Verlustgefahr  der  nicht  gebuchten  Dienstbarkeiten  in  Bayern.  287

nichten,  die  anfechtbar  derelinquierte  Sache  wieder  an  sich  nehmen.  Aber
immer  ist  das  nicht  möglich:  so  nicht,  wenn  die  Auslobung  ausnahmsweise
unwiderruflich  war  (8  658  Abs.  2),  der  derelinquierte  Gegenstand  oder  das
ausgestellte  Inhaberpapier  zeitweilig  nicht  auffindbar  ist.  Bei  Grundstücken
ist  der  eingetragene  Verzicht  im  Sinne  des  §  928  überhaupt  nicht  einseitig
widerruflich.

Für  derartige  Fälle  bedarf  es  der  Möglichkeit  einer  Anfechtung  auch
schon  vor  dem  Rechtserwerb  eines  anderen.  Aber  welches  ist  ihre  Form?
War  die  anzufechtende  Erklärung  gegenüber  einer  Behörde  abzugeben,  so  dürfte
sicherlich  nichts  im  Wege  stehen,  die  Form  des  §  143  Abs.  4  anzuwenden  —
ist  sie  sogar  dann  anwendbar,  wenn  durch  die  Aufechtung  ein  Dritterwerber
betroffen  würde,  so  ist  ihre  Anwendbarkeit  für  die  anderen  Fälle  durch  ein
sicheres  argumenlum  a  lsorliori  zweifelsfrei  begründet.  Aber  wie  in  den

darf  das  um  so  eher,  als  dabei  vielfach  mit  der  naheliegenden  Möglichkeit  zu
rechnen  ist,  daß  bereits  jemand  ohne  Wissen  des  Aufechtungsberechtigten  das
von  diesem  zurückzugewinnende  Recht  erworben  habe.

Verlustgefahr  der  unter  bisherigem  Recht  entstandenen  und  nicht
gebuchten  Dienstbarkeiten  in  Bayern.

Von  Wilhelm  Kriener,  Anlegungskommissär  in  Bad  Kissingen.

Dienstbarkeiten  bedurften  nach  bisherigem  Recht  in  Bayern  zu  ihrer  Entstehung
  nicht  der  Buchung;  solche  nach  altem  Recht  begründete  Dienstbarkeiten
bleiben  nach  Art.  184  EG.  z.  BGB.  mit  dem  sich  aus  den  bisherigen  Gesetzen
  ergebenden  Rang  bestehen,  ohne  daß  sie  einer  nachträglichen  Buchung
bedürfen.

—S  bei  Grundstücken  deren  Belastung  mit  Dienstbarkeiten  in  der  Regel
ohne  weiteres  nicht  erkennbar  ist,  so  konnte  und  kann  daher  sowohl  nach  bisherigem
  als  auch  nach  neuem  Recht  oft  der  Fall  eintreten,  daß  an  einem  mit
einer  Dienstbarkeit  belastetem  Grundstück  Eigentum,  Hypothek  oder  ein
anderes  dingliches  Recht  an  fremder  Sache  erworben  wird,  ohne  daß
gie  der  Erwerber  Kenntnis  von  der  dinglichen  Belastung  des  Grundstückes
esitzt.

Dienstbarkeit  und  Eigentumsrecht  am  nämlichen  Grundstück  müssen
stets  kollidieren,  da  ja  die  erstere  nichts  auderes  ist,  als  ein  ausgeschiedener
Eigentumsbestandteil;  trifft  dagegen  eine  Dienstbarkeit  mit  einer  Hypothek
oder  cinem  anderen  Recht  an  fremder  Sache  zusammen,  so  kann