278  Bur  Auslegung  des  §  2316  Abs.  4  BGB.

1  M  A3
——  4

Zieht  man  nun  zunächst  die  beiden  ersten  der  in  eckige  Klammern  eingeschlossenen
  Terme  zusammen  (nämlich  indem  man  die  beiden  Glieder  #,  und
—  d„#,  gegen  einander  zur  Aufhebung  bringt),  so  erhält  man  das  Element  (1)
des  v.  Jacubezky'schen  Ansatzes  (vgl.  oben  unter  A  S.  272),  während  der
letzte  Term  nach  Ersetzung  von  #,  durch  seinen  Wert  ##  identisch  wird  mit
Element  (II)  a.  a.  O.  S.  273.

Damit  ist  man  abermals  zu  der  v.  Jacubezky'schen  Formel  hingelangt.
Nunmehr  hat  man  aber,  um  das  richtige  Resultat  zu  erreichen,  noch  eine
Korrektur  eintreten  zu  lassen,  wie  die  oben  unter  B  a.  A.  S.  274  angegebene.
Sie  entspringt  der  Erwägung,  daß  die  Zuwendung  c,  nicht  zweimal,  d.  h.
nicht  bei  der  Bildung  beider  Differenzen,  in  Ansatz  gebracht  werden  darf,
weil  sonst,  wie  unter  □  S.  274  f.  gezeigt,  für  diese  ausgleichungs=  und  zugleich
anrechnungspflichtige  Zuwendung  im  Ergebnis  substituiert  würden  zwei  Zuwendungen
  von  je  gleicher  Größe  wie  jene,  und  zwar  die  eine  als  nur  ausgleichungspflichtige,
  die  andere  als  nur  aurechnungspflichtige  gedacht.  Es  muß
also  noch  nachträglich  in  einer  der  beiden  Differenzen  (5,  52)  die  Größe  a#,
unterdrückt  werden.  Fraglich  ist  indessen,  bei  welcher  Differenz  das  zu
geschehen  hat,  und  diese  Frage  ist  es  gerade,  die  den  Kernpunkt  des  gegebenen
  Problems  trifft  und  die  bei  der  v.  Jacubezky'schen  Betrachtungsweise
  vollkommen  in  den  Hintergrund  gestellt  ist.  Wir  wissen  bereits,  daß  es
die  Differenz  õ,  ist  (ogl.  oben  B  S.  274),  und  finden  dies  dadurch  noch  bestätigt,
  daß  das  entgegengesetzte  Verfahren  (also  die  Unterdrückung  der  Größe  c,
bei  der  Differenz  5.)  ein  offenbar  unrichtiges  Resultat  liefern  würde,  nämlich:

8  A#  #  *1
————————————————

ein  Ausdruck,  der  da  #.  —  #  1.4)  ist,  sich  einfach  auf  den  ersten  Bestandteil

  des  dritten  Termes  reduzierte,  d.  h.  auf

1
1.  —
2  n  &amp;#vJ

womit,  wie  unbestritten,  keine  richtige  Lösung  erzielt  wäre,  denn  dieser  Ausdruck

  unterscheidet  sich  auch  von  dem  für  die  Planck-Ritgen'sche  Auslegung
gegebenen  allgemeinen  Ausdruck  (oben  Anm.  12)  um  1  #G

1
0  —u,

III.  Schlußbemerkung.

Es  erübrigt  noch,  die  m.  E.  richtige  Berechnung  des  Pflichtteils  für  das
mehr  erwähnte  Zahlenbeispiel  auszuführen.  Zu  diesem  Zweck  hat  man  einfach
in  der  unter  II  B  a.  E.  S.  274  und  IID  a.  E.  S.  277  hingestellten  allgemeinen

Formel:
——  —

Pv