286  Unmittelbar  erlangter  rechtlicher  Vorteil.

läßt  sich,  wie  oben  dargelegt,  in  seinem  Gegensatz  zum  Abs.  2  nur  von  ihnen
verstehen.  Und  nichts  berechtigt  uns,  Akte  wie  Auslobung,  Ausstellung  von
Inhaberpapieren,  Dereliktion  unter  ein  Ausnahmerecht  zu  stellen;  weder  innere
noch  äußere  Gründe  lassen  sich  dafür  auffinden.  Unterliegen  sie  aber  an  sich
der  Anfechtbarkeit,  so  würde  es  dem  Anfechtungsrecht  des  BGB.  durchaus
widersprechen,  jene  vor  dem  inzwischen  erfolgten  Erwerb  eines  Anderen  Halt
machen  zu  lassen.  Mit  der  rückwirkenden  Kraft  der  Anfechtungserklärung  (5  142)
ist  auch  ihre  Einwirkung  auf  Dritte  gegeben;  nur  die  Sonderbestimmungen
zu  Gunsten  des  gutgläubigen  Erwerbes  setzen  ihr  eine  Grenze.  Die  hier  bekämpfte
  Auslegung  des  §  143  dagegen  würde  in  den  genannten  Fällen  praktisch
dahin  führen,  die  Anfechtungsmöglichkeit  durch  den  bloßen  Erwerb  Dritter  als
solchen  beseitigt  werden  zu  lassen  —  ohne  Rücksicht  auf  des  Dritten  guten  Glauben
und  zu  Gunsten  eines  einseitigen  originären  Erwerbs,  der  übrigens  durch  das
BGB.  überhaupt  nicht  unter  den  Schutz  des  guten  Glaubens  einbezogen  wird!

h)  Das  erfährt  keine  Widerlegung,  sondern  eine  Bestätigung  durch  S.  2
unseres  Absatzes.  Es  kann  nach  dem  Wortlaut  („die  Anfechtung  kann  jedoch,
wenn  die  Willenserklärung  einer  Behörde  gegenüber  abzugeben  war,  durch  Erklärung
  gegenüber  der  Behörde  erfolgen“  .  .  )  und  der  Entstehungsgeschichte
nicht  zweifelhaft  sein,  daß  damit  „alle  Fälle  einer  Erklärung  vor  oder  gegenüber
  einer  Behörde“  (Protok.  Bd.  6  S.  146)  getroffen  werden  sollen,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  und  wer  infolge  der  anzufechtenden  Erklärung  bereits  ein
Recht  erlangt  hat.  Die  engere  oder  weitere  Auslegung  des  „unmittelbar
erlangten  rechtlichen  Vorteils“  in  Satz  1  kann  im  Sinne  von  S.  2  nichts
ausmachen.  Allerdings  soll  die  Behörde  nach  dem  Schlußpassus  die  Anfechtung
demjenigen  mitteilen,  welcher  durch  das  Rechtsgeschäft  unmittelbar  betroffen
worden  ist.  Aber  dies  ist  eben  nur  eine  Sollvorschrift,  deren  Erfüllung  nach
bekannten  Anslegungsgrundsätzen  die  Gültigkeit  des  Aktes  —  hier:  der  Anfechtung
  —  nicht  bedingt.  Folgerecht  kann  auch  der  Umstand,  daß  es  dabei,
vom  Standpunkt  der  engeren  Auslegung,  an  einem  unmittelbar  Betroffenen
etwa  fehlen,  die  Mitteilung  an  ihn  also  untunlich  sein  sollte,  der  Möglichkeit
und  Wirksamkeit  des  Anfechtungsaktes  nichts  schaden.

Zu  den  einseitigen,  nicht  empfangsbedürftigen,  aber  der  Behörde  gegenüber
  abzugebenden  Erklärungen  gehört  aber  bekanntlich  nach  §  928  die  Erklärung
  der  Eigentumsaufgabe  an  einem  Grundstück.  Ihre  Anfechtbarkeit  kann
also  nach  §  143  Abs.  4  S.  2  nicht  angezweifelt  werden,  und  daß  sie  auch
gegenüber  dem  inzwischen  nach  §  928  Abs.  2  als  Eigentümer  eingetragenen
Fiskus  wirke,  läßt  sich  nach  §  142  nicht  bestreiten.

Bliebe  man  demgegenüber  bei  der  engeren  Auslegung  von  §  143  Abs.  4
Satz  1  stehen,  so  ergäbe  sich  eine  mehr  als  auffällige  Inkonzinnität.  Der  gleichartige
  Akt  der  Dereliktion  soll  mit  Wirkung  dem  Aneigner  gegenüber  anfechtbar
sein,  wenn  eine  bewegliche,  unanfechtbar,  wenn  eine  unbewegliche  Sache  den
Gegenstand  der  Dereliktion  gebildet  hat!  Ein  so  sinnloses  Ergebnis  wäre
logisch  und  praktisch  arg  anstößig;  nur  bei  Scheitern  aller  anderen  Auslegungsversuche
  könnte  man  sich  damit  befreunden.  Nur  die  weitere  Auslegung  (oben
Nr.  1  a.  E.)  ist  somit  imstande,  das  erforderliche  Gleichmaß  der  Behandlung
zugewährleisten!  .  4

3)  Es  bleibt  nur  noch  die  Frage  nach  der  Anfechtung  einseitiger  Erklärungen,
  auf  Grund  deren  noch  niemand  inzwischen  ein  Recht  erlangt
hat.  Vielfach,  ja  meistens  wird  der  Erklärende  sein  Interesse  hier  auch  ohne
besondere  Aufechtungserklärung  befriedigen  können:  er  kann  die  anfechtbare
Auslobung  widerrufen  (§  658),  das  aufechtbar  ausgestellte  Inhaberpapier  ver-