282  Unmittelbar  erlangter  rechtlicher  Vorteil.

daraus  erlangten  erscheinen  zu  lassen,  oder  aber  es  dürfen  die  noch  fehlenden
Momente  nur  keinen  rechtsgeschäftlichen  Charakter  aufweisen.  Ich  will
jene  Abart  als  die  engste,  diese  als  die  engere  Auslegung  bezeichnen.

b)  Der  entgegengesetzte  Standpunkt  wird  von  Cosack  (Lehrbuch
§  53,  II,  1c  a.  E.),  sowie  in  den  Kommentaren  von  Planck  (Nr.  3)  und
Rehbein  (S.  200  oben)  vertreten.  Eine  Begründung  gibt  nur  Planck:  es
könne  nicht  die  Absicht  des  Gesetzes  sein,  ein  anfechtbares  Geschäft  dadurch  zu
einem  unanfechtbaren  zu  machen,  daß  es  an  einem  Anfechtungsgegner  fehle.
Darum  müsse  die  Anfechtung  nach  Abs.  4  auch  dem  gegenüber  erfolgen
können,  „welcher  bei  dem  Hinzutreten  eines  anderen  Umstandes  aus  dem
Rechtsgeschäft  in  Verbindung  mit  diesem  Umstand  unmittelbar  einen  rechtlichen
Vorteil  erlangt  hat“,  z.  B.  gegenüber  dem  Okkupanten  der  anfechtbar
derelinquierten  Sache.

c)  Keine  bestimmte  Stellungnahme  findet  man  bei#den  übrigen  Schriftstellern,
  insbesondere  in  den  systematischen  Darstellungrn  von  Dernburg
(5  119,  IV),  Enneccerus  (§  110,  II,  2b),  Goldmann-Lilienthal  (S.  183),
Kipp-Windscheid  (§5  82  S.  370),  Landsberg  (S.  197),  Leonhard  (Allg.
Teil,  S.  447,  der  von  einer  „sicher  auffindbaren  Anfechtungsstelle“  spricht),
Matthiaß  S.  233;  im  Kommentar  von  Neumann  Nr.  4.  Einige  Antoren
geben  wenigstens  durch  die  gewählten  Beispiele  Fingerzeige  dafür,  ob  sie  zur
ersten  oder  zweiten  Gruppe  zu  rechnen  seien.  So  scheint  der  Hinweis  auf
§928  am  chesten  auf  den  Standpunkt  der  weiteren  Auslegung  hinzuweisen
(.  Endemann,  §  67  Anm.  10,  §  75  Anm.  18;  Crome  §  80  Anm.  26),
während  der  auf  die  Auslobung  (Kuhlenbeck  Nr.  5—6)  nach  dem  zu  a)  Gesagten
  neutral  erscheint,  nur  mit  der  „engsten“  Auslegung  unverträglich  ist.
Umgekehrt  vermeidet  Fischer-Henbe  Nr.  6  alle  zu  einer  weiteren  Auslegung
passenden  Beispiele.

II.

1)  Die  Entstehungsgeschichte  des#  143  Abs.  4  ist  nicht  geeignet,
die  Zweifel  über  seine  Auslegung  zu  klären.  Im  Entwurf  I  hatte  die  entsprechende
  Bestimmung,  §  113  Abs.  2,  einen  anderen,  nicht  minder  zweideutigen
  Wortlaut:

„IAnfechtungsgegner  ist  bei  einem  Vertrage  der  andere  Vertragschließende,
  bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäfte,  dessen  Wirksamkeit  davon
abhängt,  daß  es  gegenüber  einem  Beteiligten  vorgenommen  wird,  der  Beteiligte,
  bei  einem  anderen  einseitigen  Rechtsgeschäft  ein  jeder,  welcher  aus
dem  Rechtsgeschäft  ein  Recht  in  Anspruch  nimmt,  dessen  Aufgebung  durch
die  Anfechtung  bezweckt  wird.“

Auf  die  Zweideutigkeit  dieses  Textes  wies  schon  Zitelmanna)  hin,  und
seine  Ausstellungen  sind  um  so  bedeutsamer,  als  die  spätere  Umgestaltung  des
Wortlautes  wohl  zweifellos  auch  auf  seine  Autorität  zurückzuführen  ist.  Die
Vorschrift  sei  entweder  zu  eng  oder  zu  weit.  Zu  eng,  wenn  sie  einen  unmittelbaren
  Erwerb  des  Gegners  aus  dem  anzufechtenden  Akte  erheischen
wolle  —  Beispiel:  Dereliktion  und  Aneignung;  zu  weit,  wenn  sic  auch  den
mittelbaren,  erst  auf  Grund  des  Zwischenerwerbs  eines  anderen  berechtigten
Erwerber  mit  umfasse.  Zitelmann  schlug  daher  inlseinem  Gegenentwurf  die
Formulierung  vor:  „Anfechtungsgegner  ist  bei  Anfechtung  eines  nicht  empfangsbedürftigen
  Rechtsgeschäfts  der,  welcher  auf  Grund  des  Rechtsgeschäfts,

3,  Die  Rechtsgeschäfte  im  Cntwurf  II  S.  76.