284  Unmittelbar  erlangter  rechtlicher  Vorteil.

Drohung  bei  der  weniger  beschränkten  Anfechtbarkeit  nach  Abs.  1.  Wie  immer
man  aber  das  unmittelbare  Erlangen  von  Rechten  im  Sinne  des  §  123  Abs.  2
auffassen  mag:  das  ist  klar,  daß  zur  Auslegung  unseres  §  143  dadurch  nichts
gewonnen  wird,  da  es  sich  dabei  gerade  um  Fälle  handelt,  die  nicht  unter
Abs.  4,  sondern  unter  Abs.  2  des  §  143  gehören.  Dementsprechend  wird
dann  auch  hier  unter  Bezugnahme  auf  §  123  Abs.  2  Satz  2  der  zum  Anfechtungsgegner
  erklärt,  der  „aus  dem  Vertrag  unmittelbar  ein  Recht  erworben
  hat“.
b)  Etwas  anders  steht  es  mit  §  816:

„Trifft  ein  Nichtberechtigter  über  einen  Gegenstand  eine  Verfügung,  die
dem  Berechtigten  gegenüber  wirksam  ist,  so  ist  er  dem  Berechtigten  zur  Herausgabe
  des  durch  die  Verfügung  Erlangten  verpflichtet.  Erfolgt  die  Verfügung
unentgeltlich,  so  trifft  die  gleiche  Verpflichtung  denjenigen,  welcher  auf  Grund
der  Verfügung  unmittelbar  einen  rechtlichen  Vorteil  erlangt.

Wird  an  einen  Nichtberechtigten  eine  Leistung  bewirkt,  die  dem  Berechtigten
  gegenüber  wirksam  ist,  so  ist  der  Nichtberechtigte  dem  Berechtigten
zur  Herausgabe  des  Geleisteten  verpflichtet.“

Zunächst  tritt  die  hier  in  Abs.  1  a.  E.  gebrauchte  Fassung  unserem
§  143  Abs.  4  insoweit  näher,  als  sie  genau  dieselben  Worte:  „rechtlicher
Vorteil“,  nicht:  „Recht“  gebraucht.  Und  daß  §  816  sich  ausschließlich  auf
Verträge  und  empfangsbedürftige  Erklärungen  beziehe,  ist  nicht  nachweisbar.
Er  findet  freilich  ganz  überwiegend  sein  Anwendungsgebiet  nur  bei  solchen  —
einseitige  Verfügungen  eines  Nichtberechtigten,  die  dem  Berechtigten  gegenüber
  wirksam  wären,  sind  im  geltenden  Schuld=  und  Mobiliarsachenrecht,  soviel
  ich  sehe,  nirgends  anerkannt,  und  auch  im  Immobiliarsachenrecht  nicht
ganz  zweifelsfrei  ausgebildet.  Aber  daß  sie  hier  ganz  ausgeschlossen  seien,
wird  sich  gegenüber  §§  892,  893  kaum  behaupten  lassen.  So  dürfte  Biermann
  (zu  §  1168  Nr.  3)  gegen  Fuchs  (Grundbuchrecht  S.  539  Nr.  III,  4)
wohl  das  Richtige  treffen,  wenn  er  den  Hypothekenverzicht  des  zu  Unrecht
eingetragenen  Psendohypothekars  nach  8  893  unter  den  Schutz  des  öffentlichen
Glanbens  des  Grundbuches  gestellt  wissen  will.  Wie  häufig  oder  selten  derartige
  Fälle  im  modernen  Grundbuchrecht  auch  seien  —  die  Frage  verdiente  es
wohl,  ihr  näher  nachzugehen  —:  nichts  steht  im  Wege,  auf  sie  den  Bereicherungsanspruch
  aus  §  816  anzuwenden.

Andererseits  dürfte  es  sich  dabei,  soweit  ich  sehe  ausnahmslos,  um  Fälle
handeln,  wo  der  rechtliche  Vorteil  dem  unentgeltlichen  Empfänger  unmittelbar,
  selbst  im  Sinne  der  strengsten  Auslegung,  zufällt.  Anders  allerdings,
wenn  der  öffentliche  Glaube  des  Grundbuchs  auf  die  Aufgabeerklärung  des
Eigentums  durch  den  eingetragenen  Nichteigentümer  und  die  Aneignung  durch
den  Fiskus  im  Sinne  des  §  928  erstreckt  werden  dürfte.  Aber  diese  Auffassung
  hat  unüberwindliche  Bedenken  gegen  sich;  sie  wird  in  der  Literatur,
soweit  ich  sehe,  allgemein  abgelehnt  (s.  z.  B.  Planck  zu  §  928  Nr.  2D  7).
Somit  dürfie  die  uns  beschäftigende  Streitfrage  für  das  Gebiet  des  &amp;  816
gegenstandslos  sein,  und  es  ist  erklärlich,  daß  weder  Literatur,  noch  Indikatur
dazu  Material  für  ihre  Schlichtung  bieten.  Es  ist  im  Sinne  der  Auslegung
des  §  816  vollauf  zulänglich,  wenn  Engelmann-Standinger  (Nr.  2arT)
als  unmittelbar  erlangt  einen  solchen  rechtlichen  Vorteil  bezeichnet,  der  ohne
Vermittelung  eines  weiteren  Rechtsgeschäfts  erworben  ist.  Unsere
Frage  ist  eine  ausschließliche  Sonderfrage  des  Rechts  der  Anfechtung,  der
Auslegung  des  §  143.