Zur  Aualegung  des  §  2316  Abs.  4  BGV.  277

steht,  zugleich  auf  den  Pflichtteil  auzurechnen  ast  bezüglich  dieser  Zu—
wendung  die  Vorschrift  des  §  2315  Abs.  2  Satz  1  allein,  nicht  auch
die  Vorschrift  des  §  2316  Abs.  1  Satz  1  zur  Anwendung  zu  bringen
ist.  Folgt  man  diesem  Grundsatz  (dessen  Rechtfertigung  wie  gesagt  hier  unterdrückt
  werden  soll),  so  wird  man  zu  folgender  Formel  12)  hingeführt:

——  ——
2n

Vergleicht  man  diese  mit  der  Formel  unter  B  a.  E.  S.  274,  so  ist  unmittelbar
  evident,  daß  man  in  der  Tat  dann,  wenn  man  jene  Abänderung  an
der  v.  Ja  cubezky'schen  Methode  vornimmt,  sich  zu  dem  richtigen  Ergebnis
geführt  sieht.

E.  Umformung  der  früheren  v.  Jacubezky'  schen  Methode.

Diese  Methode  gestattet  übrigens  noch  eine  kleine  Umformung,  bei  der
ihr  Grundgedanke  noch  klarer  hervortreten  dürfte.  Man  kann  sie  nämlich  auch
so  formulieren:

Auszugehen  ist  von  dem  einfachen  Pflichtteil  W,,  d.  h.  von  dem  Pflichtteil,
  wie  er  sich  nach  dem  einfachen  Betrage  des  gesetzlichen  Erbteils  bestimmt,
also  von

1.  1  „  8
V  T  1NSUn

Zu  diesem  Werte  ,  sind  hinzuzulegen  zwei  Differenzen,  nämlich  erstens  der

Betrag,  um  den  der  mit  Rücksicht  auf  die  Anrechn  ungspflicht  allein  gebildete

  Pflichtteil  abweicht  von  dem  einfachen  Pflichtteile,  zweitens  der  Betrag,

um  den  der  mit  Rücksicht  auf  die  Ausgleichungspflicht  allein  gebildete

Pflichtteil  abweicht  von  dem  einfachen  Pflichtteile.  Erstere  Differenz  beläuft

sich  auf:

.4  Cy  —  N
letztere  Differenz  auf:

i4

—  5  —eW#%##

Die  Vereinigung  dieser  beiden  Differenzen  mit  dem  an  die  Spitze  gestellten
einfachen  Pflichtteile  ##  liefert  das  Trinom:

12)  Im  m““*“  die  gleiche  Formel  hat  neuerdings  auch  Matthiaß  in  der

3.  Auflage  seines  Lehrbuchs  (Bd.  2  §  159  III  B  f.  S.  512),  aber  ohne  den  geringsten
Verch  eines  Beweises  anseseell:  Der  Beweis  ist  auch  nur  auf  streug  mathematischem
Wege  zu  führen.  —  Umgekehrt  laß  117  Ritgen,  Kommentar  §  2316  Note  5b
S.  592  f.,  die  Vorschrist  des  §  2316  .1  Satz  1  vorgehen  und  behandelt  die  Inwendung
des  Abkömmlings,  desen  Pflichtteil  *  an  Satn  steht,  auf  gleicher  Linie  mit  den  ausgleichungspflichtigen
  uwenbungen  der  Übrigen  Abkömmlinge;  er  stellt  demnach  (der  Sache
nach)  die  Formel  auf:  Ar  Lae

p,  —  J*JJ3
I  solgen  z.  B.  From  mhold,  Kommentor  8  Zis  Note  3  S,  286;  Cosack,  Lehrbuch
2  §  413  IV  S.  830;  Kipp,  Zusätze  Bd.  2  401  fg.;  Matthiaß  in  der  2.  Auflage

  seines  Wtntst  S.  433  unter  e).  Vgl.  durul  Protokolle  Bd.  5  S.  320.
selbständige,  aber  ebenfalls  irrtumliche  Nusleslung  gibt  Strohal,  Erbrecht  (3.  Aufl.)  8  8
IV  2  S.  484  ff.  Noch  weniger  amuchmbar  sind  die-  sonstigen  Mesasingen,  namentlich  die
bei  #ehmang:  Bürgerl.  Recht  Bd.  2  8  337  a.  E.  S.  852,  und  b  ndemann,  Lehrbuch
Bd.  1  Note  31  S.  600.  o  stehen  sch  demnach  in  dieser  Frage  eine  große  Zahl
Wiche3  Auslegungen  gegenüber.