Unmittelbar  erlangter  rechtlicher  Vorteil.  283

aber  nicht  erst  infolge  des  Erwerbes  eines  anderen,  Rechte  oder
Rechtsvorteile  erworben  hat“  (S.  161).

Über  die  Weiterbehandlung  in  der  zweiten  Lesung  geben  die  gedruckten
Protokolle  nur  wenig  Aufschluß.  Das  Schlagwort  des  „unmittelbaren  rechtlichen
  Vorteils“  taucht  zunächst  (s.  Bd.  2  S.  128  fg.)  in  vier  Anträgen  auf,
die,  übrigens  von  einander  abweichend,  darin  übereinstimmen,  daß  sie  als
Anfechtungsgegner  bei  nicht  empfangsbedürftigen  einseitigen  Rechtsgeschäften
(Rechtshandlungen,  Willenserklärungen)  den  behandelt  wissen  wollten,  der
daraus  unmittelbar  einen  rechtlichen  Vorteil  erlangt  hat.  Für  diese  Anderung
wurde  geltend  gemacht,  „die  Fassung  des  Entwurfs  erscheine  zu  eng  (I),  da
sie  nicht  die  Fälle  treffe,  in  welchen  das  anfechtbare  Rechtsgeschäft  r  Aufhebung
  eines  den  Gegner  belastenden  Rechts  zum  Inhalt  gehabt  habe“.

Die  Anträge  wurden  zunächst  der  Redaktionskommission  zur  Prüfung
überwiesen;  ihre  Beratungen  habe  ich  in  den  gedruckten  Protokollen  nicht
finden  können,  doch  scheinen  sie  dem  ersten  der  gestellten  Anträge  günstig  gewesen
  zu  sein,  da  dieser  fast  wörtlich  in  §  114  Abs.  2  des  Entw.  II  Platz
fand  (s.  Reatz,  Dic  zweite  Lesung  des  Entwurfs  !  S.  60—61).  Die  späteren
Beratungen  und  Anderungen  (s.  Prot.  Bd.  6  S.  145  fg.,  383)  bezogen  sich
nicht  mehr  auf  unsere  Frage,  sondern  nur  auf  die  Gestaltung  des  §  114
Abs.  3  (Anfechtung  der  vor  einer  Behörde  abzugebenden  oder  an  eine  solche
zu  richtenden  Willenserklärungen)  und  bemühten  sich,  sie  mit  §  114  Abs.  2
des  Entwurfs  in  Einklang  und  Zusammenhang  zu  bringen,  sowie  auf  den
jebigen  Abs.  2  des  §  143.

So  wenig  Beurteilungsmaterial  uns  die  Entstehungsgeschichte  demnach
bieten  kann  —  eins  ist  sicher:  für  die  engere  oder  gar  die  engste  Auslegung
des  §  143  Abs.  4  läßt  sie  sich  hanz  und  gar  nicht  verwerten.  Weder  Zitelmann's
  Anregungen,  noch  die  Absichten  der  Redaktoren  gingen  auf  eine  Einschränkung
  des  Anfechtungsgegners  im  Sinne  jener  Anschauung;  wenn  überhaupt,
  sollte  eine  sachliche  Anderung  des  ersten  Entwurfs  mit  dem  neuen
Text  nur  im  Sinne  seiner  Erweiterung  herbeigeführt  werden.

2)  Der  Ausdruck  „unmittelbar  erlangter  rechtlicher  Vorteil“  und  der
ähuliche  „unmittelbar  erworbenes  Recht“  kommt  auch  noch  sonst  im  BGB.
vor,  aber  ohne  uns  erhebliche  Ausbeute  zur  Auslegung  des  §  143  Abs.  4  gewähren
  zu  können:

a)  §  123.  „Wer  zur  Abgabe  einer  Willenserklärung  durch  arglistige
Täuschung  oder  widerrechtlich  durch  Drohuug  bestimmt  worden  ist,  kann  die
Erklärung  anfechten.

Hat  ein  Dritter  die  Täuschung  verübt,  so  ist  eine  Erklärung,  die  einem
anderen  gegenüber  abzugeben  war,  nur  dann  anfechtbar,  wenn  dieser  die
Täuschung  kannte  oder  kennen  mußte.  Sovweit  ein  anderer  als  derjenige,
welchem  gegenüber  die  Erklärung  abzugeben  war,  aus  der  Erklärung  unmittelbar
  ein  Recht  erworben  hat,  ist  die  Erklärung  ihm  gegenüber  anfechtbar,
wenn  er  die  Täuschung  kannte  oder  kennen  mußte.“

Während  Abs.  1  sich  hier  auf  Willenserklärungen  im  allgemeinen,  die
durch  Täuschung  oder  Drohung  zustande  gebracht  sind,  bezieht,  handelt  Abs.  2
nur  im  Sinne  einer  beschränkenden  Ausnahme  von  empfangsbedürftigen,
auf  Täuschung  bernhenden  Willenserklärungen;  für  andere,  also  für  die  im
ß  143  Abs.  4  gerabe  ausschließlich  in  Frage  stehenden  nicht  empfangsbedürftigen,
  bleibt  es  im  Falle  der  Täuschung  nicht  minder  wie  in  dem  der