280  Unmittelbar  erlangter  rechtlicher  Vorteil.

den  Ansatz

1  4000  —  5  +—400  400,

der  abermals  zu  dem  Betrag  900  Mk.  hinführt.

Man  könnte  auf  den  Gedanken  kommen,  den  eben  herausgestellten  Gesichtspunkt
  als  die  im  §  2316  Abs.  4  niedergelegte  ratio  juris  anzunehmen,
die  allerdings  im  Gesetz  nur  für  den  Fall  des  Nichtvorhandenseins  eines
Ehegatten  direkt  zum  Ausdruck  gelangt  wäre.  Allein  damit  würde  doch  ein
juristisches  Prinzip  ganz  spezieller  Natur  aufgestellt,  dessen  Berechtigung  erst
aus  einem  höheren  Prinzip  von  weiterem  Geltungsgebiet  abgeleitet  werden  müßte.
Aus  dem  gleichen  Grunde  läßt  sich  auch  nicht  von  vornherein  sagen  (ähnlich
wie  es  bei  Planck-Ritgen  S.  592  Ziff.  3  mit  der  bereits  zitierten  Außerung
geschehen  ist:  „Der  §  2315  wird  ganz  außer  Betracht  gelassen"),  ein  anrechnungsund
  zugleich  ausgleichungspflichtiger  Vorempfang  sei  bei  Berechnung  des  Pflichtteiles
  des  Empfängers  wie  ein  nur  anrechnungspflichtiger  zu  behandeln
(m.  a.  W.:  der  §  2315  komme  nach  dieser  Richtung  hin  allein  in  Betracht,
5  2316  bleibe  insoweit  außer  Anwendung),  und  dies  zwar  bei  Vorhandensein
des  Ehegatten  wie  auch  bei  dessen  Nichtvorhandensein.  Denn  obgleich  das
materiell  ganz  zutreffend  ist,  so  fehlt  es  eben  auch  hier  an  einer  höher  gelegenen
Quelle,  aus  der  dieses  Rechtsprinzip  abflösse.  Vielmehr  muß  das  Prinzip,  als
dessen  partieller  und  spontaner  Ausdruck  die  Vorschrift  des  §  2316  Abs.  4
anzusehen  ist,  auf  breiterer  Grundlage  angelegt  sein.  Dieses  Prinzip  ist,  wie
bereits  erwähnt,  ein  spezifisch  mathematisches:  es  ist  das  (wie  man  es  wohl
passend  nennen  kann)  „Stetigkeitsprinzip“,  das  (in  etwas  abgewandelter
Form)  hier  einschlägt,  aber  auch  sonst  im  Civilrecht,  vor  allem  im  Erbrecht  und
im  Grundbuchrecht,  an  zahlreichen  Stellen  hervortritt  und  gerade  bei  Lösung
besonders  verwickelter  juristischer  Streitfragen,  wo  die  rein  juristische  Argumentation
versagt,  zur  Geltung  kommt  17).  ·

Unmittelbar  erlangter  rechtlicher  Vorteil.
Ein  Beitrag  zur  Auslegung  des  §  143  Aôöl.  4  B#
Von  Prof.  Dr.  Paul  Oertmann  in  Erlangen.

1.

Der  §  143  Abs.  4  BGB.  bezeichnet  als  Anfechtungsgegner  bei  der  Anfechtung
  einer  einseitigen,  nicht  empfangsbedürftigen  Willenserklärung  einen  jeden,
der  daraus  unmittelbar  einen  rechtlichen  Vorteil  erlangt  hatt.

14)  Vgl.  einstweilen  m.  Anspruch  und  Einrede  S.  39  f.,  Seite  41  Anm.  2.  Im
übrigen  habe  ich  in  m.  Vorlesungen  über  „Mathematik  im  BGB.“  mehrfach  Gelegenheit
gehabt,  Anwendungen  dieser  allgemeinen  Hypothese  aufzuzeigen.  —  Das  Stetigkeitsprinzip
#st  etwa  solgendermaßen  zu  formulieren:  „Läßt  man  bei  einem  gegebenen  Tatbestand  an
einem  einzelnen  Element  (der  „nnabhängigen  Variablen“)  eine  unendlich  kleine  (virtuelle)
Verschiebung  eintreten,  so  verändert  sich  im  allgemeinen  auch  die  juristische  Bewertung
des  Tatbestandes  idie  „abhöngige  Variable"“)  um  ein  unendlich  kleines  Inkrement.“,  Oder

rzer:  „Die  juristische  Bewertung  eines  Tatbestandes  ist  eine  stetige  Funktion  der  (quantitativen)
  Elemente  des  Tatbestandes.“

1)  §  143.  „Die  Aufechtung  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Aufechtungsgegner-Anfechtungsgegner

  ist  bei  einem  Vertrage  der  andere  Teil,  im  Falle  des  §  123  Abs.  2
Satz  2  derjenige,  weicher  aus  dem  Vertrag  unmittelbar  ein  Recht  erworben  hat.

Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäfte,  das  einem  anderen  gegenüber  vorzunehmen  war,
ist  der  andere  der  Anjechtungsgegner.  Das  gleiche  gilt  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  das  einem