem  zur
eigentlichen  Diskussion  stehenden  Hauptfallc,  d.  h.  wenn  eine  ausgleichungspflichtige
  Zuwendung  an  den  Abkömmling,  dessen  Pflichtteil  zur  Berechnung