Unmittelbar  erlangter  rechtlicher  Vorteil.  285

III.  —

1)  Daß  eine  rein  grammatische  Auslegung  des  §  143  Abs.  4  der
engeren,  wenn  auch  nicht  gerade  der  engsten  unter  den  zu!l  gegenübergestellten
Auffassungen  günstiger  ist  als  der  weiteren,  wird  sich  mit  Fug  nicht  bestreiten
lassen.  Unmittelbar  erscheint  uns  durch  einen  Tatbestand  der  Erfolg  herbeigeführt,
  dessen  sämtliche  Entstehungsbedingungen  mit  ihm  bereits  gegeben  sind.
Aber  ich  muß  bestreiten,  daß  Sprachgebrauch  und  Sinn  nur  derartige  Fälle
unter  den  unmittelbaren  Folgen  eines  Ereignisses  werten;  sie  tun  das  weder
innerhalb  der  unter  dem  Gesetz  der  Kausalität  stehenden  Welt  des  natürlichen,
noch  innerhalb  des  durch  Motivation  bestimmten  Gebietes  des  rechtlichen  Geschehens.
  Niemand  wird  die  aus  bedingten  oder  befristeten  Geschäften  entspringenden
  Rechte  um  deswillen  weniger  für  unmittelbar  aus  dem  Geschäfte
erworben  erachten,  weil  zu  ihrem  endgültigen  Erwerb  noch  das  weitere  Tatbestandsmoment
  des  Bedingungs=  oder  Termineintrittes  erforderlich  war.  Unmittelbar
  ist  der  Gegensatz  zumittelbar;  im  rechtsgeschäftlichen  Verkehr  muß
alles  das  als  durch  ein  Geschäft  unmittelbar  erlangt  gelten,  zu  dessen  Erlangung
  nicht  noch  ein  weiteres  Geschäft  als  unmittelbare,  jenes  zur  mittelbaren
Ursache  oder  bloßen  Vorbedingung  herabdrückende  Ursache  hinzutreten  mußte.

Aber  wir  sind,  wenn  auch  nicht  verpflichtet,  doch  berechtigt,  noch  weiter
zu  gehen:  Man  kann  als  unmittelbar  durch  ein  Rechtsgeschäft  erworben  alles
das  ansehen,  was  nicht  zunächst,  um  in  die  Hand  des  Erwerbers  zu  gelangen,
durch  den  Rechtskreis  eines  Dritten,  eines  Mittlers,  hindurchgehen  mußte,
während  es  nichts  schadet,  wenn  der  Erwerber  seinerseits  noch  einc  rechtsgeschäftliche
  Handlung  vornehmen  muß,  um  den  ihm  durch  das  erste  Geschäft
ermöglichten  Erwerb  zu  machen.  Jedenfalls  hat  ihm  jenes  Geschäft  unmittelbar
die  Erwerbsmöglichkeit  verschafft,  und  macht  er  davon  Gebrauch,  so  hat
sich  die  eingetretene  Vermögensverschiebung  ohne  das  Mittelglied  eines  dazwischenstehenden
  Dritten  zwischen  ihm  und  dem  Veräußerer  vollzogen.  Unmittelbar
in  diesem  weitestmöglichen  Sinn  ist  nicht  nur  der  Erwerb,  den  man  ohne  ein
hinzukommendes  neues  Rechtsgeschäft  überhaupt,  sondern  auch  der  Erwerb,  den
man  ohne  ein  vermittelndes  Rechtsgeschäft  mit  einem  Dritten  infolge
eines  Geschäftes  macht  oder  doch  zu  machen  in  der  Lage  ist;  den  man  nicht
nur  als  Rechtsnachfolger  eines  anderen  ersten  Erwerbers,  sondern  selbst  als
Ersterwerber  macht.  Unmittelbarer  Erwerb  ist.  Ersterwerb  im  Gegensatz
  zum  Zweit=  oder  Nacherwerb.

2)  Diese  Auffassung")  einmal  als  möglich  zugegeben,  läßt  sich  die  Entscheidung
  zwischen  ihr  und  der  grammatisch  nicht  minder  möglichen  engeren
lediglich  nach  rechtspolitischen  und  Zweckmäßigkeitserwägungen  treffen.
Und  diese  senken  alsbald  die  Wagschale  so  deutlich  zu  ihren  Gunsten,  daß  die
Entscheidung  der  Frage  nicht  zweifelhaft  bleiben  kann:

a)  Die  engere  Auslegung  würde  eine  Lücke  schaffen;  in  einer  ganzen
Anzahl  von  Fällen  würde  es  mangels  eines  Anfechtungsgegners  zu  einer  Durchführung
  der  Anfechtbarkeit  nicht  kommen  können.  Wollte  das  Gesetz  einseitige
Akte,  wie  Auslobung,  Dereliktion  überhaupt  nicht  anfechtbar  sein  lassen,  so
wäre  das,  wenn  auch  vielleicht  rechtspolitisch  bedenklich,  doch  immerhin  verständlich.
  Aber  geradezu  widersinnig  müßte  es  genannt  werden,  wenn  das
Gesetz  die  Anfechtbarkeit  ausspricht,  aber  die  Mittel  für  ihre  Durchführbarkeit
versagt.  Nun  kann  es  aber  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  einseitige,  nicht
empfangsbedürftige  Erklärungen  als  anfechtbar  erachtet  werden;  §  123  Abs.  1

4)  Die  sich  mit  Zitelmaunn's  rechtspolitischen  Erwägungen,  oben  II,  1,  vollauf  deckt.