Zur  Auslegung  des  §  2316  Abs.  4  BGB.  279

zu  substituieren  die  Werte  7.—  4000  Mk.,  n=  2,  qu  =  800  Mk.,  a2  =  400  Mt.,
also  2—=  1200  Mk.  Alsdann  findet  sich  für  den  Pflichtteil  pi  des  A  der  Wert:

E  2(4000  +  800)0  —  400

p  4  800  =  200  Mk.,
für  den  Pflichtteil  pa  des  B  der  Wert:
a2
c(4000  +  400)  +  800
p.  Goo  —  400  =  625  Mk.

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Diese  Werte  enthalten  die  m.  E.  richtige  Lösung  des  von  Planck-Ritgen  vorgelegten
  Zahlenbeispieles.

Hier  wird  die  Erscheinung  auffallen,  daß  z.  B.  der  Pflichtteilsbetrag  des
A(—  200  Mk.)  zwar  nicht  größer,  aber  auch  nicht  kleiner  ist,  als  er  in  dem
Falle  sein  würde,  daß  der  Vorempfang  des  A  (=  800  Mk.)  nur  anurechnungspflichtig
  wäre;  und  das  Entsprechende  ist  von  dem  Pflichtteilsbetrag  des  B  zu
sagen.  (Vergl.  oben  1  S.  271.)  Indessen  enthält  der  Umstand,  daß  davon,  ob
eine  lebzeitige  Zuwendung  bloß  anrechnungspflichtig  oder  zugleich  auch  noch
ausgleichungspflichtig  ist,  die  Größe  des  Pflichtteiles  des  Empfängers  der
Zuwendung  nicht  berührt  wird,  doch  nichts  Auffallendes.  Denn  wenn  ein
anrechnungspflichtiger  Vorempfang  (z.  B.  der  des  A)  zugleich  noch  ausgleichungspflichtig
  ist,  so  wird  durch  die  letztere  Eigenschaft  immerhin  die  Größe  des
Pflichtteils  der  anderen  Abkömmlinge  (hier  des  anderen  Abkömmlings  B)  beeinflußt.
  —  Gegen  die  Richtigkeit  der  von  uns  angenommenen  Berechnungsart
(für  den  Fall  der  Konkurrenz  des  Ehegatten)  spricht  aber  jene  Erscheinung
auch  deshalb  nicht,  weil  sie  in  ganz  gleicher  Weise  auch  bei  Nichtvorhandensein
  des  Ehegatten  hervortritt  (also  bei  einer  Sachlage,  wo
die  Bedentung  des  §  2316  Abs.  4  wenigstens  unter  den  hier  in  Betracht
kommenden  Autoren  18)  außer  Streit  ist).  Das  mag  noch  kurz  an  einem
numerischen  Beispiel  gezeigt  werden,  das  sich  von  dem  bisher  verwendeten  nur
durch  den  Wegfall  des  Ehegatten  unterscheidet.  Sind  also  die  Vorempfänge
(800  Mk.  und  400  Mk.)  wiederum  beide  sowohl  anrechnungs=  als  auch
ausgleichnngapflichtig.  so  beziffert  sich  (nach  dem  unmittelbaren  Inhalt
des  §  2316  Abs.  4)  der  Pflichtteil  des  A  auf:

4000  +  800  +  400  1  1  5
S%  4  00  ·  800  1S00  —4.0  s0  Mt,
der  des  B  auf:
1.  (640%%  +400  —400)  -.  a400  (600  a00)  —200—900  Mr.
Läßt  man  nunmehr  speziell  den  Vorempfang  des  A  nur  anrechnungspflichtig
  sein,  so  erhält  man  für  den  Pflichtteil  des  A  (zufolge  §  2315  und

§  2316  Abs.  1)  den  Ausatz
1  4000  J.  800+  400
1  27  1½

800.

der,  wie  leicht  zu  übersehen,  ebenfalls  zu  dem  Betrag  von  500  Mk.  hinführt.
Entsprechend  findet  sich  für  den  Pflichtteil  des  B.  wenn  man  speziell  dessen
Vorempfang  (von  400  Mk.)  nur  anrechnungspflichtig  (dagegen  jetzt  den
des  A  wieder  sowohl  anrechnungs=  als  auch  ausgleichungspflichtig)  sein  läßt,

13)  Vgl.  namentlich  Planck-Ritgen  S.  591  (Note  öu).