Unmittelbar  erlangter  rechtlicher  Vorteil.  281

So  einfach  und  zweifellos  dieser  Ausdruck  auf  den  ersten  Blick  erscheint
—  einfach  genug,  um  einen  großen  Teil  der  Interpreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  zu  einer  bloßen  wörtlichen  Wiedergabe  in  ihren  Erläuterungen
zu  veranlassen  —,  so  ergeben  sich  doch  bei  näherer  Betrachtung  alsbald  Bedenken.
  Ist  es  ein  „unmittelbar“  aus  der  Auslobung  erlangter  rechtlicher
Vorteil,  wenn  jemand,  der  die  ausgelobte  Handlung  vornimmt,  nunmehr  einen
Auspruch  auf  die  ausgesetzte  Belohnung  gewinnt  (§F  657);  ein  „unmittelbar“
aus  der  Dereliktion  erlangter,  wenn  jemand  die  dadurch  herrenlos  gewordene
Sache  mittels  Aneignung  (5  958)  zu  Eigentum  erwirbt?  Die  bejahende
Autwort  scheint  mit  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  nicht  gut  vereinbar;  die  verneinende
  würde  den  üblen  Erfolg  haben,  die  Anfechtbarkeit  zahlreicher  einseitiger
  Rechtsgeschäfte  oder  Rechtshandlungen  in  Frage  zu  stellen,  wenn  nicht
ganz  auszuschließen.

So  ist  es  erklärlich,  daß  die  Literatur  eine  peinliche  Unsicherheit  in  ihren
Erklärungsversuchen  aufweist.

a)  Die  engere  Aufsassung  des  „unmittelbar  erlangten  rechtlichen  Vorteils“
  vertreten  mit  voller  Schärfe  die  Kommentare  zu  §  143  von  Hölder
(Nr.  2c)  und  Riezler-Staudinger  (Nr.  6t),  anscheinend  auch  Eck  in
seinen  Vorträgen  (S.  128).  Sie  verwerfen  die  Anfechtbarkeit  des  Dereliktionsaktes
  gegenüber  dem  Okkupanten,  da  er  den  Vorteil  seines  Eigentumserwerbs
nicht  unmittelbar  aus  der  Eigentumsaufgabe  durch  den  Derelinquenten  erlangt
habe,  sondern  auf  Grund  eigenen  Rechtsgeschäfts.  Auch  die  durch  den
Dereliktionsakt  begründete  bloße  Anfechtungsmöglichkeit  will  Hölder  der  Anfechtung
  nach  8  143  Abs.  4  nicht  unterworfen  sein  lassen;  es  könnte  sonst,
„da  dieser  Vorteil  für  jedermann  entstand,  die  Preisgebung  der  Sache  jeder
beliebigen  Person  gegenüber  angefochten  werden“.

Riezler  schränkt  —  bei  Hölder  finde  ich  über  diesen  Punkt  nichts  —
seine  Ansicht  in  beachtenswerter  Weise  ein:  er  läßt  (Lit.  c  Abs.  2)  bei  einer
Auslobung  die  Anfechtung  gegenüber  dem  Vollzieher  der  zu  belohnenden  Handlung
  zu,  ohne  sich  über  den  Grund  der  verschiedenen  Beurteilung  dieses  Falles
gegenüber  dem  der  Okkupation  näher  auszulassen.  Unmittelbar  in  dem  Sinne,  daß
das  anzufechtende  Geschäft  bereits  für  sich  alle  Tatbestandsmomente  des
Rechtserwerbes  für  den  Anfechtungsgegner  enthielte,  ist  doch  der  rechtliche
Vorteil  des  Auslobungsgläubigers  nicht;  er  erwirbt  ihn  ja  erst  durch  Vornahme
  der  ausgelobten  Handlung?).  Der  Unterschied  gegenüber  dem  Aneignungsfall
  liegt  vielmehr  nur  darin,  daß  zur  Auslobung  nur  noch  eine  tatsächliche
  Handlung  als  weiteres  Erfordernis  der  Vorteilserlangung  hinzukommen
  muß,  während  es  zum  Aneignungserwerb  noch  eines  weiteren  rechtsgeschäftlichen
  Vorgangs  bedarf.

Somit  zerfällt  die  engere  Auslegung  des  §  143  Abs.  4  wieder  in  zwei
Unterarten:  entweder  muß  das  anzufechtende  Geschäft  bereits  alle  Tatbestandsmomente
  für  den  Erwerb  erfüllen,  um  ihn  als  einen  unmittelbar

anderen  oder  einer  Behörde  gegenüber  vorzunehmen  war,  auch  dann,  wenn  das  Rechtsgeschãäft
  der  Behörde  gegenstber  vorgenommen  worden  ist.

Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäft  anderer  Art  ist  Anfechtungsgegner  jeder,  der  auf
Grund  des  Rechtsgeschäfts  unmittelbar  einen  rechtlichen  Vorteil  erlangt  hat.  Die  Anfechtung
kann  jedoch,  wenn  die  Willenserklärung  einer  Behörde  gegenüber  abzugeben  war,  durch  Erklärung
  gegenüber  der  Behörde  erfolgen;  die  Behörde  soll  die  Anfechtung  demjenigen  mitteilen,
  welcher  durch  das  Rechtageschäft  unmittelbar  betroffen  worden  ist.“

2)  Ob  man  inzwischen  schon  von  einem  bedingten  Rechte  sprechen  könne,  ist  hier  nicht
zu  untersuchen;  m.  E.  ist  die  Annahme  einer  für  jedermann  Uleichmäßig  bestehenden  bedingten
  Berechtigung  unnatürlich  und  unnötig.