288  Verlustgefahr  der  nicht  gebuchten  Dienstbarkeiten  in  Bayern.

Kollision  eintreten;  sie  tritt  ein  im  ersten  Fall  dann,  wenn  durch  die  Dienstbarkeit
  der  Wert  des  Grundstücks  so  gemindert  wird,  daß  hiedurch  bei  der
zwangsweisen  Realisierung  der  Hypothek  aus  dem  Grundstück  die  versicherte
Forderung  nicht  oder  nicht  ganz  zum  Zuge  käme;  im  letzten  Falle  dann,  wenn
eine  vollständige  Ausübung  der  beiden  Rechte  nebeneinander  auf  dem  Grundstücke
  nicht  möglich  ist,  z.  B.  beim  Zusammentreffen  eines  Fahrtrechtes  und
eines  Erbbaurechtes  auf  dem  nämlichen  Grundstück.

In  solchen  Fällen  der  Kollission  von  älteren  Dienstbarkeiten  mit
anderen  und  jüngeren  dinglichen  Rechten  auf  einem  Grundstücke  gibt  es  demnach
nur  zwei  Möglichkeiten:  es  kommt  entweder  die  ältere  Dienstbarkeit  zu  Schaden
oder  der  Schaden  trifft  den  jüngeren  dinglichen  Rechtserwerb.

Eine  Untersuchung,  welche  Folgen  ein  derartiges  Zusammentreffen  dinglicher
  Rechte  nach  bisherigem  und  neuem  Recht  hat,  ergibt  folgendes:

In  Bayern  galt  für  den  Grundstücksverkehr  bisher  der  aus  der  Rechtslogik
  entspringende  Grundsatz,  daß  niemand  mehr  Rechte  auf  einen  anderen
übertragen  kann  als  er  selbst  hat;  wurde  daher  an  einem  schon  dinglich  belasteten
  Grundstück  ein  neues  dingliches  Recht  erworben,  so  war  der  Neuerwerb
nur  insoweit  rechtsgiltig  und  wirksam,  als  hiedurch  die  ältere  dingliche  Berechtigung
  nicht  geschmälert  wurde.

Eine  einzige,  wenn  auch  sehr  einschneidende  Ausnahme,  galt  zu  Gunsten
der  Hypotheken:  nach  §  22  Ziffer  5  und  7  des  Hypothekengesetzes  vom
1.  Juni  1822,  mußten  die  auf  einer  Sache  vermöge  eines  speziellen  Rechtstitels
  haftenden  Lasten,  sowie  Rechtsgeschäfte  und  Verhältnisse,  wodurch  die
Befugnis  des  Besitzers  über  die  Sache  zu  verfügen,  eingeschränkt  wurde,  —
nach  nunmehr  unbestrittener  Ansicht  kommen  hier  von  den  Dienstbarkeiten
Nießbrauch,  Gebrauchs=  und  Wohnungsrecht  in  Betracht,  s.  Regelsberger,
Das  Bayerische  Hypothekenrecht,  2.  Aufl.  §  17  Note  21  und  die  dort  zitierten
Entscheidungen  —  bei  Vermeidung  der  in  88  25  und  26  a.  a.  O.  bestimmten
Rechtsfolgen  ins  Hypothekenbuch  eingetragen  werden;  d.  h.  dem  sich  auf  die
Richtigkeit  des  Hypothekenbuchs  verlassenden  gutgläubigen  Hypothekengläubiger
gegenüber  hatte  die  nicht  eingetragene  Last  keine  Wirksamkeit.

Hypotheken  gegenüber  gingen  also  solche  Rechte  unter.

Dagegen  waren  Grunddienstbarkeiten  nach  §  22  Ziffer  5  Satz  2  von
der  Eintragungspflicht  ausdrücklich  ausgenommen;  für  sie  galt  auch  Hypotheken
gegenüber  der  allgemeine  oben  bezeichnete  Grundsatz.

Anders  nach  neuem  Grundbuchrecht.  4

Die  nach  bisherigem  Rechte  begründeten  Dienstbarkeiten  erlöschen,  wenn
im  (Grundbuch  nicht  eingetragen,  nach  §  892  BGB.  gegenüber  jedem  gutgläubigen
  dinglichen  Neuerwerb,  wenn  die  alte  Dienstbarkeit  mit  dem  Rechte
des  Erwerbers  unvereinbar  ist.

Aber  auch  hier  gilt  eine  Ansnahme;  Grunddienstbarkeiten  bedürfen  nach
&amp;  187  EG.  z.  BGB.  und  Art.  10  At#.  z.  BGB.,  wenn  und  so  lange  mit
ihnen  das  Halten  einer  dauernden  Anlage  verbunden  ist,  zur  Erhaltung  ihrer
Wirksamkeit  nicht  der  Eintragung;  dagegen  bedürfen  alle  übrigen  Grunddienstbarkeiten
  dieses  Eintrags  nur  vorläufig  noch  nicht,  mit  Erlaß  der  in  Art.  10
a.  O.  in  Aussicht  gestellten  Königlichen  Verordnung  unterliegen  auch  sic,  wenn
bis  dahin  nicht  gebucht,  dem  Publizitätsprinzip.  ·«

Wird  demnach  an  einem  Grundstücke,  das  mit  einer  unter  bisherigem
Recht  entstandenen  und  nicht  gebuchten  Dienstbarkeit  belastet  ist,  Eigentun,
Hypothek  oder  ein  anderes  dingliches  Recht  an  fremder  Sache  erworben,  ohne